SCHEI­DUNGS­RECHT

Jede Schei­dung ist eine große emotio­nale und häufig auch finan­zi­elle Belas­tung.
Trotzdem vertreten wir die Ansicht: Besser Ende mit Schre­cken, als Schre­cken ohne Ende. Das Ziel unserer Kanzlei ist, dass die geschie­denen Ehegatten auch in Zukunft einander in die Augen sehen können und ohne große Emotionen weiterhin – meist der gemein­samen Kinder wegen – Kontakt halten können. Trotz allem ist das Schei­dungs­recht das Gebiet, in dem am wenigsten ein Verfah­rens­aus­gang vorher­ge­sagt werden kann. Eine fundierte recht­liche Beglei­tung, die ein Auge auf sämt­liche Details richtet, wenn man selbst droht im Chaos zu versinken, ist in einer seeli­schen Ausnah­me­si­tua­tion wie einer Schei­dung daher unab­dingbar.

Es besteht zwar für eine Eheschei­dung kein Anwalts­zwang (die Parteien müssen nicht durch einen Anwalt vertreten sein), trotzdem ist bei Schei­dungen, bei denen die Gegen­seite bereits anwalt­lich vertreten ist oder Vermö­gens­werte vorhanden sind, ein Anwalt beizu­ziehen.

Wir beraten und vertreten zu jeder Art der Schei­dung (streitig, einver­nehm­lich, oder andere Formen der Schei­dung), sowie in jedem Verfah­rens­sta­dium (samt Neben­ver­fahren). Wir versu­chen die Emotionen aus dem Verfahren zu nehmen und die abzu­ar­bei­tenden Themen an Fakten und Zahlen fest­zu­ma­chen.

Besser Ende mit Schre­cken, als Schre­cken ohne Ende. Das Ziel unserer Kanzlei ist, dass die geschie­denen Ehegatten auch in Zukunft noch einander in die Augen sehen können und ohne große Emotionen weiterhin Kontakt halten können.

Strei­tige Schei­dung (§ 69 EheG)

Aufgrund eines konkreten Vorfalles kommt der Ehepartner/die Ehepart­nerin zur Erkenntnis, dass er/sie nicht mehr weiter mit dem Ehepartner/der Ehepart­nerin leben will. Eine einver­nehm­liche Rege­lung ist zurzeit nicht möglich.

In einem solchen Fall ist eine Schei­dungs­klage einzu­bringen. Um eine solche einzu­bringen, bedarf es aber eines Schei­dungs­grundes, der zur Zerrüt­tung der Ehe geführt hat. Diesen Schei­dungs­grund muss der andere Ehegatte gesetzt haben. Wenn der “unschul­dige” Ehegatte sich nicht scheiden lassen will, und keine Schei­dungs­klage einbringt, kommt es nicht zu einer strei­tigen Schei­dung der Ehe. Das Gesetz schützt daher primär den in die Ehe vertrau­enden Teil, und vor allem jenen, der kein ehewid­riges Verhalten gesetzt hat.
Da auch das Gericht in erster Linie eine einver­nehm­liche Schei­dung anstrebt, wird geprüft, ob diese möglich ist. Wird jedoch fest­ge­stellt, dass eine einver­nehm­liche Schei­dung ausge­schlossen ist, beginnt das gericht­liche Verfahren einer strit­tigen Schei­dung.
In einem strei­tigen Schei­dungs­ver­fahren wird durch das Gericht ermit­telt, wer schuldig an der Zerrüt­tung der Ehe ist. Es ist auch möglich, dass beide Ehegatten Schei­dungs­gründe gesetzt haben. Das Urteil lautet auf Schei­dung der Ehe, und hält fest, wer der schul­dige Teil ist. Das Ergebnis kann die Pflicht zur Zahlung von Unter­halt, oder die Befreiung von einer solchen Pflicht sein.

Schei­dungs­gründe sind unter anderen:

  • Ehebruch
  • mutwil­liges Verlassen
  • Gewalt in der Ehe
  • Verwei­ge­rung des Geschlechts­ver­kehrs
  • Abkehr vom Kinder­wunsch
  • Alko­hol­miss­brauch
  • Drogen­miss­brauch
  • inad­äquates Verhalten gegen­über den im Haus­halt lebenden Kindern
  • Psycho­terror (Beschimpfen, Mobben etc.)
  • Verschweigen von Schulden oder Vermögen
  • schwere straf­bare Hand­lungen und/oder Verur­tei­lungen
  • unge­recht­fer­tigte Wegwei­sungen oder derar­tige Versuche
  • ausar­tende (unbe­rech­tigte) Eifer­sucht
  • u.v.a

Ist die beklagte Partei jedoch der Meinung, dass der klagende Ehegatte eine Mitschuld an der Zerrüt­tung (Teil­schuld) der Ehe trägt, dann kann sie einen Mitver­schul­dens­an­trag oder eine Wider­klage bei Gericht einrei­chen.

