Gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 66 EheG

Wird eine Ehe gemäß § 49 EheG geschieden und spricht das Gericht das allei­nige oder über­wie­gende Verschulden eines Ehegatten aus, entsteht für den schuld­losen oder minder schul­digen Ehegatten ein gesetz­li­cher Unter­halts­an­spruch nach § 66 EheG.

Dieser Anspruch knüpft somit unmit­telbar an den Verschul­dens­aus­spruch im Schei­dungs­ur­teil an.


Ange­mes­sener Unter­halt

Nach § 66 EheG hat der allein oder über­wie­gend schul­dige Ehegatte dem anderen den nach den Lebens­ver­hält­nissen der Ehegatten ange­mes­senen Unter­halt zu gewähren, soweit dessen eigene Einkünfte aus Vermögen oder aus einer zumut­baren Erwerbs­tä­tig­keit nicht ausrei­chen.

Der Anspruch hängt somit von zwei Faktoren ab:

  • dem Bedarf des Unter­halts­be­rech­tigten
  • der Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­halts­pflich­tigen

Für die Bemes­sung gelten grund­sätz­lich dieselben Maßstäbe wie für den Unter­halt während aufrechter Ehe.

Der Lebens­zu­schnitt zum Zeit­punkt der Schei­dung bildet dabei ledig­lich den Ausgangs­punkt. Nach der soge­nannten clau­sula rebus sic stan­tibus nimmt der Unter­halts­be­rech­tigte auch nach der Schei­dung am wirt­schaft­li­chen Aufstieg oder Nieder­gang des Verpflich­teten teil (OGH 29.5.2013, 9 Ob 14/13v).


Höhe des Unter­halts­an­spruchs

Die Recht­spre­chung arbeitet mit richt­li­ni­en­ar­tigen Prozent­sätzen, wie sie auch bei § 94 ABGB Anwen­dung finden:

  • Allein­ver­die­nerehe: 33 % des Netto­ein­kom­mens des Verpflich­teten
  • Doppel­ver­die­nerehe: 40 % des gemein­samen Netto­ein­kom­mens abzüg­lich des Eigen­ein­kom­mens des Berech­tigten

Bestehen Sorge­pflichten für Kinder, redu­ziert sich der Prozent­satz je nach Einzel­fall um etwa 3–4 Prozent­punkte pro Kind (OGH 4 Ob 51/06p).

Besteht eine weitere Sorge­pflicht gegen­über einem Ehegatten aus zweiter Ehe, vermin­dert sich der Anspruch um 1–3 Prozent­punkte (OGH 2 Ob 318/99z).


Grenze des Unter­halts – § 67 EheG

  • 67 EheG normiert eine Schutz­grenze:
    Gefährdet die Unter­halts­leis­tung den eigenen ange­mes­senen Unter­halt des Verpflich­teten, ist nur jener Betrag zu leisten, der unter Berück­sich­ti­gung der Vermö­gens- und Erwerbs­ver­hält­nisse beider Ehegatten der Billig­keit entspricht.

Sind minder­jäh­rige Kinder oder ein neuer Ehegatte zu versorgen, sind auch deren Bedürf­nisse zu berück­sich­tigen.

Kann der Berech­tigte seinen Unter­halt aus dem Stamm seines Vermö­gens bestreiten, entfällt die Verpflich­tung des geschie­denen Ehegatten.

Außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs des § 67 EheG kommt selbst im unteren Einkom­mens­be­reich grund­sätz­lich keine bloße Billig­keits­kür­zung in Betracht (OGH 26.1.2011, 1 Ob 231/10t).


Anspan­nungs­grund­satz

Es gilt der soge­nannte Anspan­nungs­grund­satz:

Der Unter­halts­pflich­tige muss alle zumut­baren Erwerbs­mög­lich­keiten ausschöpfen. Unter­lässt er dies schuld­haft, wird er so behan­delt, als würde er das erziel­bare Einkommen tatsäch­lich beziehen.

Eine Anspan­nung darf jedoch nur erfolgen, wenn ihn ein Verschulden an der Einkom­mens­min­de­rung trifft.


