Impfpflicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Bereits Ende 2020 wurden die ersten Covid-19-Impfungen vorge­nommen. Ein Impf­plan sieht vor, wann und wer die Möglich­keit hat, sich impfen zu lassen. In Bezug auf Arbeits­ver­hält­nisse stellen sich hier Fragen nach den Rechten und Pflichten von Arbeit­ge­be­rInnen und Arbeit­neh­me­rInnen.

Es empfiehlt sich folgende Prüfung:

1.) Arbeits­plat­zeva­lu­ie­rung und Grund­sätze der Gefah­ren­ver­hü­tung gemäß § 4 und 7 ASchG:

Vorab ist zu prüfen, ob die konkrete Tätig­keit tatsäch­lich ein arbeits­be­dingtes Infek­ti­ons­ri­siko mit sich bringt. Wenn dies bejaht wird, dann ist zu evalu­ieren, ob Arbeits­be­din­gungen so verbes­sert werden können, dass ein Infek­ti­ons­ri­siko über­haupt ausge­schlossen wird und eine Impfung gar nicht erst erfor­der­lich ist.

2.) Maßnahmen zur Gefah­ren­ver­hü­tung gemäß § 43 Abs 4 ASchG:

Wenn Arbeits­be­din­gungen aber nicht derart verbes­sert werden können, dann ist arbeits­be­dingt eine Impfung notwendig, damit ein ausrei­chender Schutz der Beschäf­tigten erreicht werden kann. Dann sind Arbeit­ge­be­rinnen und Arbeit­geber verpflichtet, diese Impfungen anzu­bieten und die Kosten dafür zu tragen, soweit nicht seitens des Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gers die Kosten über­nommen werden.

Besteht in weiterer Folge eine Impf­licht?

Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer können aber nicht gezwungen werden, sich einer Impfung zu unter­ziehen.

Eine Impf­pflicht ist dann denkbar, wenn gesetz­liche Grund­lagen dafür vorliegen oder geschaffen werden. Die Rechts­ord­nung sieht bislang keine gene­relle Impf­pflicht vor. In einzelnen Berei­chen (z.B. Kranken- und Leichen­be­hand­lung, Kran­ken­pflege sowie bei Hebammen) gibt es aber die Möglich­keit, eine solche anzu­ordnen (§ 17 Abs 3 Epide­mie­ge­setz).

Was kann passieren, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeit­nehmer die Impfung ablehnt?

Sollten Beschäf­tigte die Impfung verwei­gern, darf die Arbeit­ge­berin bzw. der Arbeit­geber die betref­fenden Personen aber nicht mehr mit den vorge­se­henen Tätig­keiten weiter­be­schäf­tigen. Denn damit wird dem Unter­nehmen unmög­lich gemacht, seinen Schutz­pflichten gegen­über seinen Beschäf­tigten und Dritten (z.B. im Gesund­heits­be­reich) nach­zu­kommen.

Dann wird die Arbeit­ge­berin bzw. der Arbeit­geber das Recht haben – unab­hängig vom Bestehen einer Impf­pflicht – die/den betreffende/n Arbeitnehmer/in zu versetzen.

Sollte aber keine beson­dere Schutz­pflicht der Arbeit­ge­berin bzw. des Arbeit­ge­bers bestehen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeit­nehmer nur unter den allge­mein gültigen Voraus­set­zungen (z.B. Rege­lung im Arbeits­ver­trag) versetzt werden.

Dazu besteht bis auf ein paar Ausnahmen gene­rell kein Kündi­gungs­schutz. Arbeit­ge­be­rinnen und Arbeit­geber können jeder­zeit eine Kündi­gung ohne Angabe von Gründen ausspre­chen.

Es werden sich in Zukunft noch viele neue recht­liche Fragen in Bezug auf Arbeits­ver­hält­nisse in Zusam­men­hang mit der Covid-19-Impfung ergeben. Es gibt dazu auch noch keine Recht­spre­chung, die Abhilfe leisten könnte. Wir beraten Sie gerne zu diversen Fragen rund um Kündi­gung, Verset­zung und sons­tigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeits­ver­hältnis.