Fondsgebundene Lebensversicherungen

„Die OGH-Judi­katur eröffnet Fremd­wäh­rungs­kre­dit­nehmer die Möglich­keit, die unrecht­mäßig einbe­hal­tenen Kosten erfolg­reich von Versi­che­rungen zurück zu fordern.“, zeigt Rechts­an­walt Mag. Wolf­gang Gartner auf, „Dabei handelt es sich um erheb­liche Summen. Meist sind es fünf­stel­lige Euro-Beträge, die aus verlust­brin­genden fonds­ge­bun­denen Lebens­ver­si­che­rungs-Verträgen einge­for­dert werden können.“

Über­dies können grund­sätz­lich über die rechts­wid­rige Kosten­ein­be­hal­tung hinaus­ge­hende Scha­den­er­satz­an­sprüche geltend gemacht werden. Wenn die Versi­che­rungen nur unge­naue Infor­ma­tionen über die Verwen­dung der einge­zahlten Prämien geben, kommt oft nur eine Klage auf Rech­nungs­le­gung in Betracht. Dafür hat die Recht­spre­chung des OGH ein Zeit­fenster geöffnet. Bis Jahres­ende 2010 kann der Versi­che­rungs­nehmer Scha­den­er­satz geltend machen und die Rück­ab­wick­lung des Vertrags verlangen.

Das kann auch für all jene Betrof­fenen der Ausweg sein, die im Rahmen ihres Fremd­wäh­rungs­kre­dits von den Banken in die Pflicht genommen werden, den Kredit wieder entspre­chend zu besi­chern. Eine Rück­ab­wick­lung des Versi­che­rungs­ver­trags hat zur Folge, dass sämt­liche einbe­zahlten Prämien von der Versi­che­rung zurück­ge­zahlt werden müssen und die Lebens­ver­si­che­rungs­po­lizze an die Versi­che­rung zurück­ge­stellt wird. In jedem Fall ist es ratsam einen derar­tigen Versi­che­rungs­ver­trag anwalt­lich prüfen lassen. Oft wurden Verträge unter­schrieben, aus denen sich noch einiges Geld zurück­holen lässt.

Die Versi­che­rungs­be­din­gungen der meisten fondge­bun­denen Lebens­versicherungen zwischen 1997 und 2007 waren so gestaltet, dass es der Versi­che­rung über­lassen blieb, wann sie wie viel an Kosten für sich selbst verwen­dete. Der Regel­fall war natür­lich, dass sich die Versi­che­rung Kosten von Anfang an von den Prämien abzog. Damit waren die Prämien für die ersten Jahre gleich einmal nicht in Fonds veran­lagt. Wen wundert es daher, dass der Zinses­zins­ef­fekt nicht zum Tragen kommt? Oftmals wurde mit einer Einzah­lung der Prämie in Fonds erst begonnen, als die Kurse hoch waren und seither nur gefallen sind. Die meisten betrof­fenen Versi­che­rungen verwei­gern genaue Infor­ma­tionen über die Verwen­dung der einge­zahlten Prämien. Damit kann nicht einmal gesagt werden, wie hoch der veran­lagte Betrag über­haupt ist.

Unter­schied­liche Geschäfts­mo­delle – Bank Betei­li­gung Unter­schied­liche Geschäfts­mo­delle ermög­lichten es den Versi­che­rungen auch zusätz­liche Kosten für den Konzern einzu­spielen. Wurde seitens der Versi­che­rung eine Bank im Konzern­ver­bund mit der Veran­la­gung der Prämien beauf­tragt, konnte diese weitere Kosten verrechnen und im Kurs des Port­fo­lios verpa­cken. Manage­ment­ge­bühren, Ausga­be­auf­schläge, Kick-back Zahlungen wurden so zwar an den Versi­che­rungs­nehmer weiter­ge­reicht, aller­dings im Kurs so versteckt, dass diese für den Versi­che­rungs­nehmer nicht mehr trans­pa­rent waren.