Grunderwerbsteuer Neu – ab 01.01.2016

Die Steu­er­re­form 2015/16 bringt mit Jahres­wechsel umfang­reiche Ände­rungen des Grund­er­werb­steu­er­ge­setzes. Diese Ände­rungen betreffen insbe­son­dere Über­tra­gungen von Immo­bi­lien (Häuser, Wohnungen, Grund­stücke) inner­halb der Familie, etwa durch Schen­kungen oder Erbschaften.

Kurz gesagt: Über­tra­gungen von Immo­bi­lien im Fami­li­en­kreis werden ab 01.01.2016 größ­ten­teils empfind­lich teurer!

Derzeit beträgt die Grund­er­werb­steuer bei Immo­bi­lien-Über­tra­gungen inner­halb der Familie 2% vom soge­nannten drei­fa­chen Einheits­wert, der die Bemes­sungs­grund­lage bildet. Dabei wird nicht unter­schieden, ob die Immo­bilie verkauft, verschenkt oder vererbt wird.

Ab 1. Jänner 2016 wird für Über­tra­gungen von Immo­bi­lien inner­halb der Familie anstelle des drei­fa­chen Einheits­wertes der in den meisten Fällen wesent­lich höhere Grund­stücks­wert (Wert der Liegen­schaft inklu­sive Gebäude) als Bemes­sungs­grund­lage heran­ge­zogen. Außerdem ändert sich auch der Steu­er­satz, der ab kommendem Jahr in drei Stufen berechnet wird:

Grund­stücks­wert in Euro Steu­er­satz
für die ersten 250.000,– 0,5%
für die nächsten 150.000,– 2,0%
darüber hinaus 3,5%

Diese Steu­er­sätze gelten bei allen Über­tra­gungen (egal ob entgelt­lich oder unent­gelt­lich) inner­halb der Familie. Zur Familie zählen:

  • Ehegatten oder einge­tra­gene Partner während aufrechter Ehe (Part­ner­schaft) oder im Zusam­men­hang mit der Auflö­sung der Ehe (Part­ner­schaft),
  • Lebens­ge­fährten, sofern die Lebens­ge­fährten einen gemein­samen Haupt­wohn­sitz haben oder hatten,
  • Verwandte oder Verschwä­gerte in gerader Linie (zB Kinder, Schwie­ger­el­tern, Schwie­ger­kinder),
  • Stief-, Wahl- oder Pfle­ge­kinder oder deren Kinder, Ehegatten oder einge­tra­gene Partner, oder
  • Geschwister, Nichten oder Neffen des Über­trä­gers.

Der Grund­stücks­wert kann dann (ab 1.1.2016) auf drei verschie­dene Arten ermit­telt werden:

  • Summe des hoch­ge­rech­neten (antei­ligen) drei­fa­chen Boden­wertes und des Gebäu­de­wertes
  • Immo­bi­li­en­preis­spiegel
  • Schätz­gut­achten

Bis zum 31.12.2015 erfolgt die Wert­ermitt­lung noch mithilfe des Einheits­wert­be­scheides. Der Einheits­wert wird vom Finanzamt bekannt­ge­geben und kann von uns über Finan­zon­line unmit­telbar abge­fragt werden. Der für die Bemes­sung heran­zu­zie­hende drei­fache Einheits­wert liegt in der Regel weit unter dem Verkehrs­wert (oft nur ein Zehntel des Verkehrs­wertes).

Für allfäl­lige Fragen und Bera­tungen stehen wir gerne zur Verfü­gung.