Ob Kosten für eine Privatschule beim Unterhalt berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob der unterhaltspflichtige Elternteil dem Schulbesuch zugestimmt hat. Allein die frühere Bereitschaft, diese Kosten zu tragen, reicht aber nicht automatisch aus.
Der Fall
Zwei Kinder leben bei der Mutter in Wien, der Vater lebt in München und verdient monatlich € 5.500 netto. Er zahlte in der Vergangenheit bereits erhöhten Unterhalt. Zusätzlich übernahm er die Kosten für eine private Waldorf-Schule bzw. einen privaten Kindergarten. Nun stellt sich die Frage, ob diese Schulkosten auf den Unterhalt angerechnet werden dürfen.
Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab den Kindern recht: Die bisherige Anrechnung der Schulkosten auf den Unterhalt war nicht korrekt. Das Verfahren muss nun vom Erstgericht neu bewertet werden.
Wichtige Grundsätze
- Sonderbedarf wie Privatschulkosten kann anerkannt werden, wenn gute Gründe für den Schulbesuch vorliegen und die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative darstellt.
- Die Zustimmung des unterhaltspflichtigen Elternteils zum Privatschulbesuch spielt dabei eine Rolle.
- Auch wenn der Unterhalt bereits über dem Regelbedarf liegt, kann Sonderbedarf zusätzlich zustehen – etwa, wenn dieser nicht aus dem regulären Unterhalt gedeckt werden kann.
- Liegt kein Sonderbedarf vor, ist zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungen um freiwillige Leistungen, Schenkungen oder Unterhaltsleistungen handelt.
Fazit
Privatschulkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderbedarf anerkannt werden. Dabei kommt es stark auf den Einzelfall an – insbesondere darauf, ob eine Einigung der Eltern vorliegt und ob der Schulbesuch gerechtfertigt ist.