Vermögen von Unternehmen – kurz erklärt
- Unternehmensvermögen (Maschinen, Firmenkonto, Firmen-Immobilie etc.) ist keine Aufteilungsmasse.
- Erträge, die im Unternehmen bleiben (z. B. Wertpapiere für steuerliche Begünstigungen) sind ebenfalls ausgenommen, solange keine private Umwidmungerfolgt.
- In die Ehe eingebrachtes Unternehmensvermögen bleibt außen vor. Wird das Unternehmen verkauft und der Erlös in eine Liegenschaft investiert, ist dereingebrachte Teil vorweg dem Unternehmer wertverfolgend zuzuweisen.
Fairness-Ausgleich trotz Schutz des Unternehmens (§ 91 EheG)
Wurden Ehe-Ersparnisse ins Unternehmen gesteckt, kann es einen wertmäßigen Ausgleich geben (z. B. höhere Zuteilung aus der übrigen „Restmasse“ oder eine Ausgleichszahlung).
Wichtig: Das Unternehmen selbst bleibt geschützt.
Der Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 Z 3 EheG – warum so streng?
- Ziel des Gesetzgebers: Betriebe erhalten (auch aus sozialpolitischen Gründen).
- Daher sind Unternehmen, Unternehmensanteile und Sachen, die zum Unternehmen gehören, generell ausgenommen – auch dann, wenn sie aus Eheersparnissen angeschafft wurden.
- Es gibt keine enge Einzelfallprüfung: Die Ausnahme gilt weit.
Unternehmensbegriff in der Praxis
Als Unternehmen gelten z. B.: Arztpraxis, Heuriger, Frühstückspension, Taxi-/Installateurbetrieb, Reptilienschau, teils auch ein landwirtschaftlicher Betrieb.
Vermietung/Immobilien:
Erst eine organisierte, regelmäßige Vermietung (mehrere Objekte, Buchführung, Hausverwaltung) wird zum Unternehmen. Einzelne Vermietungen bleiben meist privat.
Wichtig:
Nur „lebende“ Unternehmen sind ausgenommen. Ist ein Betrieb stillgelegt und keine Fortsetzung geplant, fallen die Sachen zurück in die Aufteilung.
Besondere Konstellationen
- Ehewohnung & Unternehmen: Liegt die Ehewohnung auf einer betrieblich genutzten Liegenschaft, wird nur der Wohnteil aufgeteilt; der betriebliche Teil bleibt ausgenommen.
- Gesellschaft & Einfluss: Auch mittelbare Strukturen (z. B. über GmbH/KG/Stiftung) können als „eigenes“ Unternehmen gelten, wenn ein Ehegatte maßgeblichen Einfluss hat.
Surrogationsprinzip – und seine Grenzen
- Das Surrogationsprinzip (Wertverfolgung) gilt im Unternehmensbereich nur eingeschränkt:
Wird mit Eheersparnissen ein Unternehmen angeschafft, bleibt es trotzdem ausgenommen (Unternehmenswidmung). - Aber: Fließt voreheliches Vermögen (z. B. aus einem bereits bestehenden Unternehmen) nachweislich in einen aufteilbaren Gegenstand (z. B. Ehehaus), wird dieser Wert vorweg dem betreffenden Ehegatten zugerechnet (wertverfolgend).
- Beweislast: Wer sich auf Ausnahmen beruft (z. B. „voreheliche Mittel“), muss dies belegen.
So prüfen wir Ihren Fall – Schritt für Schritt
- Eigentumslage klären: Gehört die Sache einem Ehegatten oder einem Dritten?
- Unternehmensbezug prüfen: Gehört die Sache zum Betrieb? Lebt der Betrieb noch?
- Geldflüsse nachweisen: Was wurde aus Eheersparnissen finanziert? Belege vorhanden?
- Wertverfolgung/„Vorwegzuweisung“: Welche vorehelichen Werte wirken fort?
- Fairness-Ausgleich: Ansprüche nach § 91 EheG, ohne den Betrieb zu gefährden?
- Zustimmungen Dritter: Ist für Übertragungen eine Einwilligung nötig?
Hinweis: Jede Konstellation ist anders. Wir prüfen Ihre Unterlagen und sagen Ihnen klar, was aufteilbar ist, welche Nachweise helfen und welche Ansprüche bestehen.