Der Vertrag ist unterschrieben, der Baumeister beginnt mit den ersten Arbeiten und die Vorfreude auf das Eigenheim in naher Zukunft ist groß. Doch mitten in der Bauphase wird man mit „Mehrkosten aufgrund der Preisanstiege bei Baumaterialien“ konfrontiert. Denn im Vergleich zum Vorjahr sind Holz, Stahl und Dämmmaterial teurer geworden. Hauptgründe für die anziehenden Holz- und Stahlpreise dürfte die steigende Nachfrage im In- und Ausland während der Covid-19 Pandemie sein. Hier stellt sich die Frage, ob seitens des Baumeisters eine einseitige Preisanpassung verlangt werden darf und die Baukosten somit höher ausfallen dürfen, als ursprünglich vereinbart.
In der Rechtsordnung findet sich für außergewöhnliche Preissteigerungen keine konkrete Regelung. Wichtig ist vorab somit eine vertragliche Regelung – fehlt diese, ist auf die Ansätze der Rechtsprechung zurückzugreifen.
Bereits in der Vergangenheit wurde von der Rechtsprechung dem Baumeister der Einwand der “Unerschwinglichkeit” gestattet, wenn die Erfüllung des Vertrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Als „unerschwinglich“ wurde bzw. wird angesehen, wenn der notwendige Aufwand “in keinem Verhältnis” zum Wert der Leistung steht, sodass sie sich die Erbringung der Leistung als objektiv “unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos” darstellt (OGH 7 Ob 70/63).
Der berechtigte Einwand der „Unerschwinglichkeit“ hat die Folge, dass eine Erhöhung des Entgelts oder eine Auflösung des Vertrages gerechtfertigt wäre. Ob der Einwand der „Unerschwinglichkeit“ möglich ist, ist aber an verschiedene zu prüfende Voraussetzungen geknüpft. Es ist äußerste Vorsicht bei der Prüfung geboten. Auch kann zu einem – ohne vorangehende Prüfung – einseitigem Einstellen der Arbeiten nicht geraten werden, denn hier können enorme Schadenersatzpflichten drohen.
Die Covid-19 Pandemie hinterlässt also auch hier ihre Spuren, es bleibt abzuwarten, wann sich die Preise der verteuerten Baustoffe wieder erholen werden. Solange stehen die Thematiken der Preissteigerungen und Vertragsauflösungen im Raum. Wir helfen gerne bei der Beratung zu diesem Thema und bei der Prüfung und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mag. Katharina Handschur, Wien, am 05.07.2021