Zumut­bare Erwerbs­tä­tig­keit des Unter­halts­be­rech­tigten

Im Unter­schied zur aufrechten Ehe wird nach der Schei­dung erwartet, dass der unter­halts­be­rech­tigte Ehegatte seinen Lebens­un­ter­halt durch eine zumut­bare Erwerbs­tä­tig­keit selbst deckt.

Die Zumut­bar­keit hängt insbe­son­dere ab von:

  • Ausbil­dung und bishe­riger Erwerbs­tä­tig­keit
  • Alter
  • Arbeits­markt­lage
  • Betreu­ungs­pflichten
  • Gestal­tung der eheli­chen Rollen­ver­tei­lung

Erwerbs­tä­tig­keit bei Betreuung von Kindern

Sind Kinder vorhanden, bedeutet dies nicht auto­ma­tisch, dass eine Erwerbs­tä­tig­keit unzu­mutbar ist. Maßgeb­lich sind Alter, Anzahl und Betreu­ungs­mög­lich­keiten.

Vorschul­alter

Bis zum Schul­ein­tritt gilt grund­sätz­lich:

  • weder Voll­zeit- noch Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ist zumutbar
    Ausnahme: Wurde bereits während aufrechter Ehe in Teil­zeit gear­beitet, ist die Fort­set­zung – nicht jedoch eine Auswei­tung – zumutbar.
Schul­pflich­tiges Kind

Ab Schul­alter ist in der Regel eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung zumutbar, sofern Betreuung sicher­ge­stellt ist.
Diese Grund­sätze gelten bis zur Selbst­er­hal­tungs­fä­hig­keit des Kindes.

Unzu­mutbar bleibt eine Erwerbs­tä­tig­keit jeden­falls, wenn ein vorschul­pflich­tiges Kind persön­lich betreut wird.

Die Recht­spre­chung stellt dabei nicht darauf ab, ob das betreute Kind vom Unter­halts­schuldner abstammt oder aus einer anderen Bezie­hung stammt.


Vorzei­tige Alters­pen­sion

Hat der schuldlos oder minder schul­dige Ehegatte die Voraus­set­zungen für eine Früh­pen­sion erreicht, kann grund­sätz­lich nicht verlangt werden, dass er weiterhin voll erwerbs­tätig bleibt.


Anspan­nung des Unter­halts­be­rech­tigten

Auch ein Unter­halts­be­rech­tigter kann auf ein fiktives Einkommen ange­spannt werden, wenn er schuld­haft eine zumut­bare Erwerbs­tä­tig­keit unter­lässt.

Eine bloße Wahr­schein­lich­keit der Erwerbs­mög­lich­keit genügt nicht – es bedarf konkreter Fest­stel­lungen zum erziel­baren Einkommen (OGH 21.3.2018, 7 Ob 210/17h).


Ruhen oder Erlö­schen des Unter­halts­an­spruchs

Geht der Unter­halts­be­rech­tigte eine Lebens­ge­mein­schaft ein, ruht der Unter­halts­an­spruch nach der Recht­spre­chung.
Eine Lebens­ge­mein­schaft liegt vor, wenn nach außen ein eheähn­li­cher Zustand mit Wohn-, Wirt­schafts- und regel­mäßig auch Geschlechts­ge­mein­schaft besteht.

Bei Wieder­ver­hei­ra­tung erlischt der Unter­halts­an­spruch endgültig.


Zusam­men­fas­sung

Der Unter­halts­an­spruch nach § 66 EheG ist stark vom Verschul­dens­aus­spruch abhängig und orien­tiert sich an den eheli­chen Lebens­ver­hält­nissen sowie an den aktu­ellen wirt­schaft­li­chen Gege­ben­heiten beider Parteien.

Aufgrund der Viel­zahl an Einfluss­fak­toren – insbe­son­dere bei konkur­rie­renden Sorge­pflichten, Erwerbs­ob­lie­gen­heiten oder Lebens­ge­mein­schaften – ist stets eine sorg­fäl­tige Einzel­fall­prü­fung erfor­der­lich.

Gerne beraten wir Sie umfas­send zu Ihren indi­vi­du­ellen Ansprü­chen und Verpflich­tungen.