Ist das Gericht jedoch der Meinung, dass der beklagte Ehegatte keine Mitschuld trägt ist die Schei­dung abzu­weisen. Darüber hinaus besteht jeder­zeit die Möglich­keit, sich während des Gerichts­ver­fah­rens auf eine einver­nehm­liche Schei­dung zu einigen.

Einver­nehm­liche Schei­dung (§ 55a EheG)

Die einver­nehm­liche Schei­dung ist im Gegen­satz zur strit­tigen Schei­dung viel kosten­güns­tiger und schneller voll­zogen. Fragen des Unter­halts­an­spruchs, der Kindes­ob­sorge und der Vermö­gens­auf­tei­lung müssen nicht in sepa­raten Gerichts­ver­fahren geklärt werden.

Ein gemein­samer Antrag ist zu stellen und die Ehegatten müssen sich gemeinsam über nach­ste­hende Punkte einigen:

  • Unter­halts­an­sprüche des Schlech­ter­ver­die­nenden (oder Verzicht)
  • Obsorge, Unter­halt und Kontakt­recht der Kinder
  • bei minder­jäh­rigen Kindern ist noch ein “Erzie­hungs­be­ra­tungs­ge­spräch” notwendig
  • Auftei­lung des eheli­chen Vermö­gens
  • etwaige Ausgleichs­zah­lungen
  • Tragung etwa­iger gemein­samer Kredite
  • Zahlung für die jahre­lange Unter­stüt­zung des Ehegatten im eigenen Unter­nehmen

Auch wenn durch manche Bera­tungs­stellen eine einver­nehm­liche Schei­dung als einfach darge­stellt wird (im Internet finden sich zuhauf „Formu­lar­vor­drucke” von Verglei­chen und es besteht auch keine Anwalts­pflicht), verur­sacht eine unrichtig durch­ge­führte und nicht durch­dachte einver­nehm­liche Schei­dung im Nach­hinein die größten Probleme.

Die Beizie­hung eines Anwalts – sei es auch nur zu einem infor­ma­tiven Erst­ge­spräch – lohnt sich jeden­falls.

Auflö­sung der häus­li­chen Ehege­mein­schaft (§ 55a EheG)

Ferner kann eine Schei­dung durch die Auflö­sung der häus­li­chen Ehege­mein­schaft erfolgen. Trägt ein Ehegatte keine Schuld und willigt auch nicht in eine einver­nehm­liche Schei­dung ein, kann eine Ehe nur über diesen Weg geschieden werden. Aller­dings ist die Schei­dung an nach­ste­hende Bedin­gungen geknüpft:

  • Die eheliche Lebens­ge­mein­schaft muss seit mindes­tens drei Jahren aufge­löst sein.
  • Die Ehe gilt als zerrüttet und kann nicht fort­ge­führt werden.

Der klagende Ehegatte muss nach­weisen können, dass die eheliche Gemein­schaft nicht mehr exis­tieren kann und nicht heilbar ist. Nichts­des­to­trotz kann das Bezirks­ge­richt die Klage immer noch zurück­weisen, sofern nicht nach­ge­wiesen werden kann, dass eine Zerrüt­tung vorliegt.

Dies geschieht insbe­son­dere dann, wenn die klagende Partei eine Schuld an der Zerrüt­tung der Ehe trägt oder das Ende der Ehe den anderen Ehegatten zu hart treffen würde (Härte­klausel).

Strei­tige Schei­dung aus anderen Gründen §§ 50 bis 54 EheG

Bei einer Schei­dungs­klage aus anderen Gründen, wie Geis­tes­krank­heit, anste­ckende oder ekel­er­re­gende Krank­heit ist kein Verschulden des anderen Ehegatten erfor­der­lich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wieder­her­stel­lung einer ihrem Wesen entspre­chenden Lebens­ge­mein­schaft darf nicht zu erwarten sein.

Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sitt­lich nicht gerecht­fer­tigten Schei­dungs­be­geh­rens geschieden werden. Ein solches ist dann anzu­nehmen, wenn die Auflö­sung der Ehe den erkrankten Ehegatten außer­ge­wöhn­lich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebens­alter der Ehegatten und dem Grund der Erkran­kung.

