Minderung des Ehegattenunterhalts durch Wohnversorgung

Grund­sätz­lich ist nach Aufhe­bung der eheli­chen Haus­ge­mein­schaft der gesamte ange­mes­sene Unter­halt des Unter­halts­be­rech­tigten in Geld zu leisten. Hat der Unter­halts­be­rech­tigte aber nicht für die Kosten der Wohn­ver­sor­gung aufzu­kommen, so bedarf es nicht des gesamten Geld­un­ter­halts, um seinen voll­stän­digen Bedarf zu decken. Dies­falls sind die Wohn­kos­ten­er­sparnis mit dem (antei­ligen) fiktiven Miet­wert zu berück­sich­tigen.

WICHTIG: Das setzt aller­dings voraus, dass der Unter­halts­be­rech­tigte für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss.