Ausfallsbürgschaft bei einvernehmlicher Scheidung

Was bedeutet „Ausfalls­bürg­schaft“?

Wenn sich Ehepartner einver­nehm­lich scheiden lassen, müssen sie auch klären, wer nach der Schei­dung für gemein­same Kredite haftet. Oft haben beide Partner den Kredit­ver­trag unter­schrieben und haften daher beide gegen­über der Bank.

Mit einem Antrag nach § 98 Ehege­setz (EheG) kann das Gericht fest­legen, dass ein Ehepartner Haupt­schuldner ist – also den Kredit alleine zurück­zahlen muss – und der andere Ehepartner nur als Ausfalls­bürge haftet.

Das bedeutet: Die Bank darf sich zuerst nur an den Haupt­schuldner wenden. Erst wenn dieser nicht zahlen kann und die Exeku­tion erfolglos bleibt, darf der Ausfalls­bürge in Anspruch genommen werden.

Ein solcher Antrag ist nur möglich, wenn beide Ehepartner im Kredit­ver­trag haften – also beide gegen­über der Bank Verpflich­tungen haben. Wenn nur ein Ehepartner den Kredit aufge­nommen hat, ist § 98 EheG nicht anwendbar.

Das Gericht prüft, ob es sich tatsäch­lich um eine gemein­same Schuld handelt,
zum Beispiel bei:

  • Haus- oder Wohnungs­kre­diten,
  • Konsum­kre­diten, die während der Ehe aufge­nommen wurden,
  • Leasing­ver­trägen, wenn sie wie Kredite wirken (z. B. Finan­zie­rungs­lea­sing).

Geschäfts­schulden oder private Verbind­lich­keiten, die nichts mit dem gemein­samen Haus­halt zu tun haben, fallen nicht darunter.


Warum ist das wichtig?

Nach einer Schei­dung gilt:
Selbst wenn im Vergleich verein­bart wurde, dass einer der Ehepartner den Kredit allein über­nimmt, kann sich die Bank weiterhin an beide wenden – solange es keinen gericht­li­chen Beschluss nach § 98 EheG gibt.

Ein solcher Beschluss schützt also den nicht mehr zahlungs­pflich­tigen Ehepartner, weil er erst dann haftet, wenn der andere wirk­lich nicht zahlen kann.


Wie lange kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Ausfalls­bürg­schaft muss inner­halb eines Jahres ab Rechts­kraft der Schei­dung einge­bracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Antrag nicht mehr möglich.

In der Praxis wird der Antrag oft gleich im Rahmen der Schei­dungs­ver­hand­lung gestellt. Wenn das nicht geschehen ist, kann er nach­träg­lich einge­bracht werden – aber nur inner­halb dieses Einjah­res­zeit­raums.

Wenn Sie sich scheiden lassen und gemein­same Kredite bestehen, sollten Sie früh­zeitig klären, ob ein Antrag nach § 98 EheG sinn­voll ist. Er kann helfen, spätere finan­zi­elle Konflikte mit Banken oder Gläu­bi­gern zu vermeiden.

Gerne beraten wir Sie persön­lich, ob und wann ein solcher Antrag in Ihrem Fall sinn­voll ist.