SCHEIDUNGSRECHT
Jede Scheidung ist eine große emotionale und häufig auch finanzielle Belastung.
Trotzdem vertreten wir die Ansicht: Besser Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende. Das Ziel unserer Kanzlei ist, dass die geschiedenen Ehegatten auch in Zukunft einander in die Augen sehen können und ohne große Emotionen weiterhin – meist der gemeinsamen Kinder wegen – Kontakt halten können. Trotz allem ist das Scheidungsrecht das Gebiet, in dem am wenigsten ein Verfahrensausgang vorhergesagt werden kann. Eine fundierte rechtliche Begleitung, die ein Auge auf sämtliche Details richtet, wenn man selbst droht im Chaos zu versinken, ist in einer seelischen Ausnahmesituation wie einer Scheidung daher unabdingbar.
Es besteht zwar für eine Ehescheidung kein Anwaltszwang (die Parteien müssen nicht durch einen Anwalt vertreten sein), trotzdem ist bei Scheidungen, bei denen die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist oder Vermögenswerte vorhanden sind, ein Anwalt beizuziehen.
Wir beraten und vertreten zu jeder Art der Scheidung (streitig, einvernehmlich, oder andere Formen der Scheidung), sowie in jedem Verfahrensstadium (samt Nebenverfahren). Wir versuchen die Emotionen aus dem Verfahren zu nehmen und die abzuarbeitenden Themen an Fakten und Zahlen festzumachen.
Besser Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende. Das Ziel unserer Kanzlei ist, dass die geschiedenen Ehegatten auch in Zukunft noch einander in die Augen sehen können und ohne große Emotionen weiterhin Kontakt halten können.
Streitige Scheidung (§ 69 EheG)
Aufgrund eines konkreten Vorfalles kommt der Ehepartner/die Ehepartnerin zur Erkenntnis, dass er/sie nicht mehr weiter mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin leben will. Eine einvernehmliche Regelung ist zurzeit nicht möglich.
In einem solchen Fall ist eine Scheidungsklage einzubringen. Um eine solche einzubringen, bedarf es aber eines Scheidungsgrundes, der zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Diesen Scheidungsgrund muss der andere Ehegatte gesetzt haben. Wenn der “unschuldige” Ehegatte sich nicht scheiden lassen will, und keine Scheidungsklage einbringt, kommt es nicht zu einer streitigen Scheidung der Ehe. Das Gesetz schützt daher primär den in die Ehe vertrauenden Teil, und vor allem jenen, der kein ehewidriges Verhalten gesetzt hat.
Da auch das Gericht in erster Linie eine einvernehmliche Scheidung anstrebt, wird geprüft, ob diese möglich ist. Wird jedoch festgestellt, dass eine einvernehmliche Scheidung ausgeschlossen ist, beginnt das gerichtliche Verfahren einer strittigen Scheidung.
In einem streitigen Scheidungsverfahren wird durch das Gericht ermittelt, wer schuldig an der Zerrüttung der Ehe ist. Es ist auch möglich, dass beide Ehegatten Scheidungsgründe gesetzt haben. Das Urteil lautet auf Scheidung der Ehe, und hält fest, wer der schuldige Teil ist. Das Ergebnis kann die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt, oder die Befreiung von einer solchen Pflicht sein.
Scheidungsgründe sind unter anderen:
- Ehebruch
- mutwilliges Verlassen
- Gewalt in der Ehe
- Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
- Abkehr vom Kinderwunsch
- Alkoholmissbrauch
- Drogenmissbrauch
- inadäquates Verhalten gegenüber den im Haushalt lebenden Kindern
- Psychoterror (Beschimpfen, Mobben etc.)
- Verschweigen von Schulden oder Vermögen
- schwere strafbare Handlungen und/oder Verurteilungen
- ungerechtfertigte Wegweisungen oder derartige Versuche
- ausartende (unberechtigte) Eifersucht
- u.v.a
Ist die beklagte Partei jedoch der Meinung, dass der klagende Ehegatte eine Mitschuld an der Zerrüttung (Teilschuld) der Ehe trägt, dann kann sie einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage bei Gericht einreichen.
Ist das Gericht jedoch der Meinung, dass der beklagte Ehegatte keine Mitschuld trägt ist die Scheidung abzuweisen. Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, sich während des Gerichtsverfahrens auf eine einvernehmliche Scheidung zu einigen.
Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
Die einvernehmliche Scheidung ist im Gegensatz zur strittigen Scheidung viel kostengünstiger und schneller vollzogen. Fragen des Unterhaltsanspruchs, der Kindesobsorge und der Vermögensaufteilung müssen nicht in separaten Gerichtsverfahren geklärt werden.
Ein gemeinsamer Antrag ist zu stellen und die Ehegatten müssen sich gemeinsam über nachstehende Punkte einigen:
- Unterhaltsansprüche des Schlechterverdienenden (oder Verzicht)
- Obsorge, Unterhalt und Kontaktrecht der Kinder
- bei minderjährigen Kindern ist noch ein “Erziehungsberatungsgespräch” notwendig
- Aufteilung des ehelichen Vermögens
- etwaige Ausgleichszahlungen
- Tragung etwaiger gemeinsamer Kredite
- Zahlung für die jahrelange Unterstützung des Ehegatten im eigenen Unternehmen
Auch wenn durch manche Beratungsstellen eine einvernehmliche Scheidung als einfach dargestellt wird (im Internet finden sich zuhauf „Formularvordrucke” von Vergleichen und es besteht auch keine Anwaltspflicht), verursacht eine unrichtig durchgeführte und nicht durchdachte einvernehmliche Scheidung im Nachhinein die größten Probleme.
Die Beiziehung eines Anwalts – sei es auch nur zu einem informativen Erstgespräch – lohnt sich jedenfalls.
Auflösung der häuslichen Ehegemeinschaft (§ 55a EheG)
Ferner kann eine Scheidung durch die Auflösung der häuslichen Ehegemeinschaft erfolgen. Trägt ein Ehegatte keine Schuld und willigt auch nicht in eine einvernehmliche Scheidung ein, kann eine Ehe nur über diesen Weg geschieden werden. Allerdings ist die Scheidung an nachstehende Bedingungen geknüpft:
- Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens drei Jahren aufgelöst sein.
- Die Ehe gilt als zerrüttet und kann nicht fortgeführt werden.
Der klagende Ehegatte muss nachweisen können, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr existieren kann und nicht heilbar ist. Nichtsdestotrotz kann das Bezirksgericht die Klage immer noch zurückweisen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Zerrüttung vorliegt.
Dies geschieht insbesondere dann, wenn die klagende Partei eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt oder das Ende der Ehe den anderen Ehegatten zu hart treffen würde (Härteklausel).
Streitige Scheidung aus anderen Gründen §§ 50 bis 54 EheG
Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit ist kein Verschulden des anderen Ehegatten erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.
Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.
Obsorgerecht
Was ist Obsorge?
Im Wesentlichen handelt es sich bei der Obsorge um das Recht eines Erziehungsberechtigten über die Belange des Kindes zu entscheiden. Dies bezieht sich vor allem auf die Gebiete der finanziellen Verwaltung von Kindesvermögen, Schul- und medizinische Entscheidungen. Generell sind auch Grundfragen der Erziehung davon umfasst.
Nicht direkt im Zusammenhang steht die Obsorge mit der Frage des Unterhaltes und/oder des Kontaktrechtes. Da dies aber nicht wirklich bekannt ist, werden manchmal heftigste Kämpfe um das Sorgerecht geführt, obwohl damit eigentlich der Unterhaltsanspruch und/oder die Häufigkeit des Besuchsrechtes gemeint sind.
Wer hat Obsorge?
Verheiratete Eltern haben mit der Geburt des “ehelich“ geborenen Kindes automatisch die gemeinsame Obsorge über das Kind. Unverheiratete Eltern (ungeachtet, ob sie Zusammenleben oder nicht) haben nicht automatisch die gemeinsame Obsorge, sondern müssen diese gemeinsam fixieren. Der Vater kann seit 1.2.2013 die gemeinsame Obsorge gegen den Willen der Mutter gerichtlich beantragen
Kontaktrecht und Besuchsrecht
Das Ausmaß des Kontaktrechtes ist höchst individuell. Letztlich regelt das Kontaktrecht die Häufigkeit, wie oft der nicht überwiegend betreuende Elternteil das Kind sehen kann. Dies liegt prinzipiell im gemeinsamen Ermessen der Eltern. Es gibt daher keine Vorgaben des Gesetzgebers, wie häufig und lange diese Besuchskontakte stattfinden sollen. Die gerichtliche Festlegung des Besuchsrechts ist aber jedenfalls sinnvoll, damit eine Klarheit und ein gewisser Mindestumfang vereinbart werden kann. Dies ist gut für beide Elternteile und vor allem für das Kind, damit auch eine Kontinuität der Kontakte und eine Bindung zu beiden Elternteilen entstehen kann.
Unterhalt
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehegattin/der Ehegatte. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt erbracht.
Unterhalt bei aufrechter Ehe – bei Zusammenleben
Auch bei aufrechter, also bestehender Ehe besteht ein Anspruch des weniger Verdienenden auf Unterhalt. Das ist ein Umstand, der vielen nicht bewusst ist.
Unterhalt bei aufrechter Ehe – nach Trennung
Sollten Ehegatten getrennt leben gilt primär, dass der weniger verdienende Ehegatte vom mehr verdienenden Ehegatten die Zahlung eines Geldunterhaltes fordern kann. Allerdings muss diesbezüglich genau überprüft werden, warum es zur Trennung gekommen ist. Das grundlose Verlassen der Ehewohnung oder das Eingehen einer außerehelichen Beziehung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Unterhalt erlischt.
Unterhalt nach Scheidung
Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung hat man,
- wenn im Scheidungsurteil das (überwiegende) Verschulden des Ex-Ehegatten festgestellt wurde, oder
- wenn in einem Scheidungsvergleich eine Unterhaltsvereinbarung enthalten ist, oder
- wenn trotz Eigenverschulden an der Scheidung ein Billigkeitsunterhalt zusteht.
Das österreichische Unterhaltsrecht basiert auf dem Prinzip, dass eine Ehe auch eine auf wechselseitige Versorgung aufbauende Beziehung ist. Der Unterhalt soll dafür sorgen, dass der auf die Ehe vertrauende Ehegatte auch dann ein Teil der Versorgung (in Form des Unterhaltes) weiter zusteht, wenn der andere Ehegatte die Grundprinzipien der Ehe (Treue, anständige Begegnung, Beistandspflicht etc.) verletzt hat.
Scheidungsunterhalt aufgrund Verschuldens des Ex-Ehegatten
Nach einer streitigen Scheidung hat man einen Anspruch auf Unterhalt, wenn im Scheidungsurteil festgestellt wird, dass der Ex-Ehegatte schuld an der Scheidung gewesen ist. Einzig bei Wiederverheiratung würde dieser Anspruch erlöschen. Bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft nach der Scheidung muss der/die Exgatte/Exgattin für die Dauer dieser Lebensgemeinschaft keinen Unterhalt bezahlen. Der Unterhalt ruht für die Dauer der Lebensgemeinschaft. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft lebt dieser Anspruch wieder auf.
Unterhalt aufgrund eines Vergleiches
In jedem Scheidungsvergleich muss geregelt werden, ob und wenn ja wieviel Unterhalt (eventuell auch wie lange) zu bezahlen ist. Natürlich sind auch Vergleiche zulässig, in denen endgültig auf Unterhalt verzichtet wird, oder ein fixer Betrag als Unterhalt vereinbart wird.
Billigkeitsunterhalt
Schließlich können Sie auch Unterhalt bekommen, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Etwa wenn beide Ehegatten im Scheidungsverfahren wechselseitig (gleich) schuldig gesprochen wurden, oder auf Seiten einer Partei schwerwiegende Benachteiligungen vorliegen.
Kindesunterhalt
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt besteht gegenüber beiden Eltern und besteht auch, wenn die Eltern verheiratet sind.
Unterhalt bedeutet im Wesentlichen die Zurverfügungstellung der Unterstützung, die das Kind benötigt (Wohnung, Schulkosten, Kleidung, etc). Diese Unterstützungsleistung kann in Naturalunterhalt oder Geldunterhalt bestehen.
Der Unterhaltsanspruch besteht von Geburt an und hat kein gesetzlich fix bestimmtes Ende. Erst wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, sind die Eltern von ihrer Verpflichtung entlassen.
Anspruch, wenn Eltern gemeinsam mit Kind leben
Wenn beide Eltern mit dem Kind zusammenleben, dann wird der Unterhalt in der Regel in Natura erbracht. Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist. Natürlich ist altersabhängig das Kind durchaus berechtigt ein angemessenes Taschengeld zu fordern. Die Höhe wird aber vom Einkommen der Eltern abhängen.
Anspruch, wenn ein Elternteil getrennt vom Kind lebt
Wenn einer der Elternteile getrennt vom Kind und anderem Elternteil lebt, ist dieser – ungeachtet, ob man verheiratet, geschieden oder bloß in Lebensgemeinschaft gelebt hat – verpflichtet für sein Kind primär Geldunterhalt zu bezahlen. Dabei ist es auch irrelevant, ob gemeinsame oder alleinige Obsorge besteht. Die Zahlungsschuld tritt mit dem Moment ein, in dem die Trennung vollzogen wird.
Diese Unterhaltsverpflichtung besteht auch rückwirkend und sie unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfist. Sollte es zu einer Trennung kommen, wird es daher im Interesse liegen, schnell eine Klärung herbeizuführen.
Anspruch, wenn Kind von Eltern getrennt lebt
Wenn das Kind getrennt von beiden Eltern lebt, kann das Kind von beiden Eltern Geldunterhalt verlangen (sofern diese eben nicht Naturalunterhalt leisten).