Unterhalt nach Scheidung gemäß § 49 EheG

Allge­meines zum Ehegat­ten­un­ter­halt bei Verschul­dens­schei­dung

Die Schei­dung nach § 49 EheG (Schei­dung aus Verschulden) hat weit­rei­chende unter­halts­recht­liche Konse­quenzen. Anders als bei einver­nehm­li­chen Schei­dungen oder Schei­dungen aus anderen Gründen richtet sich der Unter­halts­an­spruch hier maßgeb­lich nach dem im Urteil ausge­spro­chenen Verschulden.


  1. Bedeu­tung des Verschul­dens­aus­spruchs

Der Ehegat­ten­un­ter­halt nach einer Schei­dung gemäß § 49 EheG orien­tiert sich grund­sätz­lich am Schuld­aus­spruch des Gerichts. Entschei­dend ist, ob

  • gleich­tei­liges Verschulden, oder
  • das über­wie­gende bzw. allei­nige Verschulden eines Ehegatten

ausge­spro­chen wird.

Gleich­tei­liges Verschulden

Wird beiden Ehegatten ein gleich­tei­liges Verschulden ange­lastet, besteht grund­sätz­lich kein gesetz­li­cher Unter­halts­an­spruch nach § 66 EheG.

Über­wie­gendes oder allei­niges Verschulden eines Ehegatten

Trifft einen Ehegatten das über­wie­gende oder allei­nige Verschulden an der Zerrüt­tung der Ehe, kann der schuld­lose oder weniger schul­dige Ehegatte gemäß § 66 EheG ange­mes­senen Unter­halt verlangen.

Der Anspruch besteht jedoch nur inso­weit, als

  • eigene Einkünfte aus Vermögen und
  • Erträg­nisse einer zumut­baren Erwerbs­tä­tig­keit

nicht ausrei­chen, um den ange­mes­senen Lebens­be­darf zu decken.


  1. Erlö­schen bestehender Unter­halts­titel

Mit Rechts­kraft der Schei­dung nach § 49 EheG erlischt ein bis dahin bestehender Unter­halts­titel, der auf § 94 ABGB (Unter­halt während aufrechter Ehe) gestützt war.

Mit der Auflö­sung der Ehe enden die auf dem Eheband beru­henden unter­halts­recht­li­chen Bezie­hungen. Ein während aufrechter Ehe ergan­genes Urteil über Ehegat­ten­un­ter­halt wirkt grund­sätz­lich nicht über die Schei­dung hinaus (ausge­nommen beson­dere Konstel­la­tionen wie § 69 Abs 2 EheG).

Auch ein während der Ehe geschlos­sener Unter­halts­ver­gleich wird durch die Schei­dung grund­sätz­lich unwirksam, sofern nicht ausdrück­lich eine Rege­lung für die Zeit nach der Schei­dung getroffen wurde oder ein beson­derer gesetz­li­cher Ausnah­me­fall vorliegt.

Maßgeb­li­cher Zeit­punkt für das Erlö­schen eines auf § 94 ABGB gegrün­deten Unter­halts­an­spruchs ist der Eintritt der Rechts­kraft des Schei­dungs­aus­spruchs – selbst dann, wenn die Verschul­dens­frage noch nicht endgültig entschieden ist.


  1. Ausnahmen: Billig­keits­un­ter­halt

Auch wenn nach dem Verschul­dens­aus­spruch grund­sätz­lich kein Unter­halts­an­spruch besteht, können Ausnahmen greifen:

  • Billig­keits­un­ter­halt gemäß § 68 EheG
  • Billig­keits­un­ter­halt gemäß § 68a EheG

Diese Ansprüche greifen in beson­deren Härte­fällen und beruhen nicht unmit­telbar auf dem Verschulden, sondern auf Billig­keits­er­wä­gungen.


  1. Zusam­men­fas­sung

Bei einer Schei­dung nach § 49 EheG gilt:

  • Der Unter­halts­an­spruch hängt wesent­lich vom Verschul­dens­aus­spruch ab.
  • Bestehende Unter­halts­titel aus der Ehe erlö­schen mit Rechts­kraft der Schei­dung.
  • Ein neuer Unter­halts­an­spruch besteht nur unter den Voraus­set­zungen des § 66 EheG oder in beson­deren Billig­keits­fällen.

Die genaue Beur­tei­lung hängt stets vom Einzel­fall ab, insbe­son­dere von der Verschul­dens­ver­tei­lung, den Einkom­mens­ver­hält­nissen und der Zumut­bar­keit einer Erwerbs­tä­tig­keit.