Beugestrafe für Kontaktverweigerer

Der OGH setzt in seiner Entschei­dung 1 Ob 64/17v ein deut­li­ches Zeichen gegen Eltern­teile, die dem anderen das Kontakt­recht zum Kind verwei­gern. Beuge­strafen sollen in diesem Fall als Sank­tion dienen.

Nur als letzten Ausweg sieht das Gesetz die Zwangs­mittel der Beuge­strafe oder -haft vor. Vor Verhän­gung dieser Sank­tion, hat das Gericht zahl­reiche andere Möglich­keiten  das Recht des Kindes auf Kontakt zum anderen Eltern­teil durch­zu­setzen. Das Kind­schafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gibt dem Pfleg­schafts­ge­richt taug­liche Mittel, wie z.B. die Einschal­tung der Fami­li­en­ge­richts­hilfe. Zur Durch­set­zung kann das Gericht auch Besuchs­mit­tler einsetzen. Dies ist zwar kosten­pflichtig, hat aber eine „erzie­he­ri­sche Wirkung”. Die Besuchs­mit­tler wirken an der Kontaktrechtsausübung mit, und sind nöti­gen­falls persön­lich anwe­send. Außerdem vermit­teln und berichten sie dem Gericht.

Das Gericht kann auch zwin­gend für Eltern eine Erzie­hungs­be­ra­tung anordnen oder die Obsorge und die Ausübung des Rechtes auf persön­liche Kontakte nach Maßgabe des Kindes­wohles, insbe­son­dere zur Aufrecht­erhal­tung der verläss­li­chen Kontakte und zur Schaf­fung von Rechts­klar­heit, auch vorläufig einräumen oder entziehen.