Enterbung in Österreich: Wann ist der Entzug oder die Minderung des Pflichtteils möglich?

Kann man Kinder oder den Ehepartner einfach enterben? Diese Frage stellt sich häufig im öster­rei­chi­schen Erbrecht. Tatsäch­lich schützt das Gesetz nahe Ange­hö­rige durch den soge­nannten Pflicht­teil. Unter bestimmten Voraus­set­zungen kann dieser jedoch ganz entzogen (Enter­bung) oder zumin­dest redu­ziert werden. Welche Voraus­set­zungen dafür gelten und wann eine Enter­bung wirksam ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was bedeutet eine Enter­bung?

Unter Enter­bung versteht man den gänz­li­chen Entzug des Pflicht­teils durch eine letzt­wil­lige Verfü­gung, zum Beispiel durch ein Testa­ment. Der Pflicht­teil steht bestimmten nahen Ange­hö­rigen zu (z.B. Ehegatten oder Kindern). In beson­deren Fällen kann der Verstor­bene jedoch entscheiden, dass eine solche Person den Pflicht­teil ganz oder teil­weise nicht erhält. Seit der Erbrechts­re­form 2017 wurden die Gründe für eine Enter­bung neu gere­gelt und teil­weise erwei­tert.

Wie erfolgt eine Enter­bung?

Eine Enter­bung muss grund­sätz­lich in einer letzt­wil­ligen Verfü­gung erfolgen, also etwa:

  • in einem Testa­ment oder
  • in einem Erbver­trag.

Die erblas­sende Person kann dabei ausdrück­lich fest­halten, dass eine Person enterbt wird. Auch eine still­schwei­gende Enter­bung ist möglich, etwa wenn eine Pflicht­teils­be­rech­tigte Person im Testa­ment bewusst nicht berück­sich­tigt wird. Ist eine Enter­bung nicht recht­mäßig, erhält die betrof­fene Person zumin­dest den Pflicht­teil, jedoch keinen darüber hinaus­ge­henden Erbteil.

Welche Gründe recht­fer­tigen eine Enter­bung?

Nach § 770 ABGB kann eine Person ihren Pflicht­teil verlieren, wenn sie sich gegen­über der erblas­senden Person beson­ders schwer­wie­gend verhalten hat. Eine Enter­bung ist zum Beispiel möglich, wenn der/die Pflicht­teils­be­rech­tigte:

  • gegen die erblas­sende Person eine schwere vorsätz­liche Straftat begangen hat,
  • gegen nahe Ange­hö­rige des Verstor­benen eine schwere vorsätz­liche Straftat begangen hat (z.B. gegen Ehepartner, Kinder oder Eltern),
  • den letzten Willen der erblas­senden Person verei­telt oder mani­pu­liert hat,
  • der erblas­senden Person schweres seeli­sches Leid zuge­fügt hat,
  • seine fami­li­en­recht­li­chen Pflichten gröb­lich vernach­läs­sigt hat (z.B. gegen­über Eltern oder Kindern), oder
  • wegen einer beson­ders schweren Straftat zu einer langen Frei­heits­strafe verur­teilt wurde.

Ein früherer Enter­bungs­grund – eine angeb­lich „unsitt­liche Lebens­weise“ – besteht seit der Reform nicht mehr.

Kann eine Enter­bung wider­rufen werden?

Eine Enter­bung kann später wieder aufge­hoben werden. Das kann geschehen durch:

  • eine neue letzt­wil­lige Verfü­gung, oder
  • eine Verzei­hung des Verstor­benen.

Eine Verzei­hung kann auch still­schwei­gend erfolgen, etwa durch ein später wieder gutes Verhältnis.

Was bedeutet Erbun­wür­dig­keit?

Neben der Enter­bung kennt das Gesetz auch die Erbun­wür­dig­keit. Eine Person ist erbun­würdig, wenn sie sich beson­ders schwer gegen die erblas­sende Person oder deren Familie verhalten hat, etwa durch:

  • schwere Straf­taten gegen die erblas­sende Person oder nahe Ange­hö­rige,
  • das Zufügen schweren seeli­schen Leids,
  • eine gröb­liche Verlet­zung von Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis, oder
  • die Fälschung oder Mani­pu­la­tion eines Testa­ments.

In solchen Fällen gilt die Person recht­lich so, als wäre sie bereits vor dem Verstor­benen gestorben. Sie erhält daher kein Erbe und keinen Pflicht­teil. Ob jemand erbun­würdig ist, kann nur durch ein Gericht entschieden werden.

Wann kann der Pflicht­teil gemin­dert werden?

Auch wenn eine Enter­bung nicht rechts­wirksam ist, kann der Pflicht­teil auf die Hälfte gemin­dert werden. Diese Minde­rung wirkt sich sogar auf die Nach­kommen der betrof­fenen pflicht­teils­be­rech­tigten Person aus. Voraus­set­zung für die Minde­rung ist, dass zwischen der erblas­senden Person und den Pflicht­teils­be­rech­tigten zu keiner Zeit oder zumin­dest über einen längeren Zeit­raum vor dem Tod des Verfü­genden kein Nahe­ver­hältnis bestand, wie es zwischen solchen Fami­li­en­an­ge­hö­rigen gewöhn­lich besteht und die Minde­rung ange­ordnet ist.
Die Minde­rung des Pflicht­teils kann auch schlüssig dadurch ange­ordnet werden, dass man den Pflicht­teil zur Gänze ausschließt oder den Berech­tigten im Testa­ment nicht ange­messen bedenkt. Bloße Passi­vität oder fehlendes Kontakt­in­ter­esse z.B. aus Bequem­lich­keit, berech­tigt auch zur Pflicht­teils­min­de­rung, nicht jedoch, wenn die erblas­sende Person den Kontakt zum Pflicht­teils­be­rech­tigten grundlos gemieden oder selbst einen berech­tigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.


Häufige Fragen zur Enter­bung

Kann ich meine Kinder enterben?
Kinder haben grund­sätz­lich Anspruch auf den Pflicht­teil. Eine voll­stän­dige Enter­bung ist nur in den gesetz­lich vorge­se­henen Ausnah­me­fällen möglich.

Kann der Pflicht­teil voll­ständig entzogen werden?
Ja, aller­dings nur dann, wenn einer der gesetz­li­chen Enter­bungs­gründe vorliegt.

Was ist der Unter­schied zwischen Enter­bung und Erbun­wür­dig­keit?
Die Enter­bung wird vom Erblasser in einer letzt­wil­ligen Verfü­gung ange­ordnet. Die Erbun­wür­dig­keit ergibt sich aus dem Gesetz und wird im Streit­fall vom Gericht fest­ge­stellt.

Kann eine Enter­bung rück­gängig gemacht werden?
Ja. Eine Enter­bung kann durch eine neue letzt­wil­lige Verfü­gung oder durch Verzei­hung aufge­hoben werden.

Wann kann der Pflicht­teil gemin­dert werden?
Wenn zwischen Erblasser und Pflicht­teils­be­rech­tigtem über längere Zeit kein fami­liäres Nahe­ver­hältnis bestanden hat und die gesetz­li­chen Voraus­set­zungen erfüllt sind.


Ob eine Enter­bung oder Pflicht­teils­min­de­rung im konkreten Fall wirksam ist, hängt immer von den indi­vi­du­ellen Umständen ab. Als erfah­rene Rechts­an­wälte für Erbrecht in Wien beraten Sie Gartner & Zwickl persön­lich und vertreten Ihre Inter­essen sowohl außer­ge­richt­lich als auch vor Gericht.