Vaterschaft

In Öster­reich gibt es klare gesetz­liche Regeln, wie fest­ge­stellt wird, wer der Vater eines Kindes ist. Die recht­liche Vater­schaft ist nicht immer gleich­zu­setzen mit der biolo­gi­schen Vater­schaft. Es gibt drei Wege, wie ein Mann recht­lich Vater eines Kindes wird:

  1. Wenn er mit der Mutter verhei­ratet ist
  2. Wenn er die Vater­schaft aner­kennt
  3. Wenn ein Gericht fest­stellt, dass er der Vater ist

  1. Vater durch Ehe mit der Mutter

Ein Mann gilt auto­ma­tisch als Vater, wenn er mit der Mutter zum Zeit­punkt der Geburt verhei­ratet ist. Das gilt auch, wenn er inner­halb der letzten 300 Tage vor der Geburt verstorben ist.

Heiratet die Mutter in dieser Zeit neu, gilt der neue Ehemann als Vater des Kindes.

Wenn die Ehe bereits geschieden oder für ungültig erklärt wurde, ist der ehema­lige Ehemann nur noch durch Aner­kenntnis oder Gerichts­ent­schei­dung als Vater fest­stellbar. In diesem Fall kann die Vater­schaft auch wieder aufge­hoben werden. Das Kind oder der Mann selbst kann dies beim Gericht bean­tragen – die Mutter hat kein eigenes Antrags­recht, aber sie darf im Verfahren mitreden.

Wenn ein Gericht fest­stellt, dass der Mann nicht der Vater ist, wird die Vater­schaft rück­wir­kend aufge­hoben – so, als wäre sie nie bestanden.


  1. Vater durch Aner­kenntnis

Ein Mann kann auch Vater werden, indem er die Vater­schaft aner­kennt. Das passiert durch eine persön­liche Erklä­rung, die offi­ziell fest­ge­halten wird – zum Beispiel beim Stan­desamt, Gericht oder Notar. Es reicht nicht, wenn jemand anderes (ein Bevoll­mäch­tigter) das für ihn erle­digt.

Das Aner­kenntnis wird recht­lich gültig, sobald die Erklä­rung (oder eine beglau­bigte Abschrift) beim Stan­desamt einlangt. Das gilt auch rück­wir­kend ab der Geburt des Kindes.

Ein Kind oder die Mutter kann inner­halb von zwei Jahren wider­spre­chen, wenn sie erfahren, dass das Aner­kenntnis wirksam wurde. Dann entscheidet ein Gericht, ob die Vater­schaft bestehen bleibt. Das Gericht erklärt das Aner­kenntnis für unwirksam, wenn zum Beispiel:

  • Der Mann gar nicht der biolo­gi­sche Vater ist
  • Die Erklä­rung nicht richtig oder persön­lich erfolgt ist
  • Der Mann getäuscht oder bedroht wurde
  • Der Mann später erfährt, dass er nicht der Vater ist

Auch wenn die Vater­schaft eines anderen Mannes schon fest­steht, kann ein neues Aner­kenntnis gültig werden. Dafür braucht es aber die Zustim­mung des Kindes (bzw. gesetz­li­cher Vertreter) und in manchen Fällen auch der Mutter.


  1. Vater durch gericht­liche Fest­stel­lung

Wenn kein recht­li­cher Vater besteht oder Zweifel an der Vater­schaft bestehen, kann ein Gericht klären, wer der Vater ist.

Der Antrag kann vom Kind oder vom Mann gestellt werden. Ein Mann kann dies aber nur tun, wenn das Kind noch keinen recht­li­chen Vater hat. Das Kind hingegen darf den Antrag auch dann stellen, wenn es bereits einen anderen recht­li­chen Vater gibt – das Gericht prüft dann, ob dieser nicht der wahre Vater ist.

Wichtig: Das Kind kann den Antrag auch stellen, wenn ein Mann der Mutter im kriti­schen Zeit­raum vor der Geburt (180 bis 300 Tage vorher) beigewohnt hat. Der Mann muss dann nach­weisen, dass er nicht der Vater ist.

Die gericht­liche Fest­stel­lung der Vater­schaft wirkt eben­falls rück­wir­kend auf den Tag der Geburt.

Wenn ein Kind keinen recht­li­chen Vater hat, muss der gesetz­liche Vertreter (zum Beispiel die Mutter oder das Jugendamt) einen Antrag stellen – außer das Kindes­wohl spricht dagegen, etwa bei Gewalt oder Miss­brauch.


Pflicht zur Mitwir­kung (z.B. DNA-Test)

Das Gericht kann anordnen, dass eine DNA-Analyse gemacht wird. Der Mann muss daran mitwirken, wenn es für die Klärung der Vater­schaft notwendig ist. Auch das Kind kann zu einer Probe verpflichtet werden.


Was ist, wenn der Vater nicht der biolo­gi­sche Vater ist?

Ein Antrag auf Fest­stel­lung der Nicht­ab­stam­mung kann gestellt werden, wenn Zweifel bestehen, ob ein recht­li­cher Vater auch der biolo­gi­sche Vater ist. Laut einem Urteil des Obersten Gerichts­hofs braucht es dafür keinen konkreten „Anfangs­ver­dacht“. Es reicht, wenn jemand meint, dass die recht­liche Vater­schaft nicht den wahren Verhält­nissen entspricht.

Ein solcher Antrag kann inner­halb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände gestellt werden, die Zweifel an der Vater­schaft begründen. Spätes­tens 30 Jahre nach der Geburt kann nur noch das Kind so einen Antrag stellen.


Aufhe­bung des § 144 ABGB durch den VfGH

  • 144 ABGB sowie der zweite Satz und die Wort­folge „mit den nötigen Nach­weisen“ in § 145 Abs1 ABGB wurden vom Verfas­sungs­ge­richtshof mit Entschei­dung G230/2021 vom 30.06.2022 als verfas­sungs­widrig aufge­hoben. Die geltende Rechts­lage lässt die Eltern­schaft einer Frau als „anderer Eltern­teil“ neben der leib­li­chen Mutter nur nach einer medi­zi­nisch unter­stützten Fort­pflan­zung zu. Außerdem wird dabei nur auf einge­tra­gene Part­ner­schaften, nicht aber auf die Möglich­keit einer gleich­ge­schlecht­li­chen Ehe Bedacht genommen. Darin hat der VfGH einen Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz (Art 7 B-VG), das Grund­recht auf Achtung des Privat- und Fami­li­en­le­bens (Art 8 EMRK) und das Diskri­mi­nie­rungs­verbot (Art 14 EMRK) gesehen.