Was bedeutet „Ausfallsbürgschaft“?
Wenn sich Ehepartner einvernehmlich scheiden lassen, müssen sie auch klären, wer nach der Scheidung für gemeinsame Kredite haftet. Oft haben beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben und haften daher beide gegenüber der Bank.
Mit einem Antrag nach § 98 Ehegesetz (EheG) kann das Gericht festlegen, dass ein Ehepartner Hauptschuldner ist – also den Kredit alleine zurückzahlen muss – und der andere Ehepartner nur als Ausfallsbürge haftet.
Das bedeutet: Die Bank darf sich zuerst nur an den Hauptschuldner wenden. Erst wenn dieser nicht zahlen kann und die Exekution erfolglos bleibt, darf der Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden.
Ein solcher Antrag ist nur möglich, wenn beide Ehepartner im Kreditvertrag haften – also beide gegenüber der Bank Verpflichtungen haben. Wenn nur ein Ehepartner den Kredit aufgenommen hat, ist § 98 EheG nicht anwendbar.
Das Gericht prüft, ob es sich tatsächlich um eine gemeinsame Schuld handelt,
zum Beispiel bei:
- Haus- oder Wohnungskrediten,
- Konsumkrediten, die während der Ehe aufgenommen wurden,
- Leasingverträgen, wenn sie wie Kredite wirken (z. B. Finanzierungsleasing).
Geschäftsschulden oder private Verbindlichkeiten, die nichts mit dem gemeinsamen Haushalt zu tun haben, fallen nicht darunter.
Warum ist das wichtig?
Nach einer Scheidung gilt:
Selbst wenn im Vergleich vereinbart wurde, dass einer der Ehepartner den Kredit allein übernimmt, kann sich die Bank weiterhin an beide wenden – solange es keinen gerichtlichen Beschluss nach § 98 EheG gibt.
Ein solcher Beschluss schützt also den nicht mehr zahlungspflichtigen Ehepartner, weil er erst dann haftet, wenn der andere wirklich nicht zahlen kann.
Wie lange kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Ausfallsbürgschaft muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Antrag nicht mehr möglich.
In der Praxis wird der Antrag oft gleich im Rahmen der Scheidungsverhandlung gestellt. Wenn das nicht geschehen ist, kann er nachträglich eingebracht werden – aber nur innerhalb dieses Einjahreszeitraums.
Wenn Sie sich scheiden lassen und gemeinsame Kredite bestehen, sollten Sie frühzeitig klären, ob ein Antrag nach § 98 EheG sinnvoll ist. Er kann helfen, spätere finanzielle Konflikte mit Banken oder Gläubigern zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie persönlich, ob und wann ein solcher Antrag in Ihrem Fall sinnvoll ist.