Eingebrachte Sachen bei der Scheidung: Was wird aufgeteilt – und was nicht?

Wenn eine Ehe zu Ende geht, stellt sich oft die Frage: Wer bekommt was? Beson­ders bei gemeinsam genutztem Eigentum, Geld und Immo­bi­lien ist das Auftei­lungs­ver­fahren nach der Schei­dung ein zentraler Punkt. Doch nicht alles, was in der Ehe verwendet wurde, wird auch tatsäch­lich aufge­teilt. Ein wich­tiger Begriff in diesem Zusam­men­hang sind die„einge­brachten Sachen“. Was sich dahinter verbirgt und wann solche Vermö­gens­werte nicht in die Auftei­lung fallen, erklären wir hier in verständ­li­cher Sprache.


Was sagt das Gesetz?

Nach dem § 82 Abs 1 Z 1 Ehege­setz (EheG) gilt:

„Der Auftei­lung unter­liegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe einge­bracht hat.“

Das bedeutet: Bestimmte Gegen­stände oder Vermö­gens­werte, die ein Ehepartner schon vor der Eheschlie­ßung hatte oder von Dritten geschenkt oder geerbt hat, bleiben in seinem oder ihrem Eigentum und werden nicht aufge­teilt.


Was sind „einge­brachte Sachen“?

Als einge­brachte Sachen gelten alle Vermö­gens­werte, die nicht gemeinsam während der Ehe ange­schafft oder geschaffen wurden. Es kann sich dabei zum Beispiel um Folgendes handeln:

  • Eine Wohnung oder ein Haus, das vor der Ehe gekauft wurde
  • Geld­be­träge, die man schon vor der Ehe hatte
  • Erbschaften oder Schen­kungen
  • Unter­neh­mens­an­teile oder Betriebs­ver­mögen

⚠️ Wichtig: Das Gesetz verlangt keine beson­dere Form der Einbrin­gung. Es muss nicht als offi­zi­elles „Heiratsgut“ regis­triert sein. Entschei­dend ist der wirt­schaft­liche Hinter­grund: Wer hat den Gegen­stand wann und wie erworben?


Was passiert mit einge­brachten Sachen im Auftei­lungs­ver­fahren?

  1. Grund­satz: Keine Auftei­lung

Wenn klar ist, dass ein Gegen­stand vor der Ehe oder als Schenkung/Erbschaft in die Ehe gekommen ist, unter­liegt er nicht der Auftei­lung.

Beispiel:
Ein Mann bringt ein Haus in die Ehe ein. Dieses Haus bleibt im Regel­fall sein Eigentum, selbst wenn es während der Ehe genutzt wurde.

  1. Ausnahme: Wenn einge­brachtes Vermögen gemeinsam verwendet wird

Wenn ein einge­brachtes Vermögen in die gemein­same Lebens­ge­stal­tung einfließt – etwa in den Bau eines gemein­samen Hauses – verliert es seine Sonder­stel­lung, aber nur teil­weise.

Dann wird nicht einfach alles aufge­teilt. Statt­dessen wird der Beitrag des einen Ehegatten „wert­ver­fol­gend“ berück­sich­tigt. Das bedeutet:
Derje­nige, der einge­bracht hat, bekommt zuerst seinen Anteil zurück. Nur der zusätz­lich geschaf­fene Wert wird zwischen beiden geteilt.

Beispiel:
Eine Frau bringt Geld mit, das in den Hausbau inves­tiert wird. Das Haus wird gemeinsam genutzt. Nach der Schei­dung wird zuerst ihr einge­brachtes Geld abge­zogen, und der Rest­wert wird geteilt.


Was ist, wenn etwas erst kurz vor der Ehe ange­schafft wurde?

Wenn ein Gegen­stand kurz vor der Eheschlie­ßung ange­schafft, aber erst während der Ehe bezahlt wurde (z. B. durch Kredit­raten), dann zählt er nicht als einge­bracht. Entschei­dend ist nicht das Datum der Anschaf­fung, sondern wer und wann dafür bezahlt hat.


Beson­dere Fälle

Sachen aus einer früheren Lebens­ge­mein­schaft

Hatten die Partner bereits vor der Ehe eine Lebens­ge­mein­schaft, gelten gemeinsam ange­schaffte Sachen aus dieser Zeit nicht auto­ma­tisch als einge­bracht. Jeder Partner behält, was ihm gehörte. Gemein­sames bleibt gemein­sames Eigentum – es kommt nicht zur Auftei­lung nach EheG.

Wert­stei­ge­rung durch gemein­same Inves­ti­tionen

Wird zum Beispiel auf ein einge­brachtes Grund­stück während der Ehe ein Haus gebaut, kann die gesamte Liegen­schaft in die Auftei­lung einbe­zogen werden – wenn die gemein­same Inves­ti­tion den ursprüng­li­chen Wert deut­lich über­steigt.

Ebenso gilt: Wird ein einge­brachtes Haus mit Geld, das während der Ehe verdient wurde, reno­viert oder schul­den­frei gemacht, dann kann diese Wert­stei­ge­rung aufge­teilt werden – nicht aber das ursprüng­liche Vermögen.

Schulden und Unter­halts­rück­stände

Auch Schulden, die während der Ehe gemacht oder abbe­zahlt wurden, werden im Rahmen der Auftei­lung berück­sich­tigt – etwa, wenn sie zum Bau eines Hauses verwendet wurden.
Nach­be­zahlter Unter­halt (zum Beispiel für Kinder) verrin­gert die Auftei­lungs­masse, weil dieses Geld nicht mehr zur Verfü­gung steht.


Fazit: Was gehört wem nach der Schei­dung?

Vermö­gensart Wird aufge­teilt?
Haus, das vor der Ehe gekauft wurde ❌ Nein, bleibt Eigentum des Einbrin­genden
Erbschaft oder Schen­kung ❌ Nein, außer sie wurde gemeinsam verwendet
Während der Ehe gemeinsam gekauftes Auto ✅ Ja, wird aufge­teilt
Haus auf einge­brachtem Grund­stück 🔁 Nur der Wert­zu­wachs wird aufge­teilt
Erspar­nisse von vor der Ehe ❌ Nein, zählen als einge­bracht
Geld, das in Hausbau floss 🔁 Wenn von einge­brachtem Geld → Rück­ver­rech­nung
Wenn von gemein­samem Geld → wird aufge­teilt
Ange­zahlte Sache vor der Ehe, Rest­zah­lung in der Ehe ✅ Ja, gilt nicht als einge­bracht

Empfeh­lung

Das Thema „einge­brachte Sachen“ ist komplex und stark vom Einzel­fall abhängig. Beson­ders bei Immo­bi­lien, Unter­neh­mens­ver­mögen oder kompli­zierten Vermö­gens­ver­flech­tungen kann die Bewer­tung schwierig sein. Die genaue recht­liche Beur­tei­lung sollte daher durch eine spezia­li­sierte Rechts­an­wältin oder einen Rechts­an­walt erfolgen.