Entzug des Pflichtteils (Enterbung), Minderung des Pflichtteils

  1. Was bedeutet Enter­bung?

Unter Enter­bung versteht man den gänz­li­chen Entzug des Pflicht­teils durch eine letzt­wil­lige Verfü­gung, zum Beispiel durch ein Testa­ment.

Der Pflicht­teil steht bestimmten nahen Ange­hö­rigen zu (z. B. Ehegatten oder Kindern). In beson­deren Fällen kann der Verstor­bene jedoch entscheiden, dass eine solche Person den Pflicht­teil ganz oder teil­weise nicht erhält.

Die recht­li­chen Grund­lagen dazu finden sich insbe­son­dere in den §§ 769–773 ABGB.

Seit der Erbrechts­re­form 2017 wurden die Gründe für eine Enter­bung neu gere­gelt und teil­weise erwei­tert.


Wie erfolgt eine Enter­bung?

Eine Enter­bung muss grund­sätz­lich in einer letzt­wil­ligen Verfü­gung erfolgen, also etwa:

  • in einem Testa­ment oder
  • in einem Erbver­trag.

Die erblas­sende Person kann dabei ausdrück­lich fest­halten, dass eine Person enterbt wird.

Auch eine still­schwei­gende Enter­bung ist möglich, etwa wenn eine Pflicht­teils­be­rech­tigte Person im Testa­ment bewusst nicht berück­sich­tigt wird.

Ist eine Enter­bung nicht recht­mäßig, erhält die betrof­fene Person zumin­dest den Pflicht­teil, jedoch keinen darüber hinaus­ge­henden Erbteil.


Gründe für eine Enter­bung

Nach § 770 ABGB kann eine Person ihren Pflicht­teil verlieren, wenn sie sich gegen­über der erblas­senden Person beson­ders schwer­wie­gend verhalten hat.

Eine Enter­bung ist zum Beispiel möglich, wenn der/die Pflicht­teils­be­rech­tigte:

  • gegen der erblas­senden Person eine schwere vorsätz­liche Straftat begangen hat,
  • gegen nahe Ange­hö­rige des Verstor­benen eine schwere vorsätz­liche Straftat begangen hat (z. B. gegen Ehepartner, Kinder oder Eltern),
  • den letzten Willen der erblas­senden Person verei­telt oder mani­pu­liert hat,
  • der erblas­senden Person schweres seeli­sches Leid zuge­fügt hat,
  • seine fami­li­en­recht­li­chen Pflichten gröb­lich vernach­läs­sigt hat (z. B. gegen­über Eltern oder Kindern), oder
  • wegen einer beson­ders schweren Straftat zu einer langen Frei­heits­strafe verur­teilt wurde.

Ein früherer Enter­bungs­grund – eine angeb­lich „unsitt­liche Lebens­weise“ – besteht seit der Reform nicht mehr.


Widerruf der Enter­bung

Eine Enter­bung kann später wieder aufge­hoben werden.

Das kann geschehen durch:

  • eine neue letzt­wil­lige Verfü­gung, oder
  • eine Verzei­hung des Verstor­benen.

Eine Verzei­hung kann auch still­schwei­gend erfolgen, etwa durch ein später wieder gutes Verhältnis.


Exkurs: Erbun­wür­dig­keit

Neben der Enter­bung kennt das Gesetz auch die Erbun­wür­dig­keit.

Eine Person ist erbun­würdig, wenn sie sich beson­ders schwer gegen die erblas­sende Person oder deren Familie verhalten hat, etwa durch:

  • schwere Straf­taten gegen die erblas­sende Person oder nahe Ange­hö­rige,
  • das Zufügen schweren seeli­schen Leids,
  • eine gröb­liche Verlet­zung von Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis, oder
  • die Fälschung oder Mani­pu­la­tion eines Testa­ments.

In solchen Fällen gilt die Person recht­lich so, als wäre sie bereits vor dem Verstor­benen gestorben. Sie erhält daher kein Erbe und keinen Pflicht­teil.

Ob jemand erbun­würdig ist, kann nur durch ein Gericht entschieden werden.


  1. Mögliche Pflicht­teils­min­de­rung

Auch wenn eine Enter­bung nicht rechts­wirksam ist, kann der Pflicht­teil auf die Hälfte gemin­dert werden.

Diese Minde­rung wirkt sich sogar auf die Nach­kommen der betrof­fenen pflicht­teils­be­rech­tigten Person aus.

Voraus­set­zung für die Minde­rung ist, dass zwischen der erblas­senden Person und den Pflicht­teils­be­rech­tigten zu keiner Zeit oder zumin­dest über einen längeren Zeit­raum vor dem Tod des Verfü­genden kein Nahe­ver­hältnis bestand, wie es zwischen solchen Fami­li­en­an­ge­hö­rigen gewöhn­lich besteht und die Minde­rung ange­ordnet ist. Die Minde­rung des Pflicht­teils kann auch schlüssig dadurch ange­ordnet werden dass man den Pflicht­teil zur Gänze ausschließt oder den Berech­tigten im Testa­ment nicht ange­messen bedenkt.


Bloße Passi­vität oder fehlendes Kontakt­in­ter­esse zB aus Bequem­lich­keit berech­tigt auch  zur Pflicht­teils­min­de­rung, nicht jedoch, wenn die erblas­sende Person den Kontakt zum Pflicht­teils­be­rech­tigten grundlos gemieden oder selbst einen berech­tigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.


Die Frage, ob eine Enter­bung wirksam ist oder ob ein Pflicht­teil dennoch besteht und in welchem Ausmaß, ist oft recht­lich komplex.

Eine indi­vi­du­elle recht­liche Bera­tung ist daher in vielen Fällen sinn­voll.