Mitteilungs- und Auskunftspflicht des geschiedenen, unterhalts-berechtigten Ehepartners zu seinem Einkommen

In der Recht­spre­chung ist aner­kannt, dass sowohl für die Geltend­ma­chung als auch für die Abwehr von Unter­halts­an­sprü­chen auch zwischen geschie­denen Ehegatten wech­sel­sei­tige Auskunfts- und Rech­nungs­le­gungs­an­sprüche über alle unter­halts­re­le­vanten Umstände bestehen.
In aufrechter Ehe bestehen wech­sel­sei­tige Infor­ma­ti­ons­pflichten das Einkommen der Ehegatten betref­fend. Diese wirken auch noch nach der Eheauf­lö­sung aufgrund des nach­ehe­li­chen Abwick­lungs­in­ter­esses weiter fort. Nach diesen Grund­sätzen ist der Unter­halts­be­rech­tigte im Allge­meinen dazu verpflichtet, dem Unter­halts­pflich­tigen wesent­liche Ände­rungen, die den Unter­halts­an­spruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzu­teilen.“ (vgl 26.02.2019, 4 Ob 15/19p).

Hat der unter­halts­be­rech­tigte Ex-Ehepartner schuld­haft seiner Mittei­lungs­pflicht nicht entspro­chen, so besteht für den unter­halts­pflich­tigen ein Scha­den­er­satz­an­spruch. Dieser verjährt nach § 1489 ABGB binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schä­diger.

Es gibt zwar auch eine Erkun­di­gungs­pflicht des Geschä­digten, „die aller­dings nicht über­spannt werden darf” (RIS-Justiz RS0113916; RS0034327). Nur dann, wenn der Geschä­digte die für die erfolg­ver­spre­chende Anspruchs­ver­fol­gung notwen­digen Voraus­set­zungen ohne nennens­werte Mühe in Erfah­rung bringen kann, gilt die Kennt­nis­nahme schon als in dem Zeit­punkt erlangt, in dem sie dem Geschä­digten bei ange­mes­sener Erkun­di­gung zuteil geworden wäre. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkun­di­gungs­pflicht des Geschä­digten über den die Verjäh­rungs­frist auslö­senden Sach­ver­halt kommt es auf die Umstände des Einzel­falls (typisch: RIS-Justiz RS0113916)“ (vgl 26.02.2019, 4 Ob 15/19p) sowie zu Fragen der Verjäh­rung der Rück­for­de­rung von rechts­grundlos gezahltem Ehegat­ten­un­ter­halt an.

„In der Recht­spre­chung ist geklärt, dass der Anspruch auf Rückzah-lung rechts­grundlos geleis­teter Unter­halts­bei­träge, deren Empfang typi­scher­weise zum Verbrauch für die Bedürf­nisse des tägli­chen Lebens bestimmt ist, analog § 1480 ABGB in drei Jahren vor Klag­sein-brin­gung verjährt (RIS-Justiz RS0131583).“