Schenkungswiderruf nach einer Scheidung

Wenn zwei Menschen verhei­ratet sind, machen sie sich manchmal gegen­seitig Geschenke, zum Beispiel Geld oder Immo­bi­lien. Manchmal passiert das im Rahmen eines soge­nannten „Ehepakt“. Das ist eine beson­dere Verein­ba­rung über das Vermögen während der Ehe oder für den Fall, dass ein Partner stirbt.


Was passiert mit solchen Geschenken bei einer Schei­dung?

Das öster­rei­chi­sche Gesetz (§ 1266 ABGB) sagt: Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt – einver­nehm­lich oder ohne dass jemand beson­ders schuld ist – dann gelten solche Verein­ba­rungen (Ehepakten) grund­sätz­lich nicht mehr. Wenn eine Person allein schuld an der Schei­dung ist, bekommt die andere sogar noch mehr: alles, was ihr im Ehepakt für den Todes­fall verspro­chen wurde.


Und wie ist das mit Geschenken, die keine offi­zi­ellen Ehepakten sind?

Auch bei Schen­kungen, die ähnlich wie ein Ehepakt gedacht waren – also zum Beispiel eine Wohnung, die ein Partner dem anderen vor oder während der Ehe schenkt – kann man unter bestimmten Voraus­set­zungen die Schen­kung nach der Schei­dung rück­gängig machen. Das nennt man „Schen­kungs­wi­derruf nach § 1266 ABGB analog“, also sinn­gemäß ange­wendet.


Wann ist so ein Schen­kungs­wi­derruf möglich?

Ein solcher Widerruf ist möglich, wenn:

  • das Geschenk eigent­lich für die Dauer der Ehe oder für den Fall des Todes eines Part­ners gedacht war (also wie ein Ehepakt),
  • das Geschenk in der Erwar­tung gemacht wurde, dass die Ehe bestehen bleibt, und
  • das Geschenk nicht unter die gesetz­liche Vermö­gens­auf­tei­lung nach der Schei­dung fällt (also nicht unter die Regeln der §§ 81 ff Ehege­setz).

Ein Beispiel: Wenn jemand seinem Partner vor der Hoch­zeit ein Grund­stück schenkt – mit der Idee, dass sie gemeinsam eine Zukunft haben – und die Ehe dann geschieden wird, kann diese Schen­kung rück­ge­for­dert werden, wenn alle oben genannten Voraus­set­zungen erfüllt sind.


Wie funk­tio­niert der Widerruf?

Wenn der Schen­kungs­ver­trag wider­rufen wird:

  • Wurde das Geschenk noch nicht über­geben, muss es auch nicht mehr über­geben werden.
  • Wurde das Geschenk schon über­geben (z. B. das Grund­stück über­schrieben), kann die schen­kende Person es zurück­ver­langen.
  • Falls das Geschenk nicht mehr vorhanden ist oder an Wert gewonnen hat, wird nach bestimmten Regeln aufge­teilt.

Zusam­men­fas­sung:

Ein Schen­kungs­wi­derruf nach einer Schei­dung ist möglich, wenn:

  1. Die Schen­kung ähnlich wie ein Ehepakt gedacht war (z. B. für die Alters­vor­sorge oder im Todes­fall),
  2. das Geschenk im Vertrauen auf eine funk­tio­nie­rende Ehe gemacht wurde und
  3. das Geschenk nicht sowieso unter die gesetz­liche Auftei­lung nach der Schei­dung fällt.