Obsor­ge­recht

Was ist Obsorge?
Im Wesent­li­chen handelt es sich bei der Obsorge um das Recht eines Erzie­hungs­be­rech­tigten über die Belange des Kindes zu entscheiden. Dies bezieht sich vor allem auf die Gebiete der finan­zi­ellen Verwal­tung von Kindes­ver­mögen, Schul- und medi­zi­ni­sche Entschei­dungen. Gene­rell sind auch Grund­fragen der Erzie­hung davon umfasst.

Nicht direkt im Zusam­men­hang steht die Obsorge mit der Frage des Unter­haltes und/oder des Kontakt­rechtes. Da dies aber nicht wirk­lich bekannt ist, werden manchmal heftigste Kämpfe um das Sorge­recht geführt, obwohl damit eigent­lich der Unter­halts­an­spruch und/oder die Häufig­keit des Besuchs­rechtes gemeint sind.

Wer hat Obsorge?
Verhei­ra­tete Eltern haben mit der Geburt des “ehelich“ gebo­renen Kindes auto­ma­tisch die gemein­same Obsorge über das Kind. Unver­hei­ra­tete Eltern (unge­achtet, ob sie Zusam­men­leben oder nicht) haben nicht auto­ma­tisch die gemein­same Obsorge, sondern müssen diese gemeinsam fixieren. Der Vater kann seit 1.2.2013 die gemein­same Obsorge gegen den Willen der Mutter gericht­lich bean­tragen

Kontakt­recht und Besuchs­recht

Das Ausmaß des Kontakt­rechtes ist höchst indi­vi­duell. Letzt­lich regelt das Kontakt­recht die Häufig­keit, wie oft der nicht über­wie­gend betreu­ende Eltern­teil das Kind sehen kann. Dies liegt prin­zi­piell im gemein­samen Ermessen der Eltern. Es gibt daher keine Vorgaben des Gesetz­ge­bers, wie häufig und lange diese Besuchs­kon­takte statt­finden sollen. Die gericht­liche Fest­le­gung des Besuchs­rechts ist aber jeden­falls sinn­voll, damit eine Klar­heit und ein gewisser Mindest­um­fang verein­bart werden kann. Dies ist gut für beide Eltern­teile und vor allem für das Kind, damit auch eine Konti­nuität der Kontakte und eine Bindung zu beiden Eltern­teilen entstehen kann.

Unter­halt

Unter Unter­halt versteht man Leis­tungen zur Sicher­stel­lung des Lebens­be­darfs einer Person. Anspruch auf Unter­halt haben unter bestimmten Voraus­set­zungen beispiels­weise Kinder, Eltern, die Ehegattin/der Ehegatte. Unter­halts­leis­tungen werden in Form von Natur­al­un­ter­halt (z.B. Beistel­lung einer Wohnung, Nahrungs­mittel, Beklei­dung, Taschen­geld) oder Geld­un­ter­halt erbracht.

Unter­halt bei aufrechter Ehe – bei Zusam­men­leben

Auch bei aufrechter, also bestehender Ehe besteht ein Anspruch des weniger Verdie­nenden auf Unter­halt. Das ist ein Umstand, der vielen nicht bewusst ist.

Unter­halt bei aufrechter Ehe – nach Tren­nung

Sollten Ehegatten getrennt leben gilt primär, dass der weniger verdie­nende Ehegatte vom mehr verdie­nenden Ehegatten die Zahlung eines Geld­un­ter­haltes fordern kann. Aller­dings muss dies­be­züg­lich genau über­prüft werden, warum es zur Tren­nung gekommen ist. Das grund­lose Verlassen der Ehewoh­nung oder das Eingehen einer außer­ehe­li­chen Bezie­hung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Unter­halt erlischt.

Unter­halt nach Schei­dung

Anspruch auf Unter­halt nach der Schei­dung hat man,

  • wenn im Schei­dungs­ur­teil das (über­wie­gende) Verschulden des Ex-Ehegatten fest­ge­stellt wurde, oder
  • wenn in einem Schei­dungs­ver­gleich eine Unter­halts­ver­ein­ba­rung enthalten ist, oder
  • wenn trotz Eigen­ver­schulden an der Schei­dung ein Billig­keits­un­ter­halt zusteht.

