pro futura oder Zurück zur staatlichen Pension?

Die nach­las­sende Kraft des Staates für die Pension zu sorgen, treibt das Finanz­wesen zu selt­samen Blüten. Die Furcht der Arbei­tenden einmal ohne entspre­chende Alters­ver­sor­gung dazu­stehen, trifft auf die hemmungs­lose Gier und den Einfalls­reichtum vermeint­li­cher Finanz­be­rater. Die Nutz­nießer dieser Finanz­pro­dukte sind oftmals die Banken und Versi­che­rungen, bisweilen auch die Rechts­an­wälte, die die welken Blüten­blätter unter dem Titel der “Anla­ge­be­ra­ter­haf­tung” entsorgen müssen. So im Zusam­men­hang mit dem Anla­ge­pro­dukt Pro Futura, das nach Angabe des Erfin­ders sogar beim GEWINN-Jung­un­ter­neh­mer­wett­be­werb gewann und dessen Veran­la­gungs­stra­tegie von bedeu­tenden Persön­lich­keiten des Wirt­schafts­le­bens, wie BM Dr.  Martin Barten­stein, BM DI Josef Pröll, Willi­bald Cernko (Bank­ma­nager) Dkfm Lorenz Fritz (GS der IV) usw. über­prüft worden sei.

Auch hier spielt die aggres­sive Expan­si­ons­po­litik der Clerical Medical CMI eine wich­tige Rolle. Wurde doch die fondge­bun­dene Renten­ver­si­che­rung “Perfor­mance­master Investor” als Produkt ange­priesen, das beson­ders gut geeignet für die Aufnahme eines (Fremdwährungs-)kredits und der Veran­la­gung desselben in die Genannte sei. Das (neben der Provi­sion) ermun­terte den Finanz­be­rater ein Paket zu schnüren das ähnlich wie die “Volks­pen­sion” funk­tio­nieren sollte. (siehe Artikel zuvor). Aufnahme eines Einmal­kre­dites und Veran­la­gung in zwei Versi­che­rungen (bei der CMI und der Pruden­tial) in der Hoff­nung, dass die Renditen der Versi­che­rungen sämt­liche Kosten einbringen und noch dazu die Zinsen, das Wech­sel­kurs­ri­siko wett­ma­chen und einen Gewinn erwirt­schaften sollten. Dazu wurden bunte Power­point­prä­sen­ta­tionen er- und Muster­be­rech­nungen ange­stellt.

 

Bei der zugrun­de­gel­gegten Berech­nung handelt es sich um eine Fiktion, deren Eintritt in der Praxis absolut unwahr­schein­lich ist.” urteilte das OLG Graz in zweiter Instanz zu 5 R 222/11y.

Dieses Modell sei für Verbrau­cher unge­eignet, was in der hohen Risi­ko­träch­tig­keit liege. Die Beklagte hätte das spätens­tens aufgrund der FMA-Mindes­stan­dards für die Vergabe und Gestio­nie­rung von Fremd­wäh­rungs­kre­diten vom 16.Oktober 2003 wissen müssen. Insbe­son­dere sei es zur Pensi­ons­vor­sogre unge­eignet.

 

Betrof­fene sollten sich daher anwalt­lich beraten lassen. Eine Vermö­gens­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Finanz­be­ra­ters liegt eben­falls vor.