Stufenklage bei unbekannter Unterhaltsbemessungsgrundlage

In vielen Unter­halts­ver­fahren kennt die unter­halts­be­rech­tigte Person die genauen Einkom­mens­ver­hält­nisse des anderen Ehegatten nicht. Ohne diese Infor­ma­tionen ist es jedoch schwierig, einen konkreten Unter­halts­be­trag zu verlangen. In solchen Fällen kann eine Stufen­klage nach Art XLII EGZPO einge­bracht werden. Dieses Verfahren ermög­licht es zunächst, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erhalten und erst danach den genauen Unter­halts­be­trag zu fordern.


Zuläs­sig­keit auch bei nach­ehe­li­chem Unter­halt

Die Stufen­klage ist auch bei Unter­halts­an­sprü­chen zwischen geschie­denen Ehegatten grund­sätz­lich zulässig.

Nach der Recht­spre­chung bestehen Infor­ma­ti­ons­pflichten über die wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse auch nach einer Tren­nung oder Schei­dung weiter.

Der Oberste Gerichtshof hat klar­ge­stellt, dass es dem Unter­halts­be­rech­tigten nicht zuge­mutet werden kann, ohne ausrei­chende Infor­ma­tionen über das Einkommen des anderen „ins Blaue“ zu klagen und einfach einen Betrag zu.


Voraus­set­zungen der Stufen­klage

In strei­tigen Unter­halts­ver­fahren muss der Beklagte grund­sätz­lichnicht aktiv an der Aufklä­rung seiner Einkom­mens­ver­hält­nisse mitwirken. Daher kann ein Anspruch auf Auskunft und Rech­nungs­le­gung über unter­halts­re­le­vante Umstände bestehen.

Eine Stufen­klage ist möglich, wenn

  • der Unter­halts­an­spruch grund­sätz­lich besteht,
  • der genaue Unter­halts­be­trag ohne Auskunft nur schwer fest­ge­legt werden kann, und
  • die verlangte Auskunft für den Verpflich­teten zumutbar ist.

Dabei nimmt das Gericht eine Inter­es­sen­ab­wä­gung vor: Wenn das Inter­esse des Unter­halts­be­rech­tigten an den Infor­ma­tionen über­wiegt, muss der Verpflich­tete Auskunft erteilen (OGH 4 Ob 91/25y; 1 Ob 77/25t; 5 Ob 104/24s).


Verfahren und Ablauf

Die Stufen­klage erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Erste Stufe – Auskunft bzw. Rech­nungs­le­gung
    Zunächst wird über das Begehren entschieden, dass der Verpflich­tete seine Einkom­mens­ver­hält­nisse offen­legt. Das Gericht entscheidet darüber mit einem Teil­ur­teil.
  2. Zweite Stufe – Bezif­fe­rung des Anspruchs
    Nachdem die Einkom­mens­in­for­ma­tionen vorliegen, kann der Kläger den konkreten Unter­halts­be­trag fest­legen.
  3. Dritte Stufe – Entschei­dung über den Unter­halt
    Auf Grund­lage dieser Angaben entscheidet das Gericht schließ­lich über die Höhe des Unter­halts.

Die Stufen­klage ist ein wich­tiges Instru­ment, wenn dieUnterhalts­bemessungs­grund­lage nicht bekannt ist. Sie ermög­licht es, zunächst Trans­pa­renz über Einkommen und Vermögen zu schaffen und erst danach den konkreten Unter­halts­be­trag geltend zu machen. Dadurch kann eine gerechte Unter­halts­be­mes­sung erreicht werden.