Arbeits­recht

Das Arbeits­recht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Recht­liche Grund­lage bilden eine Viel­zahl an Gesetzen (z. B. Ange­stell­ten­ge­setz, Arbeits­ru­he­ge­setz, Urlaubs­ge­setz), Verord­nungen (z. B. Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung), Kollek­tiv­ver­trägen, Betriebs­ver­ein­ba­rungen und Einzel­ver­ein­ba­rungen.

Von Beginn bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses spielt auf Unter­neh­mer­seite das Arbeits­recht eine wesent­liche Rolle. Am Anfang steht in aller Regel eine Stel­len­an­zeige. Bereits hier entfaltet das Arbeits­recht seine Schutz­wir­kung gegen­über den Arbeit­neh­mern. Denn es gilt, die Bestim­mungen des Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (GlBG) zu beachten. Die Stel­len­an­zeige darf sohin nicht diskri­mi­nie­rend sein. Aber auch im Vorstel­lungs­ge­spräch kann das Arbeits­recht den Arbeit­ge­bern Kopf­zer­bre­chen bereiten, denn nicht alle Fragen sind zulässig. Insbe­son­dere sind Fragen nach einer Schwan­ger­schaft, Krank­heiten, Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit, etc. unzu­lässig.

Hat sich ein Arbeit­geber für einen Arbeit­nehmer entschieden, folgt die Unter­fer­ti­gung des Arbeits­ver­trages bzw. die Begrün­dung des Arbeits­ver­hält­nisses. Im Regel­fall bleibt ein Arbeit­nehmer nicht vom Arbeits­ein­stieg bis zur Pensio­nie­rung im selben Arbeits­ver­hältnis. Die Thematik der vorzei­tigen Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses begleitet Arbeit­geber wie Arbeit­nehmer daher ebenso.

Neben Euro­päi­schem Gemein­schafts­recht, natio­nalen Gesetzen und Kollek­tiv­ver­trägen gelten Betriebs­ver­ein­ba­rungen, Arbeits­ver­träge und Weisungen als Rechts­quellen des Arbeits­rechts. Während Gesetz und Kollek­tiv­ver­trag keinen Verhand­lungs- und Gestal­tungs­spiel­raum lassen, unter­liegen Betriebs­ver­ein­ba­rungen, Arbeits­ver­träge und auch Weisungen weit­ge­hender Gestal­tungs­frei­heit.

Betriebs­ver­ein­ba­rungen werden zwischen Arbeit­geber und Betriebsrat geschlossen und schaffen für alle Arbeit­nehmer eines Betriebes verbind­liche Rege­lungen. Der Arbeits­ver­trag regelt jene Bereiche, die durch die vorge­nannten über­ge­ord­neten Rechts­quellen (Gesetz, Verord­nung, Kollek­tiv­ver­trag, Betriebs­ver­ein­ba­rung) noch nicht zwin­gend gere­gelt sind und gilt nur als indi­vi­du­elle Verein­ba­rung zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer. Im Verhältnis zwischen Kollek­tiv­ver­trägen und nach­ge­ord­neten Rechts­quellen gilt jedoch das Güns­tig­keits­prinzip – bei mehreren anwend­baren Rechts­normen ist die für den Betrof­fenen güns­ti­gere anzu­wenden und die ungüns­ti­gere wird verdrängt.

Das Arbeits­recht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern von der Stel­len­an­zeige bis zur Kündi­gung. Recht­liche Grund­lage bilden eine Viel­zahl an Gesetzen, Verord­nungen, Kollek­tiv­ver­trägen, Betriebs­ver­ein­ba­rungen und Einzel­ver­ein­ba­rungen.

Das Arbeits­ver­hältnis

Unter­schied­liche Beschäf­ti­gungs­formen
Im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses kann man als Dienstnehmer/Arbeitnehmer, freier Dienst­nehmer oder aufgrund eines Werk­ver­trags tätig sein. Arbeit­nehmer sind weisungs­ge­bunden und müssen Arbeits­zeiten einhalten. Sie können voll, gering­fügig, fall­weise oder befristet beschäf­tigt sein. Freie Dienst­nehmer wählen Arbeits­zeit und -ort hingegen selbst und sind nicht weisungs­ge­bunden. Werk­ver­trags­nehmer arbeiten auf Basis eines Hono­rars. Es gibt zahl­reiche Krite­rien, anhand derer folg­lich eine Zuord­nung zu der jewei­ligen Beschäf­ti­gungs­form vorge­nommen wird. Die Abgren­zung der verschie­denen Verträge erfolgt nach dem Über­wiegen der ange­führten Krite­rien.

Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeits­ver­hältnis

Gleichbehandlung/Fürsorgepflicht des Arbeit­ge­bers
Die Gleich­be­hand­lung der Arbeit­nehmer sowie die Fürsor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers gelten als wich­tige Säulen des modernen Arbeits­rechts. Das Gleich­be­hand­lungs­ge­setz sieht Diskri­mi­nie­rungs­ver­bote im Hinblick auf Geschlecht, ethni­sche Zuge­hö­rig­keit, Reli­gion, Welt­an­schauung, Alter und sexu­elle Orien­tie­rung vor. Das Gleich­be­hand­lungs­gebot spielt im gesamten Arbeits­ver­hältnis eine Rolle. Sohin trifft den Arbeit­geber bereits bei Erstellen der Stel­len­an­zeige und bei Begrün­dung des Arbeits­ver­hält­nisses die Pflicht zur Gleich­be­hand­lung, aber auch im weiteren Verlauf des Arbeits­ver­hält­nisses – wie bei der Fest­set­zung des Entgelts, bei Maßnahmen der Aus- und Weiter­bil­dung und Umschu­lung, bei Beför­de­rungen, bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses, usw. – ist es zu beachten.

Arbeits­zeit
Die gesetz­liche Rechts­quelle der Arbeits­zeit ist das Arbeits­zeit­ge­setz (AZG). Aber auch Kollek­tiv­ver­träge (KV) und Betriebs­ver­ein­ba­rungen (BV) spielen eine wich­tige Rolle. Die Normal­ar­beits­zeit beträgt 40 Wochen­stunden (außer KV oder BV geben etwas anderes vor). Arbeits­zeit über dieser Normal­ar­beits­zeit gilt als Über­stunden. Bei Teil­zeit­be­schäf­tigten (als Bsp. 20 Stunden / Woche) ist zu beachten, dass die Arbeits­zeit ab der 21. bis zur 40. Stunde Mehr­ar­beit darstellt, aber keine Über­stunde. Gleit­zeit bedarf einer schrift­li­chen Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. in betriebs­rats­losen Betrieben einer schrift­li­chen Einzel­ver­ein­ba­rung mit jedem einzelnen Arbeit­nehmer.

Urlaub
Die wich­tigste Rechts­quelle des Urlaubs­rechts ist das Urlaubs­ge­setz 1976 (UrlG), das glei­cher­maßen für Arbeiter und Ange­stellte gilt. Das Urlaubs­ausmaß beträgt 30 Tage, ab einer Dienst­zeit von 25 Jahren 36 Tage (§ 2 Abs 1 UrlG). In den ersten sechs Monaten steht dieser nur aliquot im Verhältnis zur Dienst­zeit zu, ab sechs Monaten gebührt der volle Anspruch auf Urlaub (§ 2 Abs 2 UrlG).

Karenz
Karenz ermög­licht aufgrund einer Verein­ba­rung zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer eine Frei­stel­lung von der Arbeits­ver­pflich­tung gegen Entfall des Entgelts bei gleich­zei­tiger Aufrecht­erhal­tung des Arbeits­ver­trages. Ohne vorhe­rige Verein­ba­rung mit dem Arbeit­geber ist eine Karenz auch möglich – und zwar für den sozi­al­po­li­tisch und prak­tisch wich­tigsten Fall – die Karenz nach Mutter­schutz­ge­setz (MschG) und Väter­k­a­renz­ge­setz (VKG). Karenz beginnt frühes­tens im Anschluss an die Wochen­schutz­frist der Mutter und endet spätes­tens mit Voll­endung des zweiten Lebens­jahrs des Kindes. Eltern haben während der Karenz Kündi­gungs- und Entlas­sungs­schutz. Eine Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses ist nur nach vorhe­riger Zustim­mung des Arbeits- und Sozi­al­ge­richts möglich.

Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses

Kündi­gung
Die Kündi­gung dient der Been­di­gung eines Arbeits­ver­trags und ist grund­sätz­lich nicht zu begründen. Unter Einhal­tung von Kündi­gungs­frist und Kündi­gungs­termin können sowohl Arbeit­nehmer als auch Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis auflösen. Bei befris­teten Arbeits­ver­hält­nissen kann nur dann gekün­digt werden, wenn diese Kündig­ungs­mög­lich­keit ausdrück­lich verein­bart wurde. Der Arbeit­geber muss bei Bestehen eines Betriebs­rats diesen von der Kündi­gung verstän­digen. Der Betriebsrat hat binnen einer Woche nach Ausspruch der Kündi­gung hierzu Stel­lung zu nehmen. Kommt der Arbeit­geber dieser Pflicht nicht nach, ist die Kündi­gung unwirksam. Der Betriebsrat kann nun der Kündi­gung zustimmen, schweigen oder ihr wider­spre­chen. Dies hat wiederum Auswir­kungen auf die Möglich­keit der Kündi­gungs­an­fech­tung.

Die einsei­tige vorzei­tige Auflö­sung
Es handelt sich um eine Entlas­sung, wenn diese von einem Arbeit­geber ausge­spro­chen bzw. von einem Austritt, wenn die vorzei­tige Auflö­sung von einem Arbeit­nehmer getä­tigt wird. Die Entlas­sungs­gründe sind für Ange­stellte im § 27 AngG demons­trativ gere­gelt, die Entlas­sungs­gründe für Arbeiter finden wir taxativ in § 82 GewO 1859. Die Austritts­gründe für Ange­stellte sind in § 26 AngG und für Arbeiter in § 82 a GewO 1859 zu finden. Wichtig ist, dass die Entlas­sung recht­zeitig, also umge­hend nach setzen der Entlas­sungs­gründe, erfolgen muss.

Kündi­gungs­an­fech­tung
Unter bestimmten Voraus­set­zungen kann der gekün­digte Arbeit­nehmer die Kündi­gung durch Klage beim Arbeits- und Sozi­al­ge­richt anfechten. Für den Arbeit­geber haben solche Prozesse weit­rei­chende Folgen: Verliert der Arbeit­geber das Kündi­gungs­an­fech­tungs­ver­fahren, muss er das Arbeits­ver­hältnis mit dem Arbeit­nehmer fort­setzen und die Entgelt­an­sprüche für die Zwischen­zeit sind nach­zu­zahlen.

Motiv­kün­di­gung
Die Kündi­gung kann ange­fochten werden, wenn sie wegen eines verpönten Motivs ausge­spro­chen wurde – dies auch dann, wenn der Betriebsrat ausdrück­lich der Kündi­gung zuge­stimmt hat.

Sozi­al­wid­rige Kündi­gung
Wenn der Arbeit­nehmer bereits mindes­tens sechs Monate beschäf­tigt war und der Betriebsrat der Kündi­gung nicht ausdrück­lich zuge­stimmt hat, kann die Kündi­gung wegen Sozi­al­wid­rig­keit ange­fochten werden. Eine Kündi­gung ist dann sozial ungerechtfertigt/sozialwidrig, wenn dadurch wesent­liche Inter­essen des Arbeit­neh­mers – wie bspw. Wieder­ein­stiegs­mög­lich­keiten in den Arbeits­markt, Verdien­st­ein­bußen, etc. – beein­träch­tigt sind.

Frist zur Kündi­gungs­an­fech­tung
Hat der Betriebsrat der Kündi­gung wider­spro­chen, so kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekün­digten Arbeit­neh­mers binnen einer Woche nach Verstän­di­gung vom Ausspruch der Kündi­gung bei Gericht anfechten. Bleibt der Betriebsrat untätig, so kann der Arbeit­nehmer selbst inner­halb von weiteren zwei Wochen die Kündi­gung bei Gericht anfechten. Der Arbeit­nehmer kann in allen anderen Fällen binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündi­gung diese bei Gericht selbst anfechten.

Die einver­nehm­liche Been­di­gung
Natür­lich steht es Arbeit­geber und Arbeit­nehmer zu, das Arbeits­ver­hältnis einver­nehm­lich zu lösen. Dabei kommen beide Vertrags­par­teien überein, dass der Arbeits­ver­trag aufge­löst wird. Hierbei müssen keine Fristen oder Termine einge­halten werden.

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