Die telefonische Krankschreibung ist zurück – Entlassung der Arbeitnehmer bei Missbrauch?

Seit 01. November 2020 ist die tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung wieder möglich. Gelten soll dies bis Ende März. Es handelt sich zwei­fels­frei um eine wich­tige Maßnahme in der derzei­tigen Situa­tion, Ziel ist die Reduk­tion der sozialen Kontakte, vor allem auch in den Ordi­na­tionen.

Zeit­gleich birgt es aber die Gefahr von Miss­brauchs­fällen. Für Arbeit­nehmer kann es mitunter leichter sein, eine Krank­schrei­bung zu erhalten, obwohl diese sehr wohl arbeits­fähig sind. Die Frage ist, wie man als Arbeit­geber mit einer derar­tigen Situa­tion umgehen sollte.

Recht­lich gesehen können Sie als Arbeit­geber einen Mitar­beiter entlassen, wenn dieser unent­schul­digt zur Arbeit nicht erscheint, obwohl er arbeits­fähig gewesen wäre. Ein Problem ergibt sich aber dann, wenn der Arbeit­nehmer fälsch­li­cher­weise eine Kran­ken­stands-beschei­ni­gung erhalten hat – denn diese macht die Entlas­sung weitaus schwie­riger. Sie als Arbeit­geber haben dann zu beweisen, dass der Arbeit­nehmer in Wirk­lich­keit gesund war und zur Arbeit hätte kommen können.

Vor Einlei­tung arbeits­recht­li­cher Schritte sollte der Arbeit­geber den Sach­ver­halt genau prüfen und Beweis­mittel sichern. Dies kann mittels eines Detek­tives, Zeugen oder Bild­ma­te­rial geschehen. Viel­leicht gibt es sogar Einträge auf Social-Media-Platt­formen. Von Anfang an sollte auch ein Proto­koll der Vorkomm­nisse ange­fer­tigt werden, um Monate später vor Gericht sämt­liche Daten sofort verfügbar zu haben. Wir helfen Ihnen gerne bei der opti­malen Vorbe­rei­tung für ein zu führendes Gerichts­ver­fahren.

Es gibt auch die Möglich­keit an die örtlich zustän­dige Gesund­heits­kasse eine schrift­liche Sach­ver­halts­dar­stel­lung mit dem Ersu­chen einer Kran­ken­stands­über­prü­fung zu richten. Diese nimmt Kontakt mit dem krank­schrei­benden Arzt auf und über­prüft auch den Kran­ken­stand über den chef­ärzt­li­chen Dienst. Sollte sich heraus­stellen, dass der Arbeit­nehmer die Krank­mel­dung nur erschli­chen hat, stärkt dies Ihre Posi­tion im Gerichts­pro­zess enorm.

Erst unlängst hat der Oberste Gerichtshof zu erschli­chenen Krank­mel­dungen Stel­lung genommen. Hier hielt er fest, dass der Arbeit­nehmer zwar mit einer Kran­ken­stands­be­schei­ni­gung ein sehr starkes Beweis­mittel hat, denn die Rich­tig­keit dieser Beschei­ni­gung wird von den Gerichten nahezu ausnahmslos ange­nommen. Dem Arbeit­geber steht es aber natür­lich frei, den Beweis anzu­treten, dass der Arbeit­nehmer trotz Vorlage einer entspre­chenden Kran­ken­stands­be­schei­ni­gung arbeits­fähig war und davon auch Kenntnis hatte. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeit­nehmer die ärzt­liche Bestä­ti­gung durch bewusst unrich­tige Angabe gegen­über dem Arzt erwirkt hätte. Im konkreten Fall konnte die Unrecht­mä­ßig­keit der Krank­mel­dung nach­ge­wiesen werden und der Oberste Gerichtshof bestä­tigte die Entlas­sung (OGH 9 ObA 37/18h).

Aufgrund der Fülle an Recht­spre­chung zu Fehl­ver­halten im Kran­ken­stand sowie der Komple­xität der prozess­op­ti­mierten Vorbe­rei­tung für ein erfolg­rei­ches Gerichts­ver­fahren empfiehlt es sich, vor Ausspruch einer Entlas­sung mit einem Arbeits­rechts­experten Kontakt aufzu­nehmen. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Seite und unter­stützen Sie bei Ausspruch der Entlas­sung, Prozess­vor­be­rei­tung und im Verfahren vor Gericht.