Wenn eine Ehe zu Ende geht, stellt sich oft die Frage: Wer bekommt was? Besonders bei gemeinsam genutztem Eigentum, Geld und Immobilien ist das Aufteilungsverfahren nach der Scheidung ein zentraler Punkt. Doch nicht alles, was in der Ehe verwendet wurde, wird auch tatsächlich aufgeteilt. Ein wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang sind die„eingebrachten Sachen“. Was sich dahinter verbirgt und wann solche Vermögenswerte nicht in die Aufteilung fallen, erklären wir hier in verständlicher Sprache.
Was sagt das Gesetz?
Nach dem § 82 Abs 1 Z 1 Ehegesetz (EheG) gilt:
„Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat.“
Das bedeutet: Bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die ein Ehepartner schon vor der Eheschließung hatte oder von Dritten geschenkt oder geerbt hat, bleiben in seinem oder ihrem Eigentum und werden nicht aufgeteilt.
Was sind „eingebrachte Sachen“?
Als eingebrachte Sachen gelten alle Vermögenswerte, die nicht gemeinsam während der Ehe angeschafft oder geschaffen wurden. Es kann sich dabei zum Beispiel um Folgendes handeln:
- Eine Wohnung oder ein Haus, das vor der Ehe gekauft wurde
- Geldbeträge, die man schon vor der Ehe hatte
- Erbschaften oder Schenkungen
- Unternehmensanteile oder Betriebsvermögen
⚠️ Wichtig: Das Gesetz verlangt keine besondere Form der Einbringung. Es muss nicht als offizielles „Heiratsgut“ registriert sein. Entscheidend ist der wirtschaftliche Hintergrund: Wer hat den Gegenstand wann und wie erworben?
Was passiert mit eingebrachten Sachen im Aufteilungsverfahren?
- Grundsatz: Keine Aufteilung
Wenn klar ist, dass ein Gegenstand vor der Ehe oder als Schenkung/Erbschaft in die Ehe gekommen ist, unterliegt er nicht der Aufteilung.
Beispiel:
Ein Mann bringt ein Haus in die Ehe ein. Dieses Haus bleibt im Regelfall sein Eigentum, selbst wenn es während der Ehe genutzt wurde.
- Ausnahme: Wenn eingebrachtes Vermögen gemeinsam verwendet wird
Wenn ein eingebrachtes Vermögen in die gemeinsame Lebensgestaltung einfließt – etwa in den Bau eines gemeinsamen Hauses – verliert es seine Sonderstellung, aber nur teilweise.
Dann wird nicht einfach alles aufgeteilt. Stattdessen wird der Beitrag des einen Ehegatten „wertverfolgend“ berücksichtigt. Das bedeutet:
Derjenige, der eingebracht hat, bekommt zuerst seinen Anteil zurück. Nur der zusätzlich geschaffene Wert wird zwischen beiden geteilt.
Beispiel:
Eine Frau bringt Geld mit, das in den Hausbau investiert wird. Das Haus wird gemeinsam genutzt. Nach der Scheidung wird zuerst ihr eingebrachtes Geld abgezogen, und der Restwert wird geteilt.
Was ist, wenn etwas erst kurz vor der Ehe angeschafft wurde?
Wenn ein Gegenstand kurz vor der Eheschließung angeschafft, aber erst während der Ehe bezahlt wurde (z. B. durch Kreditraten), dann zählt er nicht als eingebracht. Entscheidend ist nicht das Datum der Anschaffung, sondern wer und wann dafür bezahlt hat.
Besondere Fälle
Sachen aus einer früheren Lebensgemeinschaft
Hatten die Partner bereits vor der Ehe eine Lebensgemeinschaft, gelten gemeinsam angeschaffte Sachen aus dieser Zeit nicht automatisch als eingebracht. Jeder Partner behält, was ihm gehörte. Gemeinsames bleibt gemeinsames Eigentum – es kommt nicht zur Aufteilung nach EheG.
Wertsteigerung durch gemeinsame Investitionen
Wird zum Beispiel auf ein eingebrachtes Grundstück während der Ehe ein Haus gebaut, kann die gesamte Liegenschaft in die Aufteilung einbezogen werden – wenn die gemeinsame Investition den ursprünglichen Wert deutlich übersteigt.
Ebenso gilt: Wird ein eingebrachtes Haus mit Geld, das während der Ehe verdient wurde, renoviert oder schuldenfrei gemacht, dann kann diese Wertsteigerung aufgeteilt werden – nicht aber das ursprüngliche Vermögen.
Schulden und Unterhaltsrückstände
Auch Schulden, die während der Ehe gemacht oder abbezahlt wurden, werden im Rahmen der Aufteilung berücksichtigt – etwa, wenn sie zum Bau eines Hauses verwendet wurden.
Nachbezahlter Unterhalt (zum Beispiel für Kinder) verringert die Aufteilungsmasse, weil dieses Geld nicht mehr zur Verfügung steht.
Fazit: Was gehört wem nach der Scheidung?
| Vermögensart | Wird aufgeteilt? |
| Haus, das vor der Ehe gekauft wurde | ❌ Nein, bleibt Eigentum des Einbringenden |
| Erbschaft oder Schenkung | ❌ Nein, außer sie wurde gemeinsam verwendet |
| Während der Ehe gemeinsam gekauftes Auto | ✅ Ja, wird aufgeteilt |
| Haus auf eingebrachtem Grundstück | 🔁 Nur der Wertzuwachs wird aufgeteilt |
| Ersparnisse von vor der Ehe | ❌ Nein, zählen als eingebracht |
| Geld, das in Hausbau floss | 🔁 Wenn von eingebrachtem Geld → Rückverrechnung Wenn von gemeinsamem Geld → wird aufgeteilt |
| Angezahlte Sache vor der Ehe, Restzahlung in der Ehe | ✅ Ja, gilt nicht als eingebracht |
Empfehlung
Das Thema „eingebrachte Sachen“ ist komplex und stark vom Einzelfall abhängig. Besonders bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder komplizierten Vermögensverflechtungen kann die Bewertung schwierig sein. Die genaue rechtliche Beurteilung sollte daher durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.