Aufteilung & Unternehmen: Was fällt nicht in die Aufteilungsmasse?

Vermögen von Unter­nehmen – kurz erklärt

  • Unter­neh­mens­ver­mögen (Maschinen, Firmen­konto, Firmen-Immo­bilie etc.) ist keine Auftei­lungs­masse.
  • Erträge, die im Unter­nehmen bleiben (z. B. Wert­pa­piere für steu­er­liche Begüns­ti­gungen) sind eben­falls ausge­nommen, solange keine private Umwid­mungerfolgt.
  • In die Ehe einge­brachtes Unter­neh­mens­ver­mögen bleibt außen vor. Wird das Unter­nehmen verkauft und der Erlös in eine Liegen­schaft inves­tiert, ist dereinge­brachte Teil vorweg dem Unter­nehmer wert­ver­fol­gend zuzu­weisen.

Fair­ness-Ausgleich trotz Schutz des Unter­neh­mens (§ 91 EheG)

Wurden Ehe-Erspar­nisse ins Unter­nehmen gesteckt, kann es einen wert­mä­ßigen Ausgleich geben (z. B. höhere Zutei­lung aus der übrigen „Rest­masse“ oder eine Ausgleichs­zah­lung).
Wichtig: Das Unter­nehmen selbst bleibt geschützt.


Der Ausnah­me­ka­talog des § 82 Abs 1 Z 3 EheG – warum so streng?

  • Ziel des Gesetz­ge­bers: Betriebe erhalten (auch aus sozi­al­po­li­ti­schen Gründen).
  • Daher sind Unter­nehmen, Unter­neh­mens­an­teile und Sachen, die zum Unter­nehmen gehören, gene­rell ausge­nommenauch dann, wenn sie aus Eheer­spar­nissen ange­schafft wurden.
  • Es gibt keine enge Einzel­fall­prü­fung: Die Ausnahme gilt weit.

Unter­neh­mens­be­griff in der Praxis

Als Unter­nehmen gelten z. B.: Arzt­praxis, Heuriger, Früh­stücks­pen­sion, Taxi-/Instal­la­teur­be­trieb, Repti­li­en­schau, teils auch ein land­wirt­schaft­li­cher Betrieb.

Vermietung/Immobilien:
Erst eine orga­ni­sierte, regel­mä­ßige Vermie­tung (mehrere Objekte, Buch­füh­rung, Haus­ver­wal­tung) wird zum Unter­nehmen. Einzelne Vermie­tungen bleiben meist privat.

Wichtig:
Nur „lebende“ Unter­nehmen sind ausge­nommen. Ist ein Betrieb still­ge­legt und keine Fort­set­zung geplant, fallen die Sachen zurück in die Auftei­lung.


Beson­dere Konstel­la­tionen

  • Ehewoh­nung & Unter­nehmen: Liegt die Ehewoh­nung auf einer betrieb­lich genutzten Liegen­schaft, wird nur der Wohn­teil aufge­teilt; der betrieb­liche Teil bleibt ausge­nommen.
  • Gesell­schaft & Einfluss: Auch mittel­bare Struk­turen (z. B. über GmbH/KG/Stiftung) können als „eigenes“ Unter­nehmen gelten, wenn ein Ehegatte maßgeb­li­chen Einfluss hat.

Surro­ga­ti­ons­prinzip – und seine Grenzen

  • Das Surro­ga­ti­ons­prinzip (Wert­ver­fol­gung) gilt im Unter­neh­mens­be­reich nur einge­schränkt:
    Wird mit Eheer­spar­nissen ein Unter­nehmen ange­schafft, bleibt es trotzdem ausge­nommen (Unter­neh­mens­wid­mung).
  • Aber: Fließt vorehe­li­ches Vermögen (z. B. aus einem bereits bestehenden Unter­nehmen) nach­weis­lich in einen aufteil­baren Gegen­stand (z. B. Ehehaus), wird dieser Wert vorweg dem betref­fenden Ehegatten zuge­rechnet (wert­ver­fol­gend).
  • Beweis­last: Wer sich auf Ausnahmen beruft (z. B. „vorehe­liche Mittel“), muss dies belegen.

So prüfen wir Ihren Fall – Schritt für Schritt

  1. Eigen­tums­lage klären: Gehört die Sache einem Ehegatten oder einem Dritten?
  2. Unter­neh­mens­bezug prüfen: Gehört die Sache zum Betrieb? Lebt der Betrieb noch?
  3. Geld­flüsse nach­weisen: Was wurde aus Eheer­spar­nissen finan­ziert? Belege vorhanden?
  4. Wertverfolgung/„Vorwegzuweisung“: Welche vorehe­li­chen Werte wirken fort?
  5. Fair­ness-Ausgleich: Ansprüche nach § 91 EheG, ohne den Betrieb zu gefährden?
  6. Zustim­mungen Dritter: Ist für Über­tra­gungen eine Einwil­li­gung nötig?

Hinweis: Jede Konstel­la­tion ist anders. Wir prüfen Ihre Unter­lagen und sagen Ihnen klar, was aufteilbar ist, welche Nach­weise helfen und welche Ansprüche bestehen.