Ausgleich von Benachteiligungen

Recht­liche Grund­lagen

  • § 91 Abs 1 EheG: Wenn ein Ehegatte in den letzten 2 Jahren vor Trennung/Scheidung gemein­sames Vermögen „verklei­nert“ (ohne Zustim­mung des anderen) und das unfair ist, wird der Wert des Fehlenden bei der Auftei­lung berück­sich­tigt.
  • § 91 Abs 2 EheG: Wurden Erspar­nisse oder Gebrauchs­ge­gen­stände der Ehe in ein Unter­nehmen gesteckt, wird der einge­brachte Wert bei der Auftei­lung berück­sich­tigt. Das Unter­nehmen selbst bleibt aber geschützt.
  • § 91 Abs 3 EheG: Gehört eine Sache aus dem Unter­nehmen (z. B. Firmen­auto), die beide privat genutzt haben, und nach der Schei­dung nutzt sie nur mehr einer, dann bekommt der andere dafür einen Ausgleich.

Allge­meines

  • Aufge­teilt wird, was (noch) da ist.
  • Wenn eine Zutei­lung in Natur nicht geht, wird der Wert berück­sich­tigt.
  • Ziel: Fair­ness. Niemand soll durch geschickte Verschie­bungen benach­tei­ligt werden.

Beispiele :

  • Jemand hebt während der Ehekrise viel Geld ab und gibt es allein aus → Wert wird ange­rechnet (§ 91 Abs 1).
  • Erspar­nisse werden ins Unter­nehmen gesteckt → Wert wird berück­sich­tigt, aber das Unter­nehmen bleibt (§ 91 Abs 2).
  • Firmen­wagen wurde von beiden privat genutzt → Privat­an­teil wird berück­sich­tigt (§ 91 Abs 3).

Exkurs: „Verschleu­de­rung“ von Vermögen (§ 91 Abs 1 EheG)

  • Wenn jemand kurz vor der Tren­nung Geld oder Wert­sa­chen „verschwinden lässt“ oder zweck­widrig verwendet, kann das Gericht so tun, als wäre das Vermögen noch da, und den Wert anrechnen.
  • Zeit­grenze: frühes­tens 2 Jahre vor Klage oder – wenn die Lebens­ge­mein­schaft früher endete – 2 Jahre vor dieser Tren­nung.

Benach­tei­li­gungs­aus­gleich bei Unter­nehmen (§ 91 Abs 2 EheG)

  • Unternehmen/Unternehmensanteile werden nicht selbst aufge­teilt.
  • Aber: Was aus Ehe-Erspar­nissen ins Unter­nehmen geflossen ist, wird wert­mäßig berück­sich­tigt.
  • Gericht schaut auch:
    • Hatten beide Vorteile (z. B. guter Lebens­stan­dard durch Unter­neh­mens­ge­winne)?
    • Gefährdet die Auftei­lung das Unter­nehmen? (Das darf nicht passieren.)
  • Auch indi­rekte Beiträge (z. B. mehr Betreuung zu Hause, Mitar­beit) zählen bei der Billig­keit – oft über den Auftei­lungs­schlüssel (größerer Anteil an der „Rest­masse“ oder Ausgleichs­zah­lung).

Kurz gesagt:
Hat ein Ehegatte viel in das Unter­nehmen gesteckt, das nicht aufge­teilt werden darf, kann der andere mehr von den übrigen aufteil­baren Sachen oder eine Ausgleichs­zah­lungbekommen – so weit eine Auftei­lungs­masse vorhanden ist.


Berück­sich­ti­gung von Passiva (Schulden)

  • Reine Unter­neh­mens­schulden bleiben grund­sätz­lich beim Unter­nehmer.
  • Aber: Wurden Schulden aufge­nommen, um den gemein­samen Lebens­stan­dard zu finan­zieren (z. B. Haus­ausbau, Urlaube), kann das Gericht das bei der Billig­keitberück­sich­tigen.
  • Wichtig: Ohne „Rest­masse“ (also ohne aufzu­tei­lendes Vermögen) gibt es norma­ler­weise keine Ausgleichs­zah­lung.

Unter­neh­mens­sa­chen, die beide genutzt haben (§ 91 Abs 3 EheG)

  • Dinge aus dem Unter­nehmen, die beide privat genutzt haben (klas­sisch: Firmen­auto, manchmal Feri­en­woh­nung oder mitge­nutzte Ordi­na­ti­ons­teile), werden anteiligberück­sich­tigt.
  • Der Privat­an­teil (oft 50 % beim Auto) geht in die Berech­nung ein.
  • Nutzt nach der Schei­dung nur noch einer die Sache, kann der andere eine Ausgleichs­zah­lung für den entgan­genen Gebrauch bekommen (bis zur Höhe des Privat­an­teils am Wert).

Ehewoh­nung & Unter­nehmen:

  • Diente eine Wohnung/Haus sowohl dem Unter­nehmen als auch als Ehewoh­nung, unter­liegt nur der Wohn­teil der Auftei­lung. Der unter­neh­me­ri­sche Teil bleibt ausge­nommen. Hypo­theken, die dem Unter­nehmen dienen, mindern den für die Auftei­lung rele­vanten Wohn­wert.

Praxis-Tipps

  • Belege sichern: Konto­aus­züge, Verträge, Rech­nungen, Fahr­ten­buch, Nutzungs­auf­stel­lungen.
  • Zeit­fenster beachten: 2-Jahres-Frist bei „Verschleu­de­rung“.
  • Nutzung doku­men­tieren: Wer hat was wie oft privat genutzt?
  • Realis­tisch bleiben: Ausgleich gibt es nur, wenn noch Vermögen vorhanden ist.
  • Ziel ist Fair­ness: Keine Gefähr­dung des Unter­neh­mens, aber gerechter Wert­aus­gleich.

Fazit

Der Benach­tei­li­gungs­aus­gleich sorgt dafür, dass Trick­se­reien und einsei­tige Verschie­bungen nicht zulasten eines Ehegatten gehen. Unter­nehmen bleiben geschützt, Werte aus der Ehe, die ins Unter­nehmen geflossen sind, werden aber mitge­dacht. Dinge aus dem Unter­nehmen, die beide genutzt haben, zählen anteilig. Schulden können – je nach Zweck – in der Billig­keit berück­sich­tigt werden.


Hinweis: Jede Auftei­lung ist Einzel­fall-Entschei­dung. Gerne klären wir Ihre Situa­tion in einem Bera­tungs­ge­spräch und sagen Ihnen, welche Unter­lagen wir brau­chen.