Muss der Erbe der Witwe den Unterhalt zahlen?

Wenn jemand stirbt, der seiner Witwe Unter­halt zahlen musste, stellt sich eine wich­tige Frage: Geht diese Verpflich­tung auf den Erben über?
Die Antwort lautet: Ja – aber nur unter bestimmten Bedin­gungen.


Grund­sätz­li­ches

Stirbt der unter­halts­pflich­tige Ehepartner, dann geht diese Verpflich­tung auf die Erben über. Das bedeutet:
Der Erbe muss der Witwe weiterhin Unter­halt zahlen.

Das ist im Gesetz fest­ge­legt:

  • Nach § 78 EheG geht die Unter­halts­pflicht als soge­nannte Nach­lass­ver­bind­lich­keit auto­ma­tisch auf die Erben über.
  • Nach § 747 ABGB hat der über­le­bende Ehegatte einen Unter­halts­an­spruch gegen den Nach­lass bzw. nach der Einant­wor­tung gegen die Erben – und zwar solange die Witwe nicht wieder heiratet oder eine Part­ner­schaft eingeht.

Wich­tige Einschrän­kungen

  1. Der Erbe haftet nur bis zum Wert der Verlas­sen­schaft

Der Erbe muss nur so viel Unter­halt zahlen, wie der Nach­lass wert ist.
Er haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen.

Das bedeutet: Wenn der Nach­lass klein ist oder kaum etwas übrig bleibt, kann auch nur wenig oder gar kein Unter­halt gezahlt werden.


  1. Andere Leis­tungen werden ange­rechnet

Alles, was die Witwe durch den Tod des Ehepart­ners erhält, wird auf den Unter­halt ange­rechnet. Dazu gehören:

  • Witwen­pen­sion
  • Erbteil oder Pflicht­teil
  • Letzt­wil­lige oder vertrag­liche Zuwen­dungen
  • Eigenes Einkommen oder Vermögen

Wichtig: Wenn die Witwen­pen­sion höher ist als der bishe­rige Unter­halt, dann müssen die Erben keinen Unter­halt mehr zahlen.
Das hat der Oberste Gerichtshof bestä­tigt (OGH 3 Ob 160/10s).


  1. Möglich­keit der Herab­set­zung

Die Erben können verlangen, dass der Unter­halt ange­passt wird.
Nach § 78 Abs. 2 EheG darf der Unter­halt herab­ge­setzt werden, wenn:

  • die wirt­schaft­liche Lage des Erben schlecht ist oder
  • der Nach­lass wenig einbringt.

Es soll eine billige und faire Lösung für beide Seiten gefunden werden.


Wann endet die Unter­halts­pflicht?

Die Pflicht der Erben endet:

  • wenn die Witwe wieder heiratet oder eine einge­tra­gene Part­ner­schaft eingeht
  • wenn ihre eigenen Einkünfte (z. B. Witwen­pen­sion) den Unter­halts­be­darf voll­ständig decken
  • wenn kein oder kaum Rein­nach­lass vorhanden ist

Der OGH hat außerdem klar­ge­stellt (8 Ob 38/08h), dass der Erbe auf keinen Fall mehr zahlen muss, als der Rein­nach­lass wert ist – selbst dann nicht, wenn er eine unbe­dingte Erbs­er­klä­rung abge­geben hat.