In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl für die Geltendmachung als auch für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen auch zwischen geschiedenen Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über alle unterhaltsrelevanten Umstände bestehen.
In aufrechter Ehe bestehen wechselseitige Informationspflichten das Einkommen der Ehegatten betreffend. Diese wirken auch noch nach der Eheauflösung aufgrund des nachehelichen Abwicklungsinteresses weiter fort. Nach diesen Grundsätzen ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen.“ (vgl 26.02.2019, 4 Ob 15/19p).
Hat der unterhaltsberechtigte Ex-Ehepartner schuldhaft seiner Mitteilungspflicht nicht entsprochen, so besteht für den unterhaltspflichtigen ein Schadenersatzanspruch. Dieser verjährt nach § 1489 ABGB binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Es gibt zwar auch eine Erkundigungspflicht des Geschädigten, „die allerdings nicht überspannt werden darf” (RIS-Justiz RS0113916; RS0034327). Nur dann, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es auf die Umstände des Einzelfalls (typisch: RIS-Justiz RS0113916)“ (vgl 26.02.2019, 4 Ob 15/19p) sowie zu Fragen der Verjährung der Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Ehegattenunterhalt an.
„In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch auf Rückzah-lung rechtsgrundlos geleisteter Unterhaltsbeiträge, deren Empfang typischerweise zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt ist, analog § 1480 ABGB in drei Jahren vor Klagsein-bringung verjährt (RIS-Justiz RS0131583).“