Der Oberste Gerichtshof hat erneut klargestellt, wie Einmalzahlungen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind. Je höher die Einmalzahlung ausfällt, desto länger ist grundsätzlich auch der Zeitraum, über den sie beim Unterhalt zu berücksichtigen ist.
Zentrale Aussagen des OGH:
- Lange Verteilung bei hoher Einmalzahlung: Bei besonders hohen Einmalzahlungen kann ein längerer Verteilungszeitraum sachgerecht sein (vgl 3 Ob 2/98k; 1 Ob 224/98t; 8 Ob 59/13d).
- Verteilung über die Lebenserwartung: Ist der unterhaltspflichtige Elternteil bereits pensionsberechtigt und wird nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurückkehren, kann die Einmalzahlung auf die statistische Lebenserwartung aufgeteilt werden (vgl 8 Ob 59/13d).
- Verteilung bei Überbrückungsfunktion: Hat die Einmalzahlung den Zweck, eine Übergangszeit bis zu einer neuen Beschäftigung zu überbrücken, ist eine Aufteilung über jene Anzahl an Monaten, die der Einmalzahlung dem letzten Monatsbezug entspricht, regelmäßig angemessen (vgl 7 Ob 232/01w).
Fazit
Die Funktion der Einmalzahlung ist entscheidend für die Dauer der Anrechnung beim Unterhalt. Ob Überbrückung oder Altersvorsorge – das Ziel ist stets eine sachgerechte, faire Lösung im Sinne der Kinder.