Wie läuft eine strittige Scheidung ab?

Die Schei­dungs­klage ist beim zustän­digen Bezirks­ge­richt münd­lich zu proto­kol­lieren oder schrift­lich einzu­rei­chen.

Die Schei­dungs­klage muss die Gründe für die Schei­dung und entspre­chende Beweis­mittel benennen. Beizu­legen bzw. Vorzu­legen ist die Heirats­ur­kunde. Das Bezirks­ge­richt leitet die Schei­dungs­klage an den anderen Ehegatten weiter und lädt zur münd­li­chen Streit­ver­hand­lung.

Bei Beginn der Gerichts­ver­hand­lung wirkt der Richter auf einen Versöh­nungs­ver­such hin und klärt über die Möglich­keiten einer Media­tion und die einver­nehm­liche Schei­dung auf.

Möchten die Ehegatten an dieser Stelle das Schei­dungs­ver­fahren im Rahmen einer einver­nehm­li­chen Schei­dung klären, kann der Prozess unter­bro­chen werden. Das strit­tige Verfahren wird erst wieder aufge­nommen, wenn keine Bera­tungs­mög­lich­keiten wahr­ge­nommen werden und die Schei­dung nicht im Einver­nehmen voll­zogen werden kann.

Das Schei­dungs­ur­teil beendet das strit­tige Schei­dungs­ver­fahren. Wird inner­halb von 4 Wochen keine Beru­fung einge­legt, ist die Schei­dung nach Ablauf der Frist rechts­kräftig. Anhand eines Rechts­kraft­ver­merks kann die Schei­dung bestä­tigt werden.

Dies ist bei Anmel­dung einer neuen Eheschlie­ßung notwendig, da der zustän­digen Behörde das Schei­dungs­ur­teil mit gültiger Bestä­ti­gung der Rechts­kraft vorge­legt werden muss.

Bei einer strit­tigen Schei­dung wird ledig­lich die Ehe inner­halb des Gerichts­ver­fah­rens geschieden und es werden keine weiteren vermö­gens- oder unter­halts­re­le­vanten Aspekte geklärt. Unter­halts­an­sprüche, Kindes­ob­sorge und die Vermö­gens­auf­tei­lung müssen in weiteren Gerichts­ver­fahren gere­gelt werden.