Durchsetzung von Obsorge- und Kontaktregelungen nach § 110 AußStrG

Wann ist eine zwangs­weise Durch­set­zung möglich?

Eine Rege­lung zur Obsorge oder zum Kontakt­recht kann nur dann zwangs­weise durch­ge­setzt werden, wenn eine der folgenden Voraus­set­zungen erfüllt ist:

  • Es liegt eine gericht­liche Entschei­dung vor,
  • es wurde eine Verein­ba­rung vor Gericht getroffen oder
  • die Obsorge wurde vor dem Stan­des­be­amten fest­ge­legt.

Eine Voll­stre­ckung nach der allge­meinen Exeku­ti­ons­ord­nung (EO) ist dabei ausge­schlossen.


Welche Zwangs­mittel kann das Gericht einsetzen?

Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Gericht soge­nannte Zwangs­mittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anordnen. Dazu zählen insbe­son­dere:

  • Geld­strafen (häufigstes Mittel)
  • Beuge­haft (max. ein Jahr)
  • Zwangs­weise Vorfüh­rung
  • Abnahme von Doku­menten oder Gegen­ständen
  • Bestel­lung eines Kura­tors

Auch Kontakt­re­ge­lungen können gegen den Willen eines Eltern­teils durch­ge­setzt werden – insbe­son­dere dann, wenn dieser nicht mit dem Kind zusam­men­lebt.


Kindes­wohl im Vorder­grund

Das Kindes­wohl hat oberste Prio­rität. Das Gericht darf eine zwangs­weise Durch­set­zung nur dann fort­setzen, wenn sie das Wohl des Kindes nicht gefährdet.

Wenn es zum Wohl des Kindes erfor­der­lich ist, kann das Gericht etwa den Kinder- und Jugend­hil­fe­träger oder die Jugend­ge­richts­hilfe beiziehen – zum Beispiel zur vorüber­ge­henden Betreuung des Kindes.

Unmit­tel­baren Zwang dürfen ausschließ­lich Gerichts­or­gane ausüben. Diese können dabei auch die Polizei zur Unter­stüt­zung hinzu­ziehen.


Was sagt die Recht­spre­chung?

Gerichte betonen die Notwen­dig­keit klar formu­lierter Kontakt­re­ge­lungen. Zeit, Ort und Ablauf der Besuche müssen genau fest­ge­legt sein. Fehlt zum Beispiel eine ausdrück­liche Verpflich­tung des betreu­enden Eltern­teils, das Kind zu einem Besuch zu bringen, darf keine Geld­strafe verhängt werden.


Zweck und Grenzen von Zwangs­mit­teln

Zwangs­mittel sind keine Strafe für vergan­genes Verhalten, sondern dienen dazu, künf­tige Kontakte sicher­zu­stellen. Auch bei unver­schul­detem Verhalten können sie zum Einsatz kommen – ausschlag­ge­bend ist immer das Kindes­wohl.


Wie hoch kann eine Geld­strafe sein?

Die Höhe richtet sich sinn­gemäß nach § 359 EO. In vielen Entschei­dungen wurde ein Strafmaß in Höhe von rund einem Drittel des monat­li­chen Netto­ein­kom­mens des betreu­enden Eltern­teils als ange­messen ange­sehen. Wichtig ist, dass die Geld­strafe spürbar ist – nur so kann sie ihre Wirkung entfalten.