LEBENSGEFÄHRTEN, Räumung nach Trennung: Kein Bleiberecht ohne Vereinbarung

Aktu­elle OGH-Entschei­dung (4 Ob 94/25i vom 29.09.2025)

Wenn Lebens­ge­fährten gemeinsam ein Haus erwerben oder sanieren, bedeutet das nicht auto­ma­tisch, dass beide auch recht­lich gleich­be­rech­tigt sind – beson­ders nach dem Ende der Bezie­hung. Das zeigt eine aktu­elle Entschei­dung des Obersten Gerichts­hofs (OGH).


Der Fall in Kürze:

  • Ein Mann war Allein­ei­gen­tümer eines Hauses.
  • Nach der Tren­nung wollte er, dass seine Ex-Lebens­ge­fährtin auszieht.
  • Sie weigerte sich und argu­men­tierte, dass sie Mit-Eigen­tü­merin sei oder zumin­dest ein Nutzungs­recht habe, weil sie viel Geld und Arbeit in das Haus gesteckt habe.
  • Das Erst­ge­richt wies die Räumungs­klage ab.
  • Das Beru­fungs­ge­richt gab dem Mann recht – und der OGH bestä­tigte diese Entschei­dung.

Warum das wichtig ist:

Der OGH stellte klar:

  • Allein durch gemein­sames Wohnen und Inves­tieren entsteht keine Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GesbR).
  • Eine solche Gesell­schaft (z. B. für gemein­sames Eigentum) muss ausdrück­lich oder durch eindeu­tiges Verhalten (konklu­dent) verein­bart werden.
  • Es braucht klare Abspra­chen über Orga­ni­sa­tion, Mitbe­stim­mung und gemein­samen Zweck, die über das normale Zusam­men­leben hinaus­gehen.
  • Wer keinen Rechts­an­spruch auf Nutzung nach­weisen kann (z. B. durch Vertrag), muss nach der Tren­nung auf Verlangen des Eigen­tü­mers ausziehen.

Kein Blei­be­recht ohne Rechts­grund­lage

Selbst wenn jemand viel in ein gemein­sames Zuhause inves­tiert hat: Ohne recht­li­chen Titel (z. B. Mitei­gentum, Miet­ver­trag oder Gesell­schafts­ver­trag) kann er oder sie zum Auszug verpflichtet werden.


Was heißt das für Lebens­ge­mein­schaften?

  • Eigen­tums- oder Nutzungs­rechte sollten schrift­lich gere­gelt werden.
  • Ohne klare Verein­ba­rungen kann es nach einer Tren­nung zu Rechts­nach­teilen kommen.
  • Wer in eine Immo­bilie inves­tiert, ohne Eigen­tümer zu sein, hat mögli­cher­weise nur berei­che­rungs­recht­liche Ansprüche – also auf Rück­zah­lung – aber kein Wohn­recht.

Tipp: Wer in einer Lebens­ge­mein­schaft in eine Immo­bilie inves­tiert, sollte sich früh­zeitig recht­lich beraten lassen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Quelle: OGH-Entschei­dung 4 Ob 94/25i vom 29.09.2025