Sorgerecht für Haustiere nach der Scheidung – Fortsetzung

Ein Mann erhielt vor Gericht aufgrund der stär­keren emotio­nalen Bindung und der geleis­teten Erzie­hungs­ar­beit (nicht aufgrund der Betreu­ungs­in­ten­sität) den Zuschlag für einen von der Frau bei der Tren­nung mitge­nom­menen Kater.

Diese muss den Kater nun heraus­geben, doch dieser soll vor der Über­gabe von zu Hause wegge­laufen sein.

Die Polizei hat eine Anzeige des Mannes aufge­nommen und ermit­telt, da das wider­recht­liche Einbe­halten sogar einen Dieb­stahl darstellen könnte.

Falls der Kater tatsäch­lich nicht mehr auftau­chen sollte, können zivil­recht­liche Ersatz­an­sprüche ange­dacht werden.