Wenn jemand stirbt, der seiner Witwe Unterhalt zahlen musste, stellt sich eine wichtige Frage: Geht diese Verpflichtung auf den Erben über?
Die Antwort lautet: Ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Grundsätzliches
Stirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner, dann geht diese Verpflichtung auf die Erben über. Das bedeutet:
Der Erbe muss der Witwe weiterhin Unterhalt zahlen.
Das ist im Gesetz festgelegt:
- Nach § 78 EheG geht die Unterhaltspflicht als sogenannte Nachlassverbindlichkeit automatisch auf die Erben über.
- Nach § 747 ABGB hat der überlebende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass bzw. nach der Einantwortung gegen die Erben – und zwar solange die Witwe nicht wieder heiratet oder eine Partnerschaft eingeht.
Wichtige Einschränkungen
- Der Erbe haftet nur bis zum Wert der Verlassenschaft
Der Erbe muss nur so viel Unterhalt zahlen, wie der Nachlass wert ist.
Er haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen.
Das bedeutet: Wenn der Nachlass klein ist oder kaum etwas übrig bleibt, kann auch nur wenig oder gar kein Unterhalt gezahlt werden.
- Andere Leistungen werden angerechnet
Alles, was die Witwe durch den Tod des Ehepartners erhält, wird auf den Unterhalt angerechnet. Dazu gehören:
- Witwenpension
- Erbteil oder Pflichtteil
- Letztwillige oder vertragliche Zuwendungen
- Eigenes Einkommen oder Vermögen
Wichtig: Wenn die Witwenpension höher ist als der bisherige Unterhalt, dann müssen die Erben keinen Unterhalt mehr zahlen.
Das hat der Oberste Gerichtshof bestätigt (OGH 3 Ob 160/10s).
- Möglichkeit der Herabsetzung
Die Erben können verlangen, dass der Unterhalt angepasst wird.
Nach § 78 Abs. 2 EheG darf der Unterhalt herabgesetzt werden, wenn:
- die wirtschaftliche Lage des Erben schlecht ist oder
- der Nachlass wenig einbringt.
Es soll eine billige und faire Lösung für beide Seiten gefunden werden.
Wann endet die Unterhaltspflicht?
Die Pflicht der Erben endet:
- wenn die Witwe wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht
- wenn ihre eigenen Einkünfte (z. B. Witwenpension) den Unterhaltsbedarf vollständig decken
- wenn kein oder kaum Reinnachlass vorhanden ist
Der OGH hat außerdem klargestellt (8 Ob 38/08h), dass der Erbe auf keinen Fall mehr zahlen muss, als der Reinnachlass wert ist – selbst dann nicht, wenn er eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat.