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Erbschaftssteuer in Österreich: Was Erben und Schenkende wissen sollten

Die Frage, ob in Öster­reich eine Erbschafts­steuer anfällt, sorgt immer wieder für Unsi­cher­heit – insbe­son­dere dann, wenn größere Vermö­gens­werte, Immo­bi­lien oder Schen­kungen inner­halb der Familie betroffen sind. Die derzei­tige Rechts­lage ist grund­sätz­lich eindeutig: In Öster­reich gibt es aktuell weder eine allge­meine Erbschafts­steuer noch eine allge­meine Schen­kungs­steuer. Das bedeutet aller­dings nicht, dass Vermö­gens­über­tra­gungen auto­ma­tisch steuer- oder melde­frei sind.

Warum gibt es in Öster­reich keine Erbschafts­steuer mehr?

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hob im Jahr 2007 den Grund­tat­be­stand der dama­ligen Erbschafts­steuer als verfas­sungs­widrig auf. Hinter­grund war insbe­son­dere die steu­er­liche Bewer­tung von Grund­stü­cken: Die Heran­zie­hung histo­ri­scher Einheits­werte führte zu sach­lich nicht gerecht­fer­tigten Ergeb­nissen. Die Aufhe­bung trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Auch die entspre­chende Bestim­mung über die Schen­kungs­steuer wurde vom Verfas­sungs­ge­richtshof aufge­hoben; auch diese Aufhe­bung wurde mit Ablauf des 31. Juli 2008 wirksam. Seither wird in Öster­reich grund­sätz­lich keine Erbschafts- oder Schen­kungs­steuer mehr erhoben.

Ist Erben in Öster­reich völlig steu­er­frei?

Nicht unbe­dingt. Zwar fällt auf den Erwerb einer Erbschaft keine eigene Erbschafts­steuer an. Je nachdem, welche Vermö­gens­werte über­tragen werden, können jedoch andere Abgaben und Kosten entstehen. Beson­ders wichtig ist dies bei Immo­bi­lien. Wird ein Grund­stück, ein Haus oder eine Eigen­tums­woh­nung geerbt oder unent­gelt­lich über­tragen, kann Grund­er­werb­steuer anfallen. Bei unent­gelt­li­chen Grund­stücks­über­tra­gungen kommt grund­sätz­lich ein Stufen­tarif von 0,5 % bis 3,5 % des Grund­stücks­wertes zur Anwen­dung. Die Aussage „Erben ist in Öster­reich steu­er­frei“ ist daher zwar hinsicht­lich einer klas­si­schen Erbschafts­steuer richtig, sollte aber nicht mit völliger Abga­ben­frei­heit gleich­ge­setzt werden.

Gibt es in Öster­reich eine Schen­kungs­steuer?

Auch eine allge­meine Schen­kungs­steuer gibt es derzeit nicht. Bei Schen­kungen ist aller­dings beson­ders auf die bestehenden Melde­pflichten zu achten. Bestimmte Schen­kungen – beispiels­weise von Bargeld, Wert­pa­pieren, Gesell­schafts­an­teilen, Fahr­zeugen oder anderen Vermö­gens­ge­gen­ständen – müssen dem Finanzamt ange­zeigt werden, wenn bestimmte Wert­grenzen über­schritten werden. Bei Schen­kungen zwischen Ange­hö­rigen besteht grund­sätz­lich eine Befreiung von der Melde­pflicht bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro inner­halb eines Jahres. Zwischen anderen Personen liegt die Grenze grund­sätz­lich bei insge­samt 15.000 Euro inner­halb von fünf Jahren. Wird eine Schen­kung melde­pflichtig, muss die Anzeige grund­sätz­lich inner­halb von drei Monaten erfolgen.
Wichtig ist daher die Unter­schei­dung: Keine Schen­kungs­steuer bedeutet nicht auto­ma­tisch keine Melde­pflicht.

Was gilt bei der Schen­kung einer Immo­bilie?

Für Grund­stücks­schen­kungen gelten beson­dere Regeln. Sie fallen nicht unter die allge­meine Schen­kungs­mel­dung. Statt­dessen bestehen entspre­chende Anzeige- und Abga­ben­pflichten nach dem Grund­er­werb­steu­er­ge­setz. Gerade bei der vorweg­ge­nom­menen Vermö­gens­nach­folge – etwa wenn Eltern bereits zu Lebzeiten ein Haus oder eine Wohnung an ihre Kinder über­tragen – sollten daher neben steu­er­li­chen Fragen auch die erbrecht­li­chen Konse­quenzen bedacht werden. Schen­kungen können beispiels­weise später für Pflicht­teils­an­sprüche von Bedeu­tung sein. Ebenso sollte geklärt werden, ob sich die schen­kende Person ein Wohn­recht, Frucht­ge­nuss­recht oder andere Rechte vorbe­halten möchte.

Sollte man wegen einer mögli­chen Erbschafts­steuer jetzt Vermögen über­tragen?

Über eine Erbschafts- oder Schen­kungs­steuer wird poli­tisch immer wieder disku­tiert. Für die recht­liche Gestal­tung einer Vermö­gens­nach­folge sollte jedoch die geltende Rechts­lage maßgeb­lich sein und nicht die bloße Möglich­keit einer zukünf­tigen Geset­zes­än­de­rung. Eine vorschnelle Über­tra­gung allein aus Sorge vor einer mögli­chen künf­tigen Steuer kann erheb­liche Folgen haben. Wer beispiels­weise eine Immo­bilie verschenkt, gibt grund­sätz­lich Eigentum aus der Hand. Auch Pflicht­teils­recht, Absi­che­rung des Geschenk­ge­bers, fami­liäre Entwick­lungen und mögliche spätere Pfle­ge­be­dürf­tig­keit sollten bei der Gestal­tung berück­sich­tigt werden.

Warum ist eine früh­zei­tige Nach­fol­ge­pla­nung sinn­voll?

Auch ohne Erbschafts­steuer lohnt es sich daher, die eigene Vermö­gens­nach­folge früh­zeitig zu regeln. Ein Testa­ment, eine Schen­kung zu Lebzeiten oder eine Kombi­na­tion verschie­dener Gestal­tungen kann je nach fami­liärer und wirt­schaft­li­cher Situa­tion sinn­voll sein. Entschei­dend ist, dass nicht nur mögliche steu­er­liche Auswir­kungen, sondern auch Erbrecht, Pflicht­teils­recht und die persön­liche Absi­che­rung berück­sich­tigt werden.

Fazit: Gibt es in Öster­reich eine Erbschafts­steuer?

In Öster­reich besteht derzeit keine allge­meine Erbschafts- oder Schen­kungs­steuer. Dennoch können insbe­son­dere bei Immo­bi­lien andere Abgaben sowie bei Schen­kungen Melde­pflichten entstehen. Wer größere Vermö­gens­werte über­tragen oder seine Nach­folge gestalten möchte, sollte daher die konkrete Situa­tion recht­zeitig recht­lich und gege­be­nen­falls steu­er­lich prüfen lassen.


Häufige Fragen zur Erbschafts­steuer in Öster­reich

Gibt es 2026 in Öster­reich eine Erbschafts­steuer?
Nein. Aktuell fällt in Öster­reich keine allge­meine Erbschafts­steuer an. Seit 1. August 2008 wird keine Erbschafts- und Schen­kungs­steuer mehr erhoben.

Muss ich für eine geerbte Immo­bilie Steuern zahlen?
Auch wenn keine Erbschafts­steuer anfällt, unter­liegen Grund­stücke bei einem Erwerb von Todes wegen der Grund­er­werb­steuer.

Gibt es in Öster­reich eine Schen­kungs­steuer?
Nein. Auch eine allge­meine Schen­kungs­steuer fällt derzeit nicht an. Bei bestimmten Schen­kungen besteht aller­dings eine Melde­pflicht.

Ab welchem Betrag muss eine Schen­kung gemeldet werden?
Schen­kungen zwischen Ange­hö­rigen sind grund­sätz­lich bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro inner­halb eines Jahres von der Melde­pflicht befreit. Bei anderen Personen beträgt die Grenze 15.000 Euro inner­halb von fünf Jahren. Dabei werden mehrere Erwerbe zwischen denselben Personen inner­halb des jewei­ligen Zeit­raums zusam­men­ge­rechnet.

Wie lange hat man Zeit, eine melde­pflich­tige Schen­kung anzu­zeigen?
Die Anzeige muss grund­sätz­lich inner­halb von drei Monaten ab dem Erwerb erfolgen. Wird die Melde­pflicht erst durch mehrere zusam­men­ge­rech­nete Schen­kungen ausge­löst, beginnt die Frist mit jenem Erwerb, durch den die Wert­grenze erst­mals über­schritten wird.

Muss eine geschenkte Immo­bilie als Schen­kung gemeldet werden?
Grund­stücks­schen­kungen unter­liegen nicht der allge­meinen Schen­kungs­mel­dung. Für sie bestehen statt­dessen Anzeige- und Abga­ben­pflichten nach dem Grund­er­werb­steu­er­ge­setz.


Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Vermö­gens­nach­folge, zu Erbschaften und Schen­kungen sowie zur recht­li­chen Gestal­tung von Testa­menten, Über­gabs- und Schen­kungs­ver­trägen.

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