Konvertierungen von Fremdwährungskrediten müssen nicht hingenommen werden

Der OGH (5 Ob 9/13d) hält die unwi­der­ruf­liche Verein­ba­rung einer Stopp-Loss Klausel (Konver­tie­rungs­auf­trag)  bei Fremd­wäh­rungs­kre­diten für unzu­lässig. Dass ein einmal erteilter Konver­tie­rungs­auf­trag nie mehr wider­rufen werden könne, verstoße gegen die Guten Sitten gem. § 879(3) ABGB, da die Bank auch ein eigenes Inter­esse an dieser Unwi­der­ruf­lich­keit habe (nämlich die Mini­mie­rung des Ausfalls­ri­sikos), das gegen­über den Inter­essen des Kunden nicht über­wiege.

Aus der Entschei­dung des OGH lässt sich auch noch Weiteres gewinnen. Zum einen scheint der Senat 5 des OGH die Bestim­mung für zulässig zu erachten, dass durch Wech­sel­kurs­schwan­kungen einge­tre­tene Über­hänge durch entspre­chende Nach­schüsse abzu­de­cken oder der Bank genehme Sicher­heiten kurz­fristig zu bestellen sind, andern­falls eine Zwangs­kon­ver­tie­rung möglich wäre.

Zum Zweiten müsse der Ausübung des Konver­tie­rungs­rechts eine Auffor­de­rung der Bank an die Kredit­schuldner voraus­gehen, bereits entstan­dene Mehr­ver­bind­lich­keiten zu tilgen oder weitere Sicher­heiten anzu­bieten.

Drit­tens: „Solange das Kredit­ver­hältnis aufrecht ist, steht der rech­ne­ri­sche Schaden der Kläger nicht fest. In diesem Fall ist eine auf Natu­ral­resti­tu­tion gerich­tete Leis­tungs­klage möglich (vgl 2 Ob 22/12t).“

Schließ­lich zeigt der OGH Wege zur Scha­dens­be­rech­nung auf.

Stehe fest, dass mitt­ler­weile der Kredit vorzeitig zurück­be­zahlt worden sei, wäre ein Begehren auf Natu­ral­resti­tu­tion nicht mehr möglich. Viel­mehr ließe sich nun ein allen­falls einge­tre­tener Schaden bereits endgültig bezif­fern, und zwar durch Gegen­über­stel­lung des tatsäch­lich zurück­be­zahlten Betrags und jenes (fiktiven) Betrags, den die Kunden zum maßgeb­li­chen Zeit­punkt der tatsäch­li­chen Kredit­rück­zah­lung ohne die erfolgte Konver­tie­rung geschuldet hätten. Aus dieser Begrün­dung heraus wird aber all jenen Kunden kein nennens­werter Schaden entstanden sein, die eine Konver­tie­rung von CHF in EUR zu jenem Zeit­punkt erleiden mussten, als die Bindung des Wech­sel­kurses durch die Schwei­ze­ri­sche Natio­nal­bank bekannt gegeben wurde. Ein Schaden könnte nur noch dadurch entstehen, dass sich der EUR gegen­über dem CHF erholt, worauf wohl viele Kredit­nehmer und wohl auch die Banken hoffen.

Im JPY frei­lich zeichnet sich ein ganz anderes Bild. Hier sind Schäden wohl wesent­lich eher zu erleiden, da die Vola­ti­lität viel höher war und ist.