Aktuelle OGH-Entscheidung (4 Ob 94/25i vom 29.09.2025)
Wenn Lebensgefährten gemeinsam ein Haus erwerben oder sanieren, bedeutet das nicht automatisch, dass beide auch rechtlich gleichberechtigt sind – besonders nach dem Ende der Beziehung. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Der Fall in Kürze:
- Ein Mann war Alleineigentümer eines Hauses.
- Nach der Trennung wollte er, dass seine Ex-Lebensgefährtin auszieht.
- Sie weigerte sich und argumentierte, dass sie Mit-Eigentümerin sei oder zumindest ein Nutzungsrecht habe, weil sie viel Geld und Arbeit in das Haus gesteckt habe.
- Das Erstgericht wies die Räumungsklage ab.
- Das Berufungsgericht gab dem Mann recht – und der OGH bestätigte diese Entscheidung.
Warum das wichtig ist:
Der OGH stellte klar:
- Allein durch gemeinsames Wohnen und Investieren entsteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).
- Eine solche Gesellschaft (z. B. für gemeinsames Eigentum) muss ausdrücklich oder durch eindeutiges Verhalten (konkludent) vereinbart werden.
- Es braucht klare Absprachen über Organisation, Mitbestimmung und gemeinsamen Zweck, die über das normale Zusammenleben hinausgehen.
- Wer keinen Rechtsanspruch auf Nutzung nachweisen kann (z. B. durch Vertrag), muss nach der Trennung auf Verlangen des Eigentümers ausziehen.
Kein Bleiberecht ohne Rechtsgrundlage
Selbst wenn jemand viel in ein gemeinsames Zuhause investiert hat: Ohne rechtlichen Titel (z. B. Miteigentum, Mietvertrag oder Gesellschaftsvertrag) kann er oder sie zum Auszug verpflichtet werden.
Was heißt das für Lebensgemeinschaften?
- Eigentums- oder Nutzungsrechte sollten schriftlich geregelt werden.
- Ohne klare Vereinbarungen kann es nach einer Trennung zu Rechtsnachteilen kommen.
- Wer in eine Immobilie investiert, ohne Eigentümer zu sein, hat möglicherweise nur bereicherungsrechtliche Ansprüche – also auf Rückzahlung – aber kein Wohnrecht.
Tipp: Wer in einer Lebensgemeinschaft in eine Immobilie investiert, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um spätere Konflikte zu vermeiden.