Abfertigung und Unterhaltsbemessung

Der Oberste Gerichtshof hat erneut klar­ge­stellt, wie Einmal­zah­lungen beim Kindes­un­ter­halt zu berück­sich­tigen sind. Je höher die Einmal­zah­lung ausfällt, desto länger ist grund­sätz­lich auch der Zeit­raum, über den sie beim Unter­halt zu berück­sich­tigen ist.


Zentrale Aussagen des OGH:

  • Lange Vertei­lung bei hoher Einmal­zah­lung: Bei beson­ders hohen Einmal­zah­lungen kann ein längerer Vertei­lungs­zeit­raum sach­ge­recht sein (vgl 3 Ob 2/98k; 1 Ob 224/98t; 8 Ob 59/13d).
  • Vertei­lung über die Lebens­er­war­tung: Ist der unter­halts­pflich­tige Eltern­teil bereits pensi­ons­be­rech­tigt und wird nicht mehr in den Arbeits­markt zurück­kehren, kann die Einmal­zah­lung auf die statis­ti­sche Lebens­er­war­tung aufge­teilt werden (vgl 8 Ob 59/13d).
  • Vertei­lung bei Über­brü­ckungs­funk­tion: Hat die Einmal­zah­lung den Zweck, eine Über­gangs­zeit bis zu einer neuen Beschäf­ti­gung zu über­brü­cken, ist eine Auftei­lung über jene Anzahl an Monaten, die der Einmal­zah­lung dem letzten Monats­bezug entspricht, regel­mäßig ange­messen (vgl 7 Ob 232/01w).

Fazit

Die Funk­tion der Einmal­zah­lung ist entschei­dend für die Dauer der Anrech­nung beim Unter­halt. Ob Über­brü­ckung oder Alters­vor­sorge – das Ziel ist stets eine sach­ge­rechte, faire Lösung im Sinne der Kinder.