Das öster­rei­chi­sche Unter­halts­recht basiert auf dem Prinzip, dass eine Ehe auch eine auf wech­sel­sei­tige Versor­gung aufbau­ende Bezie­hung ist. Der Unter­halt soll dafür sorgen, dass der auf die Ehe vertrau­ende Ehegatte auch dann ein Teil der Versor­gung (in Form des Unter­haltes) weiter zusteht, wenn der andere Ehegatte die Grund­prin­zi­pien der Ehe (Treue, anstän­dige Begeg­nung, Beistands­pflicht etc.) verletzt hat.

Schei­dungs­un­ter­halt aufgrund Verschul­dens des Ex-Ehegatten
Nach einer strei­tigen Schei­dung hat man einen Anspruch auf Unter­halt, wenn im Schei­dungs­ur­teil fest­ge­stellt wird, dass der Ex-Ehegatte schuld an der Schei­dung gewesen ist. Einzig bei Wieder­ver­hei­ra­tung würde dieser Anspruch erlö­schen. Bei Eingehen einer Lebens­ge­mein­schaft nach der Schei­dung muss der/die Exgatte/Exgattin für die Dauer dieser Lebens­ge­mein­schaft keinen Unter­halt bezahlen. Der Unter­halt ruht für die Dauer der Lebens­ge­mein­schaft. Nach Been­di­gung der Lebens­ge­mein­schaft lebt dieser Anspruch wieder auf.

Unter­halt aufgrund eines Verglei­ches
In jedem Schei­dungs­ver­gleich muss gere­gelt werden, ob und wenn ja wieviel Unter­halt (even­tuell auch wie lange) zu bezahlen ist. Natür­lich sind auch Vergleiche zulässig, in denen endgültig auf Unter­halt verzichtet wird, oder ein fixer Betrag als Unter­halt verein­bart wird.

Billig­keits­un­ter­halt
Schließ­lich können Sie auch Unter­halt bekommen, wenn beson­dere Voraus­set­zungen vorliegen. Etwa wenn beide Ehegatten im Schei­dungs­ver­fahren wech­sel­seitig (gleich) schuldig gespro­chen wurden, oder auf Seiten einer Partei schwer­wie­gende Benach­tei­li­gungen vorliegen.

Kindes­un­ter­halt

Der Anspruch des Kindes auf Unter­halt besteht gegen­über beiden Eltern und besteht auch, wenn die Eltern verhei­ratet sind.
Unter­halt bedeutet im Wesent­li­chen die Zurver­fü­gung­stel­lung der Unter­stüt­zung, die das Kind benö­tigt (Wohnung, Schul­kosten, Klei­dung, etc). Diese Unter­stüt­zungs­leis­tung kann in Natur­al­un­ter­halt oder Geld­un­ter­halt bestehen.
Der Unter­halts­an­spruch besteht von Geburt an und hat kein gesetz­lich fix bestimmtes Ende. Erst wenn das Kind selbst­er­hal­tungs­fähig ist, sind die Eltern von ihrer Verpflich­tung entlassen.

Anspruch, wenn Eltern gemeinsam mit Kind leben
Wenn beide Eltern mit dem Kind zusam­men­leben, dann wird der Unter­halt in der Regel in Natura erbracht. Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits voll­jährig ist. Natür­lich ist alters­ab­hängig das Kind durchaus berech­tigt ein ange­mes­senes Taschen­geld zu fordern. Die Höhe wird aber vom Einkommen der Eltern abhängen.

Anspruch, wenn ein Eltern­teil getrennt vom Kind lebt
Wenn einer der Eltern­teile getrennt vom Kind und anderem Eltern­teil lebt, ist dieser – unge­achtet, ob man verhei­ratet, geschieden oder bloß in Lebens­ge­mein­schaft gelebt hat – verpflichtet für sein Kind primär Geld­un­ter­halt zu bezahlen. Dabei ist es auch irrele­vant, ob gemein­same oder allei­nige Obsorge besteht. Die Zahlungs­schuld tritt mit dem Moment ein, in dem die Tren­nung voll­zogen wird.
Diese Unter­halts­ver­pflich­tung besteht auch rück­wir­kend und sie unter­liegt einer drei­jäh­rigen Verjäh­rungs­fist. Sollte es zu einer Tren­nung kommen, wird es daher im Inter­esse liegen, schnell eine Klärung herbei­zu­führen.

Anspruch, wenn Kind von Eltern getrennt lebt
Wenn das Kind getrennt von beiden Eltern lebt, kann das Kind von beiden Eltern Geld­un­ter­halt verlangen (sofern diese eben nicht Natur­al­un­ter­halt leisten).

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