In Österreich gibt es klare gesetzliche Regeln, wie festgestellt wird, wer der Vater eines Kindes ist. Die rechtliche Vaterschaft ist nicht immer gleichzusetzen mit der biologischen Vaterschaft. Es gibt drei Wege, wie ein Mann rechtlich Vater eines Kindes wird:
- Wenn er mit der Mutter verheiratet ist
- Wenn er die Vaterschaft anerkennt
- Wenn ein Gericht feststellt, dass er der Vater ist
- Vater durch Ehe mit der Mutter
Ein Mann gilt automatisch als Vater, wenn er mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Das gilt auch, wenn er innerhalb der letzten 300 Tage vor der Geburt verstorben ist.
Heiratet die Mutter in dieser Zeit neu, gilt der neue Ehemann als Vater des Kindes.
Wenn die Ehe bereits geschieden oder für ungültig erklärt wurde, ist der ehemalige Ehemann nur noch durch Anerkenntnis oder Gerichtsentscheidung als Vater feststellbar. In diesem Fall kann die Vaterschaft auch wieder aufgehoben werden. Das Kind oder der Mann selbst kann dies beim Gericht beantragen – die Mutter hat kein eigenes Antragsrecht, aber sie darf im Verfahren mitreden.
Wenn ein Gericht feststellt, dass der Mann nicht der Vater ist, wird die Vaterschaft rückwirkend aufgehoben – so, als wäre sie nie bestanden.
- Vater durch Anerkenntnis
Ein Mann kann auch Vater werden, indem er die Vaterschaft anerkennt. Das passiert durch eine persönliche Erklärung, die offiziell festgehalten wird – zum Beispiel beim Standesamt, Gericht oder Notar. Es reicht nicht, wenn jemand anderes (ein Bevollmächtigter) das für ihn erledigt.
Das Anerkenntnis wird rechtlich gültig, sobald die Erklärung (oder eine beglaubigte Abschrift) beim Standesamt einlangt. Das gilt auch rückwirkend ab der Geburt des Kindes.
Ein Kind oder die Mutter kann innerhalb von zwei Jahren widersprechen, wenn sie erfahren, dass das Anerkenntnis wirksam wurde. Dann entscheidet ein Gericht, ob die Vaterschaft bestehen bleibt. Das Gericht erklärt das Anerkenntnis für unwirksam, wenn zum Beispiel:
- Der Mann gar nicht der biologische Vater ist
- Die Erklärung nicht richtig oder persönlich erfolgt ist
- Der Mann getäuscht oder bedroht wurde
- Der Mann später erfährt, dass er nicht der Vater ist
Auch wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes schon feststeht, kann ein neues Anerkenntnis gültig werden. Dafür braucht es aber die Zustimmung des Kindes (bzw. gesetzlicher Vertreter) und in manchen Fällen auch der Mutter.
- Vater durch gerichtliche Feststellung
Wenn kein rechtlicher Vater besteht oder Zweifel an der Vaterschaft bestehen, kann ein Gericht klären, wer der Vater ist.
Der Antrag kann vom Kind oder vom Mann gestellt werden. Ein Mann kann dies aber nur tun, wenn das Kind noch keinen rechtlichen Vater hat. Das Kind hingegen darf den Antrag auch dann stellen, wenn es bereits einen anderen rechtlichen Vater gibt – das Gericht prüft dann, ob dieser nicht der wahre Vater ist.
Wichtig: Das Kind kann den Antrag auch stellen, wenn ein Mann der Mutter im kritischen Zeitraum vor der Geburt (180 bis 300 Tage vorher) beigewohnt hat. Der Mann muss dann nachweisen, dass er nicht der Vater ist.
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wirkt ebenfalls rückwirkend auf den Tag der Geburt.
Wenn ein Kind keinen rechtlichen Vater hat, muss der gesetzliche Vertreter (zum Beispiel die Mutter oder das Jugendamt) einen Antrag stellen – außer das Kindeswohl spricht dagegen, etwa bei Gewalt oder Missbrauch.
Pflicht zur Mitwirkung (z. B. DNA-Test)
Das Gericht kann anordnen, dass eine DNA-Analyse gemacht wird. Der Mann muss daran mitwirken, wenn es für die Klärung der Vaterschaft notwendig ist. Auch das Kind kann zu einer Probe verpflichtet werden.
Was ist, wenn der Vater nicht der biologische Vater ist?
Ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung kann gestellt werden, wenn Zweifel bestehen, ob ein rechtlicher Vater auch der biologische Vater ist. Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs braucht es dafür keinen konkreten „Anfangsverdacht“. Es reicht, wenn jemand meint, dass die rechtliche Vaterschaft nicht den wahren Verhältnissen entspricht.
Ein solcher Antrag kann innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände gestellt werden, die Zweifel an der Vaterschaft begründen. Spätestens 30 Jahre nach der Geburt kann nur noch das Kind so einen Antrag stellen.
Aufhebung des § 144 ABGB durch den VfGH
- 144 ABGB sowie der zweite Satz und die Wortfolge „mit den nötigen Nachweisen“ in § 145 Abs1 ABGB wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung G230/2021 vom 30.06.2022 als verfassungswidrig aufgehoben. Die geltende Rechtslage lässt die Elternschaft einer Frau als „anderer Elternteil“ neben der leiblichen Mutter nur nach einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. Außerdem wird dabei nur auf eingetragene Partnerschaften, nicht aber auf die Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe Bedacht genommen. Darin hat der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG), das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) und das Diskriminierungsverbot (Art 14 EMRK) gesehen.