Ehegattenerbrecht

Wenn ein Ehepartner stirbt, stellt sich oft die Frage: Wer erbt was? Hier erklären wir die wich­tigsten Regeln zum Erbe für Ehegatten und einge­tra­gene Partner.

Wer erbt, wenn mein Ehepartner stirbt?
Der über­le­bende Ehepartner ist gesetz­li­cher Erbe. Das heißt: Wenn es kein Testa­ment gibt, bekommt er oder sie auto­ma­tisch einen Teil des Erbes.
Wichtig: Wenn die Ehe vor dem Tod aufge­löst wurde (z. B. durch Schei­dung), bekommt der Ex-Partner nichts.


Wie viel erbt der Ehepartner?
Das hängt davon ab, welche Verwandten noch da sind:

  • Gibt es Kinder? → Der Ehepartner bekommt ein Drittel.
  • Gibt es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister? → Der Ehepartner bekommt zwei Drittel oder sogar fünf Sechstel, je nachdem, wer noch lebt.
  • Gibt es niemanden sonst? → Der Ehepartner erbt alles.

Hinweis: Wenn der Ehepartner schon zu Lebzeiten Geld oder Vermögen durch Vertrag erhalten hat, wird das vom Erbteil abge­zogen.


Was ist das „Voraus­ver­mächtnis“?
Der Ehepartner darf:

  • in der gemein­samen Wohnung bleiben
  • wich­tige Haus­halts­ge­gen­stände behalten (z. B. Möbel)

Diese Dinge gehören dann nicht auto­ma­tisch zum Erbe für andere. Aber: Das geht nur, wenn die Wohnung oder Möbel zum Nach­lass gehören. Hat der Verstor­bene sie verschenkt oder gehören sie nur teil­weise, gilt das nicht.


Was ist mit dem Pflicht­teil?
Wenn der Verstor­bene ein Testa­ment gemacht hat und den Ehepartner nur teil­weise oder gar nicht bedacht hat, gibt es trotzdem einen Anspruch: den Pflicht­teil. Der Pflicht­teil ist die Hälfte vom gesetz­li­chen Erbteil. Je nach Fami­li­en­si­tua­tion kann das zum Beispiel ein Sechstel oder ein Drittel des Nach­lasses sein.


Gut zu wissen

  • Das Voraus­ver­mächtnis ist wich­tiger als der Pflicht­teil. Es wird zuerst erfüllt.
  • Auch das Voraus­ver­mächtnis zählt zum Wert des Erbes – das ist wichtig für andere Erben, die Pflicht­teile bekommen.