Namensrecht und Eheschließung in Österreich

Wenn zwei Menschen heiraten, müssen sie entscheiden, welchen Fami­li­en­namen sie künftig tragen möchten. Dabei gibt es verschie­dene Möglich­keiten.


  1. Gemein­samer Fami­li­en­name oder getrennter Name

Laut § 93 ABGB können Ehepaare gemeinsam einen Fami­li­en­namen wählen. Dieser zeigt die Zusam­men­ge­hö­rig­keit als Familie.

Die wich­tigsten Möglich­keiten:

  • Gemein­samer Fami­li­en­name:
    Ein Name wird als gemein­samer Fami­li­en­name gewählt (z. B. „Müller“ oder „Berger“).
  • Doppel­name als gemein­samer Fami­li­en­name:
    Ein Name aus zwei Teilen – mit Binde­strich (z. B. „Müller-Berger“).
    Es dürfen höchs­tens zwei Namens­teile verwendet werden.
  • Kein gemein­samer Name:
    Beide behalten ihren eigenen Fami­li­en­namen. Dann muss aber entschieden werden, welchen Namen die Kinder später tragen sollen.

  1. Über­sicht: Namens­mög­lich­keiten bei der Ehe

Möglich­keit Was ist erlaubt? Beispiel
Gemein­samer Fami­li­en­name Einer der beiden Namen wird gewählt. Auch frühere Ehenamen sind möglich. Müller heiratet Berger → beide heißen Müller oder Berger
Gemein­samer Doppel­name Kombi­na­tion beider Namen (max. 2 Teile, mit Binde­strich). Müller-Berger oder Berger-Müller
Kein gemein­samer Name Beide behalten ihren bishe­rigen Namen. Kinder­name muss extra gewählt werden. Frau Müller, Herr Berger → keine Namens­än­de­rung

  1. Inter­na­tio­nale Ehen

Bei bina­tio­nalen Ehen gilt oft das Namens­recht des jewei­ligen Heimat­staates.
Zum Beispiel: Nieder­län­di­sche Ehepart­ne­rinnen behalten laut nieder­län­di­schem Recht immer ihren Namen.

Tipp: Bei inter­na­tio­nalen Ehen ist eine recht­liche Bera­tung beson­ders wichtig.


  1. Eintra­gung im Perso­nen­stands­re­gister

Die gewählte Namens­form wird beim Stan­desamt im Perso­nen­stands­re­gister doku­men­tiert (§ 20 Perso­nen­stands­ge­setz 2013).
Auch spätere Ände­rungen müssen dort einge­tragen werden.


  1. Name der Kinder

Wenn Eltern denselben Namen haben:
Das Kind bekommt auto­ma­tisch diesen Namen. Auch ein gemein­samer Doppel­name kann weiter­ge­geben werden.
Beispiel: Bauer-Mayer heiraten → Kind heißt Bauer-Mayer.

Wenn Eltern verschie­dene Namen haben:

  • Mit Bestim­mung:
    Die Eltern wählen, ob das Kind z. B. Müller oder Berger heißen soll. Auch ein Doppel­name ist möglich.
  • Ohne Bestim­mung:
    Das Kind bekommt auto­ma­tisch den Fami­li­en­namen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppel­name ist.

Beispiel: Frau Müller und Herr Berger ohne Namens­ent­schei­dung → Kind heißt Müller.

Die Namens­wahl für das Kind kann bei der Geburt oder auch später erfolgen.