Der OGH setzt in seiner Entscheidung 1 Ob 64/17v ein deutliches Zeichen gegen Elternteile, die dem anderen das Kontaktrecht zum Kind verweigern. Beugestrafen sollen in diesem Fall als Sanktion dienen.
Nur als letzten Ausweg sieht das Gesetz die Zwangsmittel der Beugestrafe oder -haft vor. Vor Verhängung dieser Sanktion, hat das Gericht zahlreiche andere Möglichkeiten das Recht des Kindes auf Kontakt zum anderen Elternteil durchzusetzen. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gibt dem Pflegschaftsgericht taugliche Mittel, wie z.B. die Einschaltung der Familiengerichtshilfe. Zur Durchsetzung kann das Gericht auch Besuchsmittler einsetzen. Dies ist zwar kostenpflichtig, hat aber eine „erzieherische Wirkung”. Die Besuchsmittler wirken an der Kontaktrechtsausübung mit, und sind nötigenfalls persönlich anwesend. Außerdem vermitteln und berichten sie dem Gericht.
Das Gericht kann auch zwingend für Eltern eine Erziehungsberatung anordnen oder die Obsorge und die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohles, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einräumen oder entziehen.