Wird eine Ehe gemäß § 49 EheG geschieden und spricht das Gericht das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten aus, entsteht für den schuldlosen oder minder schuldigen Ehegatten ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG.
Dieser Anspruch knüpft somit unmittelbar an den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil an.
Angemessener Unterhalt
Nach § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit dessen eigene Einkünfte aus Vermögen oder aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.
Der Anspruch hängt somit von zwei Faktoren ab:
- dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten
- der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Für die Bemessung gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für den Unterhalt während aufrechter Ehe.
Der Lebenszuschnitt zum Zeitpunkt der Scheidung bildet dabei lediglich den Ausgangspunkt. Nach der sogenannten clausula rebus sic stantibus nimmt der Unterhaltsberechtigte auch nach der Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg oder Niedergang des Verpflichteten teil (OGH 29.5.2013, 9 Ob 14/13v).
Höhe des Unterhaltsanspruchs
Die Rechtsprechung arbeitet mit richtlinienartigen Prozentsätzen, wie sie auch bei § 94 ABGB Anwendung finden:
- Alleinverdienerehe: 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten
- Doppelverdienerehe: 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten
Bestehen Sorgepflichten für Kinder, reduziert sich der Prozentsatz je nach Einzelfall um etwa 3–4 Prozentpunkte pro Kind (OGH 4 Ob 51/06p).
Besteht eine weitere Sorgepflicht gegenüber einem Ehegatten aus zweiter Ehe, vermindert sich der Anspruch um 1–3 Prozentpunkte (OGH 2 Ob 318/99z).
Grenze des Unterhalts – § 67 EheG
- 67 EheG normiert eine Schutzgrenze:
Gefährdet die Unterhaltsleistung den eigenen angemessenen Unterhalt des Verpflichteten, ist nur jener Betrag zu leisten, der unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Ehegatten der Billigkeit entspricht.
Sind minderjährige Kinder oder ein neuer Ehegatte zu versorgen, sind auch deren Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Kann der Berechtigte seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten, entfällt die Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 67 EheG kommt selbst im unteren Einkommensbereich grundsätzlich keine bloße Billigkeitskürzung in Betracht (OGH 26.1.2011, 1 Ob 231/10t).
Anspannungsgrundsatz
Es gilt der sogenannte Anspannungsgrundsatz:
Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Unterlässt er dies schuldhaft, wird er so behandelt, als würde er das erzielbare Einkommen tatsächlich beziehen.
Eine Anspannung darf jedoch nur erfolgen, wenn ihn ein Verschulden an der Einkommensminderung trifft.
Zumutbare Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten
Im Unterschied zur aufrechten Ehe wird nach der Scheidung erwartet, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Lebensunterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst deckt.
Die Zumutbarkeit hängt insbesondere ab von:
- Ausbildung und bisheriger Erwerbstätigkeit
- Alter
- Arbeitsmarktlage
- Betreuungspflichten
- Gestaltung der ehelichen Rollenverteilung
Erwerbstätigkeit bei Betreuung von Kindern
Sind Kinder vorhanden, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Maßgeblich sind Alter, Anzahl und Betreuungsmöglichkeiten.
Vorschulalter
Bis zum Schuleintritt gilt grundsätzlich:
- weder Vollzeit- noch Teilzeitbeschäftigung ist zumutbar
Ausnahme: Wurde bereits während aufrechter Ehe in Teilzeit gearbeitet, ist die Fortsetzung – nicht jedoch eine Ausweitung – zumutbar.
Schulpflichtiges Kind
Ab Schulalter ist in der Regel eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, sofern Betreuung sichergestellt ist.
Diese Grundsätze gelten bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.
Unzumutbar bleibt eine Erwerbstätigkeit jedenfalls, wenn ein vorschulpflichtiges Kind persönlich betreut wird.
Die Rechtsprechung stellt dabei nicht darauf ab, ob das betreute Kind vom Unterhaltsschuldner abstammt oder aus einer anderen Beziehung stammt.
Vorzeitige Alterspension
Hat der schuldlos oder minder schuldige Ehegatte die Voraussetzungen für eine Frühpension erreicht, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er weiterhin voll erwerbstätig bleibt.
Anspannung des Unterhaltsberechtigten
Auch ein Unterhaltsberechtigter kann auf ein fiktives Einkommen angespannt werden, wenn er schuldhaft eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt.
Eine bloße Wahrscheinlichkeit der Erwerbsmöglichkeit genügt nicht – es bedarf konkreter Feststellungen zum erzielbaren Einkommen (OGH 21.3.2018, 7 Ob 210/17h).
Ruhen oder Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Geht der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft ein, ruht der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung.
Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn nach außen ein eheähnlicher Zustand mit Wohn-, Wirtschafts- und regelmäßig auch Geschlechtsgemeinschaft besteht.
Bei Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch endgültig.
Zusammenfassung
Der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG ist stark vom Verschuldensausspruch abhängig und orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen sowie an den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Parteien.
Aufgrund der Vielzahl an Einflussfaktoren – insbesondere bei konkurrierenden Sorgepflichten, Erwerbsobliegenheiten oder Lebensgemeinschaften – ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren individuellen Ansprüchen und Verpflichtungen.