Wann ist eine zwangsweise Durchsetzung möglich?
Eine Regelung zur Obsorge oder zum Kontaktrecht kann nur dann zwangsweise durchgesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es liegt eine gerichtliche Entscheidung vor,
- es wurde eine Vereinbarung vor Gericht getroffen oder
- die Obsorge wurde vor dem Standesbeamten festgelegt.
Eine Vollstreckung nach der allgemeinen Exekutionsordnung (EO) ist dabei ausgeschlossen.
Welche Zwangsmittel kann das Gericht einsetzen?
Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Gericht sogenannte Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anordnen. Dazu zählen insbesondere:
- Geldstrafen (häufigstes Mittel)
- Beugehaft (max. ein Jahr)
- Zwangsweise Vorführung
- Abnahme von Dokumenten oder Gegenständen
- Bestellung eines Kurators
Auch Kontaktregelungen können gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden – insbesondere dann, wenn dieser nicht mit dem Kind zusammenlebt.
Kindeswohl im Vordergrund
Das Kindeswohl hat oberste Priorität. Das Gericht darf eine zwangsweise Durchsetzung nur dann fortsetzen, wenn sie das Wohl des Kindes nicht gefährdet.
Wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Gericht etwa den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Jugendgerichtshilfe beiziehen – zum Beispiel zur vorübergehenden Betreuung des Kindes.
Unmittelbaren Zwang dürfen ausschließlich Gerichtsorgane ausüben. Diese können dabei auch die Polizei zur Unterstützung hinzuziehen.
Was sagt die Rechtsprechung?
Gerichte betonen die Notwendigkeit klar formulierter Kontaktregelungen. Zeit, Ort und Ablauf der Besuche müssen genau festgelegt sein. Fehlt zum Beispiel eine ausdrückliche Verpflichtung des betreuenden Elternteils, das Kind zu einem Besuch zu bringen, darf keine Geldstrafe verhängt werden.
Zweck und Grenzen von Zwangsmitteln
Zwangsmittel sind keine Strafe für vergangenes Verhalten, sondern dienen dazu, künftige Kontakte sicherzustellen. Auch bei unverschuldetem Verhalten können sie zum Einsatz kommen – ausschlaggebend ist immer das Kindeswohl.
Wie hoch kann eine Geldstrafe sein?
Die Höhe richtet sich sinngemäß nach § 359 EO. In vielen Entscheidungen wurde ein Strafmaß in Höhe von rund einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils als angemessen angesehen. Wichtig ist, dass die Geldstrafe spürbar ist – nur so kann sie ihre Wirkung entfalten.