Grundsätzlich ist nach Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt des Unterhaltsberechtigten in Geld zu leisten. Hat der Unterhaltsberechtigte aber nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf es nicht des gesamten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Bedarf zu decken. Diesfalls sind die Wohnkostenersparnis mit dem (anteiligen) fiktiven Mietwert zu berücksichtigen.
WICHTIG: Das setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsberechtigte für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss.