Privatschulkosten

Ob Kosten für eine Privat­schule beim Unter­halt berück­sich­tigt werden können, hängt davon ab, ob der unter­halts­pflich­tige Eltern­teil dem Schul­be­such zuge­stimmt hat. Allein die frühere Bereit­schaft, diese Kosten zu tragen, reicht aber nicht auto­ma­tisch aus.


Der Fall

Zwei Kinder leben bei der Mutter in Wien, der Vater lebt in München und verdient monat­lich € 5.500  netto. Er zahlte in der Vergan­gen­heit bereits erhöhten Unter­halt. Zusätz­lich über­nahm er die Kosten für eine private Waldorf-Schule bzw. einen privaten Kinder­garten. Nun stellt sich die Frage, ob diese Schul­kosten auf den Unter­halt ange­rechnet werden dürfen.


Entschei­dung des OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab den Kindern recht: Die bishe­rige Anrech­nung der Schul­kosten auf den Unter­halt war nicht korrekt. Das Verfahren muss nun vom Erst­ge­richt neu bewertet werden.


Wich­tige Grund­sätze

  • Sonder­be­darf wie Privat­schul­kosten kann aner­kannt werden, wenn gute Gründe für den Schul­be­such vorliegen und die öffent­liche Schule keine gleich­wer­tige Alter­na­tive darstellt.
  • Die Zustim­mung des unter­halts­pflich­tigen Eltern­teils zum Privat­schul­be­such spielt dabei eine Rolle.
  • Auch wenn der Unter­halt bereits über dem Regel­be­darf liegt, kann Sonder­be­darf zusätz­lich zustehen – etwa, wenn dieser nicht aus dem regu­lären Unter­halt gedeckt werden kann.
  • Liegt kein Sonder­be­darf vor, ist zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungen um frei­wil­lige Leis­tungen, Schen­kungen oder Unter­halts­leis­tungen handelt.

Fazit

Privat­schul­kosten können unter bestimmten Voraus­set­zungen als Sonder­be­darf aner­kannt werden. Dabei kommt es stark auf den Einzel­fall an – insbe­son­dere darauf, ob eine Eini­gung der Eltern vorliegt und ob der Schul­be­such gerecht­fer­tigt ist.