Die Scheidungsklage ist beim zuständigen Bezirksgericht mündlich zu protokollieren oder schriftlich einzureichen.
Die Scheidungsklage muss die Gründe für die Scheidung und entsprechende Beweismittel benennen. Beizulegen bzw. Vorzulegen ist die Heiratsurkunde. Das Bezirksgericht leitet die Scheidungsklage an den anderen Ehegatten weiter und lädt zur mündlichen Streitverhandlung.
Bei Beginn der Gerichtsverhandlung wirkt der Richter auf einen Versöhnungsversuch hin und klärt über die Möglichkeiten einer Mediation und die einvernehmliche Scheidung auf.
Möchten die Ehegatten an dieser Stelle das Scheidungsverfahren im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung klären, kann der Prozess unterbrochen werden. Das strittige Verfahren wird erst wieder aufgenommen, wenn keine Beratungsmöglichkeiten wahrgenommen werden und die Scheidung nicht im Einvernehmen vollzogen werden kann.
Das Scheidungsurteil beendet das strittige Scheidungsverfahren. Wird innerhalb von 4 Wochen keine Berufung eingelegt, ist die Scheidung nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Anhand eines Rechtskraftvermerks kann die Scheidung bestätigt werden.
Dies ist bei Anmeldung einer neuen Eheschließung notwendig, da der zuständigen Behörde das Scheidungsurteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft vorgelegt werden muss.
Bei einer strittigen Scheidung wird lediglich die Ehe innerhalb des Gerichtsverfahrens geschieden und es werden keine weiteren vermögens- oder unterhaltsrelevanten Aspekte geklärt. Unterhaltsansprüche, Kindesobsorge und die Vermögensaufteilung müssen in weiteren Gerichtsverfahren geregelt werden.