Allgemeines zum Ehegattenunterhalt bei Verschuldensscheidung
Die Scheidung nach § 49 EheG (Scheidung aus Verschulden) hat weitreichende unterhaltsrechtliche Konsequenzen. Anders als bei einvernehmlichen Scheidungen oder Scheidungen aus anderen Gründen richtet sich der Unterhaltsanspruch hier maßgeblich nach dem im Urteil ausgesprochenen Verschulden.
- Bedeutung des Verschuldensausspruchs
Der Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung gemäß § 49 EheG orientiert sich grundsätzlich am Schuldausspruch des Gerichts. Entscheidend ist, ob
- gleichteiliges Verschulden, oder
- das überwiegende bzw. alleinige Verschulden eines Ehegatten
ausgesprochen wird.
➤ Gleichteiliges Verschulden
Wird beiden Ehegatten ein gleichteiliges Verschulden angelastet, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG.
➤ Überwiegendes oder alleiniges Verschulden eines Ehegatten
Trifft einen Ehegatten das überwiegende oder alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, kann der schuldlose oder weniger schuldige Ehegatte gemäß § 66 EheG angemessenen Unterhalt verlangen.
Der Anspruch besteht jedoch nur insoweit, als
- eigene Einkünfte aus Vermögen und
- Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
nicht ausreichen, um den angemessenen Lebensbedarf zu decken.
- Erlöschen bestehender Unterhaltstitel
Mit Rechtskraft der Scheidung nach § 49 EheG erlischt ein bis dahin bestehender Unterhaltstitel, der auf § 94 ABGB (Unterhalt während aufrechter Ehe) gestützt war.
Mit der Auflösung der Ehe enden die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen. Ein während aufrechter Ehe ergangenes Urteil über Ehegattenunterhalt wirkt grundsätzlich nicht über die Scheidung hinaus (ausgenommen besondere Konstellationen wie § 69 Abs 2 EheG).
Auch ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich wird durch die Scheidung grundsätzlich unwirksam, sofern nicht ausdrücklich eine Regelung für die Zeit nach der Scheidung getroffen wurde oder ein besonderer gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen eines auf § 94 ABGB gegründeten Unterhaltsanspruchs ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs – selbst dann, wenn die Verschuldensfrage noch nicht endgültig entschieden ist.
- Ausnahmen: Billigkeitsunterhalt
Auch wenn nach dem Verschuldensausspruch grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch besteht, können Ausnahmen greifen:
- Billigkeitsunterhalt gemäß § 68 EheG
- Billigkeitsunterhalt gemäß § 68a EheG
Diese Ansprüche greifen in besonderen Härtefällen und beruhen nicht unmittelbar auf dem Verschulden, sondern auf Billigkeitserwägungen.
- Zusammenfassung
Bei einer Scheidung nach § 49 EheG gilt:
- Der Unterhaltsanspruch hängt wesentlich vom Verschuldensausspruch ab.
- Bestehende Unterhaltstitel aus der Ehe erlöschen mit Rechtskraft der Scheidung.
- Ein neuer Unterhaltsanspruch besteht nur unter den Voraussetzungen des § 66 EheG oder in besonderen Billigkeitsfällen.
Die genaue Beurteilung hängt stets vom Einzelfall ab, insbesondere von der Verschuldensverteilung, den Einkommensverhältnissen und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit.