Baurecht

Wir sind für Sie Ansprech­partner bei sämt­li­chen recht­li­chen Themen, mit denen Sie in Zusam­men­hang mit dem Bau Ihrer Immo­bilie konfron­tiert sind. Dies sind unter anderem Nach­bar­rechte sowie recht­liche Beglei­tung von Bauvor­haben – von der Einrei­chung über die Werk­ver­trags­ge­stal­tung bis zur Geltend­ma­chung und Durch­set­zung von Bauschäden.

Nach­bar­rechte

Unter Nach­barn kann es immer wieder zu Strei­tig­keiten kommen, insbe­son­dere durch Störungen durch Lärm, unwill­kom­mene Zäune, Bauten auf dem Nach­bar­grund­stück, Störungen durch benach­barte Betriebe, etc. Ein gewisses Maß an Beein­träch­ti­gungen muss hinge­nommen werden, so müssen soge­nannte „Immis­sionen“ geduldet werden, solange diese nicht das den örtli­chen Verhält­nissen gewöhn­liche Maß über­schreiten und keine wesent­liche Beein­träch­ti­gung des eigenen Grundstückes/der Wohnung vorliegt. Andern­falls kann der Eigen­tümer einer Liegen­schaft seinem Nach­barn die Beein­träch­ti­gung unter­sagen.

Besitz­stö­rung

Das Besitz­stö­rungs­ver­fahren ist ein rasches Verfahren, in dem die Störung des Besitzes fest­ge­stellt, die Wieder­her­stel­lung des vorigen Zustandes und die Unter­las­sung zukünf­tiger Störungen aufge­tragen wird. Aber Achtung – das Besitz­stö­rungs­ver­fahren kann nur 30 Tage ab Kenntnis der Störung und des Störers einge­leitet werden. Ist diese Frist verstri­chen, dann muss mit anderen recht­li­chen Mitteln vorge­gangen werden. Einer der häufigsten Anwen­dungs­be­reiche einer Besitz­stö­rungs­klage ist das unbe­fugte Abstellen eines Fahr­zeuges auf einem fremden Park­platz oder vor Einfahrten. Aber auch gegen den Vermieter, der unbe­fugt die Wohnung des Mieters betritt, kann eine Besitz­stö­rungs­klage erhoben werden.

Eigen­tums­frei­heits­klage

Diese Klage können Sie als Eigen­tümer gegen Personen richten, die sich ein Recht an Ihrer Liegen­schaft anmaßen und z.B. unbe­fugt über Ihre Liegen­schaft fahren oder Sachen auf ihrer Liegen­schaft abstellt/lagert. Auch für Konflikte zwischen Wohnungs­ei­gen­tü­mern kann die Eigen­tums­frei­heits­klage heran­ge­zogen werden, z.B. dann, wenn ein Wohnungs­ei­gen­tümer allge­meine Teile der Liegen­schaft so benutzt, dass er die Nutzung des anderen Wohnungs­ei­gen­tü­mers beein­träch­tigt.

Bauver­trag

Der Bau eines Eigen­heims ist für viele Menschen eine einma­lige Ange­le­gen­heit und mit vielen Emotionen und finan­zi­ellen Heraus­for­de­rungen verknüpft. Es gibt eine Viel­zahl an Anbie­tern, egal ob Baumeister oder Bauträger, wenn man sich auf den Preis geei­nigt hat, ist schnell auch der Baube­ginn da. Aber Vorsicht ist geboten, eine recht­liche Absi­che­rung durch einen Bauver­trag kann schwer­wie­gende Probleme verhin­dern. Denn Bauver­zö­ge­rungen, Preis­er­hö­hungen oder eine Insol­venz des Bauherrn kann eine Familie schon vor Exis­tenz­ängste stellen.

Der Abschluss eines Bauver­trags mit dem Baumeister ist zwar nicht verpflich­tend, dennoch sollten Sie auf eine schrift­liche Fixie­rung bestehen, um es bei allfäl­ligen Schwie­rig­keiten leichter zu haben. Im Rahmen eines Haus­erwerbs mit einem Bauträger gibt es gesetz­lich fixierte Mindest­re­ge­lungen, die einge­halten werden müssen. Die Erwerber sind hier gesetz­lich weit­ge­hend gut abge­si­chert. Wir über­prüfen gerne, ob die Verträge den gesetz­li­chen Anfor­de­rungen entspre­chen. Eine klare und detail­lierte Verein­ba­rung über die zu erbrin­genden Leis­tungen schafft vor Baube­ginn jeden­falls eine wich­tige recht­liche Grund­lage.

Gewähr­leis­tung

Im Zuge eines umfang­rei­chen Baupro­jekts kann es leicht zu Fehlern bei der Bauaus­füh­rung kommen. Man sollte stets auf das Auftreten von Mängeln vorbe­reitet sein.

Schon während der Bauphase sollte vor jeder Zahlung die erbrachte Leis­tung über­prüft werden. Bei der Abnahme sollte über­prüft werden, ob die Arbeit frei von sicht­baren Mängeln ist und den Verein­ba­rungen entspricht. Solange ein Mangel vorliegt, muss auch nicht gezahlt oder das Haus über­nommen werden. Ein gemeinsam mit dem Baumeister erstelltes Proto­koll bei der Über­nahme, in welchem alle erkenn­baren Mängel ange­führt sind, ist jeden­falls empfeh­lens­wert.

Darüber hinaus gibt es natür­lich auch Mängel, die bei der Über­gabe noch nicht erkennbar waren. Sollte aber ein Mangel nach Über­gabe erkennbar werden, welcher bereits bei Über­gabe vorlag, kann auf das Gewähr­leis­tungs­recht zurück­ge­griffen werden.

Die gesetz­liche Gewähr­leis­tungs­frist bei unbe­weg­li­chen Sachen – also auch bei einem Haus – beträgt drei Jahre und betrifft sämt­liche mit dem Haus fest verbun­denen Sachen, wie z. B. Wasser- oder Elek­tro­in­stal­la­tionen, Fußböden, Fenster, etc. Bei beweg­li­chen Sachen, also solchen, die nicht fest verbunden sind, wie z. B. eine Entkal­kungs­an­lage, ein Geschirr­spüler, etc., gilt eine zwei­jäh­rige Frist. Inner­halb dieser Gewähr­leis­tungs­frist muss der Über­geber dafür einstehen, dass die bedun­genen oder gewöhn­lich voraus­ge­setzten Eigen­schaften vorliegen – also der Vertrag erfüllt wurde. Auch hier zeigt sich, wie wichtig ein klarer und detail­lierter Vertrag ist.

Das Gewähr­leis­tungs­recht ist zwei­stufig aufge­baut. Zuerst soll dem schlecht erfül­lenden Über­geber die Möglich­keit gegeben werden, durch Verbes­se­rung und Austausch die Arbeiten in Ordnung zu bringen („primäre Gewähr­leis­tungs­be­helfe“ genannt). Sollten die primären Gewähr­leis­tungs­be­helfe für den Über­geber unmög­lich oder untun­lich sein, kommen die soge­nannten „sekun­däre Gewähr­leis­tungs­be­helfe“ zum Zug, konkret die Preis­min­de­rung und die Wand­lung des Vertrages. „Untun­lich­keit“ bedeutet, dass Verbes­se­rung oder Austausch nur mit einem unver­hält­nis­mäßig hohen Aufwand getä­tigt werden können.

Oft zeigt sich der Baumeister nicht sehr begeis­tert bzw. willig, seine Arbeiten verbes­sern zu müssen oder weniger Werk­lohn zu erhalten. Das Verhalten des Baumeis­ters kann viel­fältig sein, die Ausbes­se­rungs­ar­beiten können verwei­gert werden, die Kommu­ni­ka­tion kann sich dann auf einmal mühsam und schlep­pend entwi­ckeln oder Arbeiten werden nur unzu­rei­chend ausge­bes­sert. Oft steckt eine Verzö­ge­rungs­taktik dahinter. Denn es ist auf folgendes aufzu­passen:  Die Klage muss frist­ge­recht bei Gericht eingehen. Wird die Frist versäumt, können Sie den Gewähr­leis­tungs­an­spruch nicht mehr geltend machen.

Erscheint ein Mangel inner­halb von sechs Monaten ab Über­gabe, kommt dem Über­nehmer, das ist in dem Fall der Bauherr, eine Begüns­ti­gung zu, die ihm durch das Gesetz zuge­standen wird: Es wird ange­nommen, dass der Mangel bereits bei Über­gabe versteckt vorhanden war. Inner­halb der ersten sechs Monate ab Über­gabe muss daher der Baumeister beweisen, dass die Sache nicht mangel­haft über­geben wurde. Nach Ablauf dieser sechs Monate muss hingegen der Bauherr nach­weisen, dass der Mangel bereits zum Über­ga­be­zeit­punkt bestanden hat.

 

Scha­den­er­satz

In der Praxis treten Bauschäden oft erst Jahre oder Jahr­zehnte nach der Über­gabe auf. Tritt ein Bauschaden daher erst drei Jahre nach Über­gabe auf, kann der Bauherr keine Gewähr­leis­tung mehr geltend machen. Damit der Bauherr nicht für Fehler in der Baufüh­rung einstehen muss, gibt es zusätz­lich die Möglich­keit Scha­den­er­satz vom Baumeister zu fordern.

Das Scha­den­er­satz­recht des ABGB legt ganz genau die Voraus­set­zungen fest, wann ein Geschä­digter einen bei ihm einge­tre­tenen Schaden vom Schä­diger ersetzt bekommt. Es muss zunächst ein Schaden vorliegen, dieser muss aber auch rechts­widrig und schuld­haft verur­sacht worden sein. Es handelt sich hierbei um die soge­nannte Verschul­dens­haf­tung.

Nach dem ABGB muss ein Scha­den­er­satz­an­spruch inner­halb von drei Jahren ab der Kenntnis von Schaden und Schä­diger vor einem Gericht geltend gemacht werden, andern­falls verjährt er. Der Vorteil gegen­über der drei­jäh­rigen Verjäh­rungs­frist der Gewähr­leis­tung ist jener, dass die Frist eben nicht nach Über­gabe beginnt, sondern erst dann, wenn der Geschä­digte sowohl vom Schaden als auch vom Schä­diger Kenntnis hat. Aller­dings gibt es auch eine abso­lute Verjäh­rungs­frist: nach 30 Jahren ab Scha­dens­ein­tritt setzt jeden­falls Verjäh­rung ein. Danach kann der Scha­den­er­satz­an­spruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Bei einem Bauschaden (versteckte Mängel am Bau) besteht oft die Proble­matik, dass zwar eindeutig ein Schaden besteht, dieser aber noch nicht bezif­fert werden kann oder noch weitere Folge­schäden zu erwarten sind.  Um hier nicht leer auszu­gehen, besteht die Möglich­keit bzw. auch die Notwen­dig­keit, eine Fest­stel­lungs­klage einzu­bringen, um die Verjäh­rung des Scha­den­er­satz­an­spru­ches zu verhin­dern. Die Klage ist dann einer­seits darauf gerichtet, dass der Schä­diger für die bekannten Folgen des Scha­dens Scha­den­er­satz zu leisten hat, zusätz­lich er aber auch für alle zukünf­tigen Folgen einzu­stehen hat, die mit dem Scha­dens­er­eignis zusam­men­hängen.

Scha­den­er­satz spielt in unserem Alltag eine sehr wich­tige Rolle – dies nicht nur im Zusam­men­hang mit dem Hausbau. Viel­mehr kommt dies regel­mäßig auch im Zusam­men­hang mit einem Verkehrs­un­fall, einer fehler­haften Arzt­be­hand­lung, einer fehler­haften Vermö­gens­be­ra­tung, etc. zur Anwen­dung. Wir stehen für sämt­liche Scha­den­er­satz­an­sprüche – von der Erst­be­ra­tung bis zur gericht­li­chen Unter­stüt­zung – für Sie zur Verfü­gung.

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